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| | mit seinen Urteilen vom 23.8.2017 (I R 52/14 und X R 38/15) hat der BFH entschieden, dass der sog. Sanierungserlass des BMF für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf. Die Anordnung hätte nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nur der Gesetzgeber treffen können. Die Leitsätze und eine Kurzbesprechung der vorgenannten Entscheidungen sowie die Leitsätze weiterer interessanter Entscheidungen finden Sie im heutigen Newsletter. Andreas Hecker und Dr. Norbert Bröcker befassen sich in der am 5.11.2017 erschienenen Ausgabe 21/2017 der AG mit den Auswirkungen der CSR-Berichtspflicht auf künftige Hauptversammlungen und den damit einhergehenden Pflichten für Vorstand und Aufsichtsrat (der Beitrag ist frei abrufbarfür Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos). Sehen Sie sich die Vorschau auf die aktuellen AG-Beiträge weiter unten im Newsletter an. Beste Grüße aus Köln Katharina Melkko AG-Redaktion P.S.: Wie Sie durch vertragliche Gestaltung die Risiken von vGA minimieren können, erläutern Ihnen Jochen Bürstinghaus und Dr. Rolf Schwedhelm in unserem Seminar "vGA-Check für GmbH-Verträge" am 27.11.2017 in Köln. |
Verlagsangebot
| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
Verlagsangebot Rechtsprechung: Unternehmensrecht OLG Frankfurt: Zum Regelungsgehalt einer Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG 1. Gegenstand einer Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG kann auch die Ergänzung einer unvollständigen Anmeldung sein (Präzisierung der Rechtsprechung des Senats aus 20 W 411/12). 2. Die nach § 12 Abs. 1 und 2 HGB elektronisch einzureichende Anmeldung kann nicht durch einen Patenanwalt unter Nutzung dessen qualifizierter Signatur erfolgen, da dieser nicht zur Fertigung einer elektronisch beglaubigten Abschrift befugt ist. 3. Bei der Anmeldung der Zweigniederlassung einer unter Geltung des Companies Act 2006 gegründeten englischen private company limited by share, die keine von den model articles nach englischem Recht abweichende articles of association beschlossen hat, für die also von Gesetzes wegen die model articles gelten, kann das Registergericht nicht die Vorlage des englischen Textes dieser model articles verlangen und damit auch keine entsprechende Übersetzung. 4. Das Registergericht kann aber die Vorlage einer beglaubigten Abschrift nebst Übersetzung in die deutsche Sprache des memorandum of associ-ation dieser Limited verlangen. 5. In der Anmeldung der betreffenden Zweigniederlassung ist als im deutschen Handelsregister der Zweigniederlassung einzutragendes Stammkapital das von den Gesellschaftern der Limited gezeichnete Kapital (issued shares capital) anzumelden. 6. In der Anmeldung der betreffenden Zweigniederlassung ist eine Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbH darüber abzugeben, wer im Falle einer erfolgten Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht diese Belehrung tatsächlich vorgenommen hat. Dabei reicht die Belehrung durch einen Rechtsanwalt aus. Das Erfordernis der Belehrung entfällt nicht für einen Patentanwalt; auf innere Kenntnisse eines zu Belehrenden oder gar eine "Selbstbelehrung" kann es dabei nicht ankommen. [OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.8.2017 - 20 W 229/14] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht BAG: Kein Anwesenheitsrecht aller Konzernarbeitnehmer bei Aufsichtsratswahl durch Delegierte Erfolgt die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat durch Delegierte, hat der Hauptwahlvorstand jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung Ort, Tag und Zeit ihrer Durchführung sowie der öffentlichen Stimmauszählung mitzuteilen. Eine zusätzliche Bekanntgabe von Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung an alle Arbeitnehmer des Unternehmens oder Konzerns ist bei der Wahl durch Delegierte nicht erforderlich. Die hohe Bedeutung der öffentlichen Stimmauszählung für eine demokratische Wahl gebietet es nicht, bei der Wahl durch Delegierte sämtlichen Arbeitnehmern des Unternehmens oder Konzerns ein Anwesenheitsrecht bei der Stimmauszählung zu ermöglichen. [BAG, Beschl. v. 17.05.2017 - 7 ABR 22/15] | |
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Rechtsprechung: Kapitalmarktrecht BGH: Musterverfahren nach dem KapMuG nicht interventionsfähig a) Ist ein Zivilprozess im Hinblick auf ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt, können Dritte, denen in dem ausgesetzten Rechtsstreit die Stellung eines Nebenintervenienten zukommt, ihre Beteiligungsrechte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 67 Halbs. 2 ZPO auch im Musterverfahren wahrnehmen. b) Das Musterverfahren nach dem KapMuG ist nicht interventionsfähig. Ein auf den Verfahrensabschnitt des Musterverfahrens bezogener Beitritt und eine auf den Verfahrensabschnitt des Musterverfahrens bezogene Streitverkündung sind nicht statthaft. c) Eine Streitverkündungsschrift, die eine in dem betroffenen Verfahren generell unstatthafte Streitverkündung bewirken soll, ist vom Gericht nicht zuzustellen. [BGH, Beschl. v. 19.9.2017 - XI ZB 13/14] | |
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Rechtsprechung: Kapitalmarktrecht OLG Bremen: Unanfechtbarkeit eines Bekanntmachungsbeschlusses nach § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG Der Beschluss zur Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags nach § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG ist auch dann unanfechtbar, wenn das Klagverfahren nicht dem Anwendungsbereich des KapMuG unterfällt. [OLG Bremen, Beschl. v. 11.10.2017 - 1 W 8/17] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Keine Begünstigung von Sanierungsgewinnen vor Inkrafttreten des § 3a EStG Wenn ein Sanierungsgewinn dadurch entstanden ist, dass die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen worden sind, kommt weder eine Einkommensteuerbefreiung dieses Sanierungsgewinns nach § 3a EStG n.F. noch eine Billigkeitsmaßnahme nach den BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, 240) oder vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741) in Betracht. [BFH, Urt. v. 23.8.2017 - X R 38/15] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Keine Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle 1. Der sog. Sanierungserlass des BMF vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009, BStBl I 2010, 18) verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 2016 GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393). 2. Die im BMF-Schreiben vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741) vorgesehene Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf alle Fälle, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 8. Februar 2017 endgültig vollzogen worden ist (Altfälle), ist ebenfalls nicht mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vereinbar. [BFH, Urt. v. 23.8.2017 - I R 52/14] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften - keine Betriebsausgabenfiktion gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ohne inländische Betriebsstätte 1. Der von einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erzielte Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft ist gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei. 2. Die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG (sog. Schachtelstrafe) geht ins Leere, wenn die veräußernde Kapitelgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt. [BFH, Urt. v. 31.5.2017 - I R 37/15] | |
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Verlagsangebot Meldungen: Kurzbesprechung Die Regelungen des sog. Sanierungserlasses, durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, sind für die Vergangenheit nicht anzuwenden. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
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Meldungen: FG Baden-Württemberg 14.6.2017, 2 K 2413/15 Das FG Baden-Württemberg hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Wegzug in die Schweiz dazu führt, dass die Wertsteigerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Inland der sofortigen Besteuerung unterliegt. Eine automatische zeitlich unbegrenzte Stundung bis zur Realisierung der Gewinne könnte ein milderes Mittel darstellen. [FG Baden-Württemberg Pressemitteilung vom 2.11.2017] |
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Meldungen: BMF-Schreiben Mit BMF-Schreiben v. 9.10.2017 hat die Finanzverwaltung die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsregelungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2017 bekannt gemacht. |
Meldungen: FG Düsseldorf 20.10.2017, 4 K 3022/16 F Es ist nicht zulässig, ein positives Kapitalkonto des Gesellschafters einer GmbH & Co. KG, dessen Anteil zu bewerten ist, mit den negativen Kapitalkonten anderer Kommanditisten zu saldieren; insbesondere ist eine Bereinigung des dem betreffenden Gesellschafter zuzurechnenden positiven Kapitalkontos mit etwaigen negativen Kapitalkonten anderer Gesellschafter nicht vorgesehen. Im Rahmen von § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG ist vielmehr nur der Anteil des Erblassers zu bewerten, der Gegenstand des Erwerbs (§ 12 Abs. 5 ErbStG) ist. [Rechtsprechungsdatenbank NRW] |
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Literatur Die nächste Ausgabe der GmbHR (22/2017) erscheint am 15.11.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die aktuelle Ausgabe der AG (21/2017) ist am 05.11.2017 erschienen. Lesen Sie darin folgende Beiträge: RA Andreas Hecker, LL.M. oec. / RA Dr. Norbert Bröcker Die CSR-Berichtspflicht in der Hauptversammlungssaison 2018 Nach Inkrafttreten des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes im April 2017 sind die von der Berichtspflicht betroffenen Kapitalgesellschaften, insbesondere große kapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit jeweils mehr als 500 Mitarbeitern, verpflichtet, für alle nach dem 31.12.2016 beginnenden Geschäftsjahre eine nichtfinanzielle Erklärung bzw. einen nichtfinanziellen Bericht abzugeben. Diese zusätzlichen Erklärungen/Berichte sollen verdichtet Unternehmensinformationen, u.a. zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Einhaltung von Menschenrechten und zum Thema Korruption und Bestechung, enthalten. Die vom Vorstand zu erstellenden Berichte sind verpflichtend durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu prüfen. Der Beitrag befasst sich damit, welche Pflichten auf Vorstand und Aufsichtsrat zukommen und welche Auswirkungen die CSR-Berichtspflicht auf künftige Hauptversammlungen hat. Dr. Michael Hippeli, LL.M., MBA (MDX) Wertpapierdarlehen bei öffentlichen Übernahmen Wertpapierdarlehen sind nicht nur als mittlerweile etabliertes Bankgeschäft zu verstehen, um vor allem Lieferengpässe von Aktien zu vermeiden. Sie sind auch in mehrerlei Hinsicht von strategischer Bedeutung im öffentlichen Übernahmerecht. Klassischerweise können Wertpapierdarlehen dem Bieter vor allem dabei helfen, zum Ende der Annahmefrist eines Übernahmeangebots doch noch die in der Angebotsunterlage festgesetzte Mindestannahmeschwelle zu erreichen. Aber es gibt daneben auch ganz neue Einsatzoptionen. Gleichwohl stellen sich dann jeweils übernahmespezifische Folgefragen, die es zu beantworten gilt. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der GmbHR der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH", in Ausgabe 17/2017 der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG" und in Ausgabe 21/2017 der Beitrag von Prof. Dr. Römermann "Aktuelles Gesellschaftsrecht rund um die GmbH im Jahre 2017" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an. Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG RAin Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR |
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