|
| | nachfolgend finden Sie die wichtigsten unternehmensrechtlichen News der letzten Woche im Überblick. Außerdem haben Sie demnächst wieder die Möglichkeit zum Selbststudium nach § 15 FAO mit der GmbH-Rundschau und der ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht! In der nächsten Ausgabe der GmbH-Rundschau (GmbHR 07/2016, s. dazu auch weiter unten) behandelt Prof. Dr. Markus Gehrlein das Thema "Beachtung der Anfechtungsfrist bei Klage vor nicht zuständigem Schiedsgericht". Die Lernerfolgskontrolle hierzu finden Sie online unter www.gmbhr.de/15FAO. Als Mitglied der ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht steht Ihnen das Angebot unter www.faocampus.de zur Verfügung. Viel Erfolg beim Selbststudium! Mit den besten Grüßen Dr. Birgitta Peters AG/GmbHR-Redaktion |
Anzeige
| | | | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | | | | Anzeige Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Thüringen: Einreichung einer notariellen Bescheinigung bezüglich des Wortlauts der Satzung bei notariell beurkundeter vollständiger Neufassung § 54 Abs. 1 S. 2 GmbHG erfasst auch den Fall einer vollständigen Neufassung der Satzung; eine notarielle Bescheinigung ist mit der Anmeldung daher auch dann einzureichen, wenn die Neufassung der Satzung im Protokoll über die Beschlussfassung mit enthalten ist. [OLG Thüringen, Beschl. v. 14.9.2015 - 2 W 375/15] | |
|
Rechtsprechung: Aktienrecht LG Heidelberg: Auskunftsanspruch einer AG gegen ihre Aktionäre Wenn die Gesellschaft einen begründeten dringenden Verdacht hat, dass ein Großaktionär seiner Mitteilungspflicht aufgrund der §§ 21 und 22 WpHG vor Ausschüttung der Dividende nicht rechtzeitig nachgekommen ist, so dass er zur Rückzahlung der erhaltenen Dividenden verpflichtet ist, kann sie von dem Aktionär nach Treu und Glauben Auskunft über dessen Aktienbesitz verlangen. [LG Heidelberg, Urt. v. 30.12.2011 - 12 O 7/15 KfH] | |
|
Rechtsprechung: Kapitalmarktrecht BGH: Haftung wegen Falschberatung bei Wertpapierkauf und Verschwiegenheitspflicht von von der BaFin beauftragten Wirtschaftsprüfern 1. Die sich aus § 8 Abs. 1 S. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG ergebende Verschwiegenheitspflicht stellt, soweit sie nach § 4 Abs. 3 FinDAG von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer betrifft, keine unter § 376 Abs. 1 ZPO fallende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dar. 2. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 8 Abs. 1 S. 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG kann aber ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO begründen. [BGH, Urt. v. 16.2.2016 - VI ZR 441/14] | |
|
Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH kann im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll. [BFH, Urt. v. 11.11.2015 - V R 8/15] | |
|
Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Fehlende Emissionsrendite bei Null-Kupon-Wandelschuldverschreibungen 1. Null-Kupon-Wandelschuldverschreibungen haben zwar grundsätzlich eine Emissionsrendite (Anschluss an BFH-Urteil v. 20.11.2006 - VIII R 43/05, BFHE 216, 97 = BStBl. II 2007, 560), nicht aber dann, wenn diese ungeachtet einer geringfügigen Mindestverzinsung mit dem Versprechen einer höheren - wegen Anknüpfung an die Wertentwicklung bestimmter Aktien nicht genau bezifferbaren - Verzinsung verbunden ist und damit die Gesamtverzinsung der Schuldverschreibungen überwiegend von der im Zeitpunkt der jeweiligen Emission nicht kalkulierbaren Aktienkursentwicklung abhängt (Anschluss an BFH v. 26.6.2012 - VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 346). 2. Eine solche Abhängigkeit von einer nicht kalkulierbaren Wertentwicklung im Zeitpunkt der Emission liegt vor, wenn die Null-Kupon-Wandelschuldverschreibungen nach den Emissionsbedingungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nur "nach Wahl des Unternehmens", also nicht nach autonomer Entscheidung des Inhabers, lediglich in nicht wandelbare verzinsliche und erst zu einem späteren Zeitpunkt fällige Anleihen eingetauscht werden können. 3. Der Ansatz der Marktrendite nach Maßgabe der im Streitjahr 1997 gemäß § 52 Abs. 37b EStG i.d.F. des StÄndG 2001 rückwirkend in Kraft gesetzten Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG kommt im Rahmen einer auf § 173 Abs. 1 AO beruhenden Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nicht in Betracht. [BFH, Urt. v. 29.9.2015 - VIII R 49/13] | |
|
Anzeige
Literatur Die nächste Ausgabe der AG (Heft 07/2016) erscheint am 05.04.2016. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 07/2016) erscheint am 01.04.2016. Lesen Sie darin folgende Beiträge: § 15 FAO Selbststudium: Prof. Dr. Markus Gehrlein Beachtung der Anfechtungsfrist bei Klage vor nicht zuständigem Schiedsgericht Schiedsgerichte sind im modernen Wirtschaftsleben weit verbreitet. Mit ihrer Hilfe können Rechtsstreitigkeiten schnell und ohne öffentlichkeitswirksames Aufsehen durch Anrufung eines kompetenten, von den Streitparteien besetzten Entscheidungsgremiums beigelegt werden. Gerade gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten werden vielfach Schiedsgerichten überantwortet. Gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen haben häufig von der Mehrheit getroffene Beschlüsse zum Gegenstand, die von der Minderheit angegriffen werden. Solche Streitigkeiten waren nach früherem Verständnis des BGH der Schiedsgerichtsbarkeit entzogen. Hier ist inzwischen ein Wandel eingetreten. Gleichwohl kann es Zuständigkeitskonflikte zwischen Schiedsgericht und staatlichem Gericht geben, bei denen sich die Frage stellt, ob die Anrufung des unzuständigen Gerichts die Frist des § 246 Abs. 1 AktG wahrt. Markus Geißler Reflexionen und ausgewählte Fallbeispiele zur konkurrierenden Haftung des GmbH-Geschäftsführers im Geltungsbereich des § 134 InsO Nur gelegentlich wird wahrgenommen, dass der unentgeltliche Zuwendungsakte sanktionierende § 134 InsO auch konkurrierende Haftungsansprüche (z.B. aus §§ 43, 64 GmbHG) gegen den GmbH-Geschäftsführer im Gefolge haben kann. So wird dieser Beitrag zunächst mit einer Skizze zu den tatbestandlichen Grundelementen des § 134 InsO eingeleitet (II.). Es folgt dann eine rechtssystematische Erläuterung, welche die teleologischen Verbindungen zwischen § 134 InsO und den gesellschaftsrechtlichen Haftungsnormen herausstellt, die eine simultane Anwendung dieser Rechtsgrundlagen im Insolvenzverfahren fordern (IV.). Die Gesamtthematik wird an Hand von fünf Fallbeispielen exemplifiziert, die insoweit die jeweils typischen Abgrenzungsprobleme veranschaulichen sollen. Dr. Jens-Uwe Hinder, LL.M. / Fabian Hentschel Luxemburger Bestätigung für Beihilferechtswidrigkeit der Sanierungsklausel Mit den am 4.2.2016 veröffentlichten Urteilen des EuG in den Rechtssachen "Heitkamp Bauholding GmbH" und "GFKL Financial Services AG" (GmbHR 2016, 384 [LS] - beide in dieser Ausgabe) liegen erstmals europäische Gerichtsentscheidungen zu materiell-beihilferechtlichen Aspekten des § 8c Abs. 1a KStG vor. Die Autoren stellen die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen dar und ordnen ihre wichtigsten materiell-rechtlichen Aspekte in steuerrechtliche und beihilferechtliche Diskussionen zur durch die Kläger angegriffenen Kommissionsentscheidung ein. Außerdem untersuchen sie, inwiefern Äußerungen in der Entscheidung des EuGH v. 18.7.2013 - Rs. C-6/12 - P OY zur einer der Sanierungsklausel ähnlichen Regelung aus dem finnischen Körperschaftssteuerrecht vom EuG in den Entscheidungen aufgegriffen werden. Schließlich stellen sie mögliche Folgen der Urteile für das Vorlageverfahren des X. Senats des BFH beim GrS dar (BFH v. 25.3.2015 - X R 23/13, GmbHR 2015, 817 m. Komm. Frey/Nebelin). Dr. Wolfgang Walter Abführungssperre für die Gewinnabführung wegen Anpassung der Abzinsung von Pensionsrückstellungen und Organschaft Das seit mehreren Jahren kontinuierlich absinkende Zinsniveau führte zu einem immer stärkeren Anstieg der Pensionsrückstellungen und dadurch zu einer erheblichen Ergebnisbelastung, da auf der Aktivseite der Bilanz keine aus Zinsänderungen sich ergebenden Wertsteigerungen gezeigt werden dürfen und es so durch das sinkende Zinsniveau zu einer nicht mehr stimmigen Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen kommt. In einigen Fällen führte dies bereits zu Insolvenzen, ganz abgesehen davon, dass inzwischen zumindest bei kleineren und mittleren Unternehmen kaum noch Pensionszusagen erteilt werden. Der Gesetzgeber gab dem Drängen der Wirtschaft und der Verbände endlich nach und passte die in § 253 HGB enthaltene Berechnungsgrundlage des maßgelblichen Diskontierungszinssatzes an. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 26.2.2016 zu. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist alsbald zu rechnen, wahlweise kann die Neuregelung noch für Jahresabschlüsse zum 31.12.2015 angewandt werden. Wenig Beachtung fanden bisher die damit verbundenen bilanziellen Nebenfolgen; diejenigen für Gewinnabführungsverträge und für die ertragsteuerliche Organschaft blieben gänzlich unbeachtet. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende, in den nächsten Monaten angebotene Veranstaltungen Deutscher Anwaltstag 2016 Auf dem Deutschen Anwaltstag, der vom 1. bis 3. Juni 2016 in Berlin stattfindet, wird die Arbeitsgemeinschaft ebenfalls vertreten sein. Sie wird dort eine etwa zweistündige Veranstaltung zu rechtlichen Fragen des internationalen Unternehmensstrafrechts durchführen. Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht Nachdem im letzten Jahr in Kooperation mit der DeutscheAnwaltAkademie erstmals eine zweitägige Fachveranstaltung zu den Grundlagen und aktuellen Entwicklungen des Gesellschafts- und Steuerrechts der GmbH durchgeführt wurde und diese Veranstaltung sehr großen Zuspruch gefunden hat, veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft ein entsprechendes Seminar auch im Jahre 2016, und zwar am 1./2. Juli 2016 in Frankfurt am Main. Dozenten sind aus dem Kreis des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Professor Dr. Burkhard Binnewies und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Randolf Mohr. Rechtsprechungssymposium: Aktuelle Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH zum Personen- und Kapitalgesellschaftsrecht in Dialog mit Wissenschaft und Praxis Im Sommer 2016 wird die Arbeitsgemeinschaft ihre Veranstaltung zur aktuellen Rechtsprechung des II. Senats des Bundesgerichtshofs durchführen, die als Dialog zwischen Praxis und Wissenschaft zu den aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofs ausgestaltet sein wird. Die Veranstaltung findet am 7. Juli 2016 statt in Frankfurt am Main; Veranstaltungshotel ist das Grand Hotel Hessischer Hof in Frankfurt. 11. Deutscher Handels- und Gesellschaftsrechtstag Auch die nunmehr 11. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft wird natürlich nach den guten Erfahrungen der letzten 10 Jahre wieder in Berlin stattfinden. Termine sind der 16. und 17. September 2016. Das Tagungshotel ist dieses Mal das Hotel Esplanade. Auch dieses Mal wird es neben dem aktuellen Überblick zur Rechtsprechung des BGH und zu anhängigen Gesetzgebungsverfahren eine Vielzahl von Themen rund um das Handels- und Gesellschaftsrecht geben. Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Veranstaltungshinweise |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Birgitta Peters Leitung Programmbereich Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |