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| | nachfolgend finden Sie die wichtigsten unternehmensrechtlichen News der letzten Woche im Überblick. Außerdem möchten wir Sie auf die soeben erschienene 159. Lieferung des GmbH-Handbuchs hinweisen, in der wichtige Aktualisierungen in den Abschnitten „Vererbung und Schenkung von GmbH-Anteilen“, „Steuerliche Bewertung von GmbH-Anteilen“, „Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers“, „Betriebsverfassungsrecht“, „Sonderbilanzen“ sowie den Verträgen und Formularen zur „Umwandlung“ vorgenommen wurden. Klicken Sie hier für weitere Informationen. Mit den besten Grüßen Dr. Birgitta Peters AG/GmbHR-Redaktion P.S. Die „Aktiengesellschaft“ und die „GmbH-Rundschau“ gibt es jetzt auch als Zeitschriften-Module bei Otto Schmidt online. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf http://www.otto-schmidt-online.de. |
Verlagsangebot
| | | | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | | | | Verlagsangebot Rechtsprechung: GmbH-Recht BGH: GmbH & Co. KG als nahestehende Person einer GmbH im Sinne des Insolvenzanfechtungsrechts Eine GmbH & Co. KG gilt gegenüber einer GmbH als nahestehende Person im Sinne des Insolvenzanfechtungsrechts, wenn die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und der GmbH miteinander verheiratet sind. [BGH, Urt. v. 22.12.2016 - IX ZR 94/14] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Frankfurt: Zum „Herausformwechsel“ einer deutschen GmbH in eine italienische S.r.l. 1. Der "Herausformwechsel" einer deutschen GmbH nach Italien in die dortige Rechtsform einer S.r.l. ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 49 und 54 AEUV bzw. vormals Art. 43 und 48 EGV grundsätzlich zulässig. 2. Zur entsprechenden Anwendung von § 202 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 UmwG durch das Registergericht auf einen derartigen "Herausformwechsel", für den Fall, dass die entsprechende Eintragung im Handelsregister in Rom/Italien bereits erfolgt ist. [OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.1.2017 - 20 W 88/15] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht LG Meiningen: Vorbelastungshaftung des Gesellschafters bei Einverständnis mit der Geschäftsaufnahme und Beweislast Die Vorbelastungshaftung setzt voraus, dass der Gesellschafter mit der Geschäftsaufnahme der Insolvenzschuldnerin vor deren Handelsregistereintragung einverstanden war; dabei obliegt aber dem in Haftung genommenen Gesellschafter, ein haftungsausschließendes, fehlendes Einverständnis mit der Geschäftsaufnahme nachzuweisen. [LG Meiningen, Urt. v. 3.11.2016 - (40) HK O 40/15] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht BGH: Registerlöschung einer ausländischen Gesellschaft, Abwicklungsmaßnahmen 1. Eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die infolge der Löschung im Register ihres Heimatstaates durch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit verliert, besteht für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort. 2. Wenn einzelne Abwicklungsmaßnahmen in Betracht kommen, ist entsprechend § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG ein Nachtragsliquidator und nicht entsprechend § 1913 BGB ein Pfleger zu bestellen. [BGH, Beschl. v. 22.11.2016 - II ZB 19/15] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht LG Frankfurt/M.: Ergänzung der Tagesordnung 1. Auch ein Hauptaktionär kann einen Antrag nach § 122 Abs. 2 AktG auf Ergänzung der Tagesordnung stellen. 2. Die Bekanntmachung der geänderten Tagesordnung nach § 124 Abs. 1 S. 1 AktG i .V .m. § 122 Abs. 2 AktG muss zeitlich vor dem Nachweisstichtag (Record Date) erfolgen. [LG Frankfurt/M., Urt. v. 27.10.2016 - 3-05 O 157/16] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Nachträgliche Anschaffungskosten bei Finanzierungsmaßnahmen eines unternehmerisch beteiligten Aktionärs – Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG Die Gewährung eines krisenbestimmten Darlehens an die AG durch einen Aktionär, der zu diesem Zeitpunkt an der Gesellschaft unternehmerisch beteiligt ist, führt zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung. [BFH, Urt. v. 6.12.2016 - IX R 12/15] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Persönliche Körperschaftsteuerpflicht und Gemeinnützigkeit eines ausländischem Recht unterliegenden Colleges 1. Einrichtungen, die ausschließlich ideelle oder altruistische Ziele verfolgen und nicht auf einem Markt in Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auftreten, sind mangels Erwerbszwecks vom unionsrechtlichen Gesellschaftsbegriff des Art. 54 AEUV ausgenommen. Hingegen können vermögensverwaltende Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften einen Erwerbszweck i.S. des Art. 54 AEUV begründen. 2. Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung - werden die Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" in der Satzung nicht ausdrücklich verwendet -, dass der Satzungstext und dessen Auslegung wenigstens entsprechende Anhaltspunkte bieten (Anschluss an Senatsurt. v. 20.12.2006 - I R 94/02, BFHE 216, 269 = BStBl II 2010, 331). [BFH, Urt. v. 25.10.2016 - I R 54/14] | |
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Rechtsprechung: Kapitalmarktrecht OLG Karlsruhe: Strafbarkeit wegen Marktmanipulation, kein Regress gegenüber Bank 1. Tritt der Kunde mit einem bereits vorgefassten Plan - hier der börslichen Übertragung von Wertpapieren aus seinem Privatdepot in das einer faktisch von ihm geführten GmbH & Co. KG - an die Bank heran, kommt selbst durch den Hinweis des Bankmitarbeiters auf einen günstigeren und risikoärmeren Übertragungsweg (hier: außerbörslich) kein Anlageberatungsvertrag zustande. 2. Eine Haftung der lediglich ausführenden Bank aus der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (hier: Unterlassen eines Hinweises auf eine mögliche Strafbarkeit des Kunden nach §§ 38 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1 Nr. 1 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG) kommt nur dann in Betracht, wenn der Kunde sich zum einen tatsächlich strafbar macht und dies der Bank zum anderen entweder positiv bekannt oder für sie jedenfalls objektiv evident ist. 3. Hat sich der Kunde der Marktmanipulation strafbar gemacht, kann er von der - dann ggfs. hierzu Beihilfe leistenden Bank - schon aus allgemeinen zivilrechtliche Erwägungen keinen Schadensersatz verlangen. 4. Hat das Gericht einer Partei mit Rücksicht auf einen erst kurz vor dem Verhandlungstermin überreichten Schriftsatz der Gegenseite in der Annahme, dass dieser neue Behauptungen enthalte, eine Erklärungsfrist bewilligt, obwohl darin nur das bisherige Parteivorbringen zusammenfassend wiederholt ist, so ist eine in dem nachgelassenen Schriftsatz enthaltene, durch den verspäteten Schriftsatz nicht veranlasste neue Behauptung bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen [OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.11.2016 - 17 U 25/16] | |
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Verlagsangebot Literatur Die nächste Ausgabe der AG (Heft 6/2017) erscheint am 20.03.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 6/2017) erscheint am 15.03.2017. Lesen Sie darin folgende Beiträge: Dr. Andreas Heidinger Die Totengräber der Gesellschafterliste - Zugleich Besprechung der Entscheidung des OLG Dresden vom 1.6.2016 - 17 W 289/16 - Seit Inkrafttreten des MoMiG zum 1.11.2008 gilt nach § 16 Abs. 1 GmbHG in allen Fällen der "Veränderung" im Verhältnis zur GmbH als Inhaber eines Geschäftsanteils (sog. relative Gesellschafterstellung), wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG eingetragen ist. Vor dem MoMiG knüpfte die unwiderlegliche Vermutung der relativen Gesellschafterstellung nach § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. - allerdings nur bei der Veräußerung - an die Anmeldung bei der Gesellschaft unter Nachweis des Übergangs an. Bei allen anderen Formen der Veränderung wie Erbfall, Einziehung, Kapitalerhöhung, -herabsetzung, Anwachsung, Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel usw. war früher die materiell-rechtliche Rechtslage entscheidend. Das OLG Dresden hatte nun als erstes Obergericht über acht Jahre nach Inkrafttreten des MoMiG die von Anfang an streitige und für die Praxis äußerst wichtige Beurteilung des Übergangsfalles zu entscheiden. Dabei stellt sich die Frage, ob die Wirkung des § 16 Abs. 1 GmbH i.d.F. des MoMiG auch an eine alte im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste aus der Zeit vor dem MoMiG anknüpft oder es in diesem Fall bei der Anwendung der alten Rechtslage vor dem MoMiG zu bleiben hat. Das OLG Dresden hat im Ergebnis die Anwendung des § 16 Abs. 1 GmbHG n.F. zu Unrecht abgelehnt. Ralf Neumann / Kathrin Heuser § 8d KStG - Weiterentwicklung der körperschaftsteuerlichen Verlustverrechnung für eng begrenzte Sonderfälle Durch den neu geschaffenen § 8d KStG wurde neben der Konzernklausel und der Stille-Reserven-Klausel eine zusätzliche Erleichterung für junge aufstrebende Unternehmen implementiert, die bereits für Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2015 gilt (§ 34 Abs. 6a KStG i.d.F. des Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.12.2016). Der Beitrag gibt einen Überblick über die Neuregelung und beschäftigt sich mit Auslegungsfragen. Markus Suchanek Die Gleichstellung der atypisch stillen Gesellschaft mit den übrigen ertragsteuerlichen Mitunternehmerschaften - Zugleich Anmerkung zu BFH vom 8.12.2016 - IV R 8/14 - Die ertragsteuerliche Einordnung der atypisch stillen Gesellschaft ist ein Feld, in dem man in der Praxis regelmäßig mit vielen Missverständnissen konfrontiert wird, obwohl der BFH bereits seit 1996 deren Gleichbehandlung mit den übrigen Mitunternehmerschaften in der Rechtsform der Außenpersonengesellschaft vorantreibt. Mit der Entscheidung des BFH v. 8.12.2016 - IV R 8/14 verschafft der BFH der steuerlichen Einordnung des "unbekannten Wesens" atypisch stille Gesellschaft weitere Konturen und setzt sie unmissverständlich in ihrer steuerlichen Einordnung nunmehr m.E. vollends gleich mit den Außenpersonengesellschaften. |
Literatur Centrale für GmbH, GmbH-Handbuch - 159. Lieferung (Januar 2017) Nach langem Ringen wurde im letzten Herbst das Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG (ErbStRG) verabschiedet. Welche Neuerungen das Gesetz bringt erläutert RA/FASt/StB Dr. Jochen Neumayer in einer Kurzeinführung im Teil Steuerrecht (vor Abschnitt 12 "Vererbung und Schenkung von GmbH-Anteilen") und WP/StB Prof. Dr. Norbert Neu im Abschnitt 10 "Steuerliche Bewertung von GmbH-Anteilen". Neues gibt es auch im Arbeitsrecht zu berücksichtigen, denn seit dem 1.1.2017 gilt ein erhöhter Mindestlohn. Prof. Dr. Martin Reufels hat daher die entsprechenden Ausführungen Teil IV in Abschnitt 3 "Entgeltzahlungspflicht und Nebenpflichten des Arbeitgebers" aktualisiert. Zudem hat er den Abschnitt 8 "Betriebsverfassungsrecht" auf den neuesten Stand gebracht und hier insbesondere die Tendenz in der Rechtsprechung zur Ausweitung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nachgezeichnet. Jährlich aktualisiert werden die Werte im Sozialversicherungsrecht. RA Dr. Jürgen Brand hat diese in Teil IV im Anhang zum Kapitel "Sozialversicherungsrecht" zusammengefasst. Außerdem weist er auf die ab dem 1.7.2017 geltenden neuen rentenrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen bei Arbeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze hin, die durch das Flexirentengesetz vom 8.12.2016 eingeführt wurden. Abgerundet wird die Nachlieferung durch zwei weitere Komplettaktualisierungen: Im Teil Bilanzrecht hat WP/StB Professor Dr. Joachim Schiffers den Abschnitt 6 "Sonderbilanzen" überarbeitet und vor allem für die Bilanzierungspraxis relevante Rechtsprechung und neue Stellungnahmen des IDW eingearbeitet. RA/StB Dr. Lambertus J. Fuhrmann hat sich im Teil Verträge und Formulare dem Abschnitt 9 "Umwandlung" gewidmet und hier die aktuellen Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur nachvollzogen. |
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