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| | nachfolgend finden Sie die wichtigsten unternehmensrechtlichen News der letzten Woche im Überblick. Mit den besten Grüßen Dr. Birgitta Peters AG/GmbHR-Redaktion P.S. Hinweisen möchten wir Sie noch einmal auf die soeben erschienene GmbHR-Ausgabe 06/2016 und die darin angebotene Möglichkeit, zum Thema "Geschäftsführer: Vorsicht (Haftungs-) Falle! Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung von GmbH-Geschäftsführern nach § 64 S. 1 GmbHG" das Selbststudium nach § 15 FAO zu absolvieren. Das geht i.Ü. auch im GmbHR-Schnupperabo für nur 25,– €. Einfach jetzt bestellen und ausprobieren! |
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| | | | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | | | | Anzeige Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Hamm: Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses wegen Einladungsmangels und Kompetenzüberschreitung 1. Eine Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH muss grds. nicht von einem individuellen Rechtsschutzbedürfnis des klagenden Gesellschafters getragen sein; das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch ausnahmsweise, wenn keinerlei objektives Bedürfnis für eine Nichtigerklärung des Beschlusses besteht, etwa weil der Beschlussinhalt gänzlich ins Leere geht oder - zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - überholt ist. 2. Für die Wahrung der Einberufungsfrist des § 51 Abs. 1 GmbHG kommt es nicht auf den tatsächlichen Zugang des Einladungsschreibens, sondern den Zeitpunkt des regelmäßig zu erwartenden Zugangs an; das gilt auch für eine in der Satzung anderweitig bemessene Einberufungsfrist. 3. Die innere Willensbildung einer Personengesellschaft ist grds. Sache der Gesellschafter; in der KG ist indes zu berücksichtigen, dass die Kommanditisten gem. § 164 S. 1 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind und die Entscheidungskompetenz für Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei den Komplementären und nicht den Kommanditisten liegt. 4. Daraus folgt, dass in der GmbH & Co. KG etwa die Beauftragung eines Steuerberaters mit der Erstellung einer betriebswirtschaftlichen Analyse der KG in den Kompetenzbereich der Komplementär-GmbH fällt; beschließt deren Gesellschafterversammlung über solche Gegenstände, liegt darin keine Kompetenzüberschreitung. [OLG Hamm, Urt. v. 28.10.2015 - I-8 U 73/15] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht LG Köln: Abwahl eines Versammlungsleiters, besonderer Vertreter und Sonderprüfung 1. Ein Beschluss nach § 147 Abs. 1 AktG setzt voraus, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für ein schadensersatzpflichtiges Verhalten des Schuldners bestehen, gegen den von der Gesellschaft Ansprüche geltend gemacht werden sollen; es genügt nicht, wenn nur ins Blaue hinein ein haftungsbegründendes Verhalten dieses Schuldners behauptet wird. 2. Ein wichtiger Grund für die Abwahl des Versammlungsleiters liegt vor, wenn feststeht, dass er seine Pflichten nicht erfüllen kann oder will, insbesondere weil auch gegen ihn Ersatzansprüche von der Gesellschaft geltend gemacht werden sollen. [LG Köln, Urt. v. 14.1.2016 - 91 O 31/15] | |
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Rechtsprechung: Kapitalmarktrecht BGH: Verbindlichkeit der Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger Mehrheitsbeschlüsse nach § 5 SchVG sind auch für solche Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich, die die Anleihe zuvor wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Emittentin außerordentlich gekündigt haben. [BGH, Urt. v. 8.12.2015 - XI ZR 488/14] | |
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Rechtsprechung: Kapitalmarktrecht OLG Frankfurt a. M.: Haftung für Prospektfehler bei Immobilienfonds 1. Bei einer Anlage in Investmentfonds muss in dem Prospekt immer auf die Gefahr hingewiesen werden, dass bei fehlender Liquidität die Rücknahme der Anteile ausgesetzt werden kann. 2. Ein Immobilienfonds darf als "Sparprodukt" bezeichnet werden. Es handelt sich dabei nicht um eine Anlageberatung, so dass die Grundsätze über die Beratungspflichten der Banken bei dem Vertrieb von Anlagen nicht auf einen Prospekt für einen Immobilienfonds übertragen werden können. 3. Nach dem InvG wurde zwischen der Anlagegesellschaft und dem Anleger ein Investmentvertrag im Sinne der §§ 675 BGB abgeschlossen. Die Haftung aus diesem Vertrag war abschließend in § 127 des Gesetzes geregelt. Das galt auch für die Verjährung. [OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 13.1.2016 - 23 Kap 1/14] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als juristische Person i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG; Begriff des Hilfsumsatzes i.S.d. § 43 UStDV 1. Einer geschäftsleitenden Holding, die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, steht für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu. 2. Steuerfreie Einlagen bei Kreditinstituten, die zur Haupttätigkeit des Unternehmers gehören, sind keine "Hilfsumsätze" i.S.d. § 43 Nr. 3 UStDV. 3. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG kann in einer mit Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG zu vereinbarenden Weise richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Begriff "juristische Person" auch eine GmbH & Co. KG umfasst. (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urt. Larentia + Minerva v. 16.7.2015 - Rs. C 108/14 u. C 109/14 - EU:C:2015:496, HFR 2015, 901) [BFH, Urt. v. 19.1.2016 - XI R 38/12] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Verrechnung von dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsverlusten nach Einführung der Abgeltungsteuer 1. Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden (sog. Altverluste), unterliegen auch nach dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer dem Halbeinkünfteverfahren. 2. Die Übergangsregelung zur Verrechnung von sog. Altverlusten mit Aktiengewinnen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ist verfassungsgemäß. [BFH, Urt. v. 3.11.2015 - VIII R 37/13] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: § 6 Abs. 5 S. 3 EStG 1999 als eigenständiger Besteuerungstatbestand 1. § 6 Abs. 5 S. 3 EStG 1999 normiert mit der Anordnung des Teilwertansatzes einen eigenen Besteuerungstatbestand, soweit die dort genannten Übertragungen weder als Entnahme noch als Einlage zu qualifizieren sind. 2. Der Teilwert ist auch dann anzusetzen, wenn er niedriger als der Buchwert ist. [BFH, Urt. v. 16.12.2015 - IV R 18/12] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG bei Ausscheiden von Kommanditisten gegen Abfindung Die Vereinbarung, dass die Kommanditisten einer grundbesitzenden KG bis auf einen gegen eine von der KG zu leistende Abfindung aus dieser ausscheiden und ihre Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH auf den verbleibenden Kommanditisten übertragen, erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Der Grunderwerbsteuer unterliegt gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG erst der Vollzug der Vereinbarung. [BFH, Urt. v. 20.1.2016 - II R 29/14] | |
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Literatur Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 07/2016) erscheint am 01.04.2016. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der AG (Heft 06/2016) erscheint am 20.03.2016. Lesen Sie darin folgende Beiträge: Prof. Dr. Dr. h.c. Holger Fleischer, Dipl.-Kfm. Unternehmensbewertung zwischen Tat- und Rechtsfrage - Der Stinnes-Beschluss des BGH zur Anwendung neuer Bewertungsstandards auf vergangene Bewertungsstichtage - Die angemessene Abfindung für ausscheidende Aktionäre wird in der Spruchpraxis fast ausnahmslos unter Rückgriff auf die berufsständischen Bewertungsgrundsätze der Wirtschaftsprüfer ermittelt. Dass ein neuer Bewertungsstandard (hier: IDW S 1 2005) auf vergangene Bewertungsstichtage angewendet werden kann, hat der BGH in seinem Stinnes-Beschluss kürzlich entschieden. Der vorliegende Beitrag analysiert diesen Beschluss und ergreift zugleich die Gelegenheit, sich grundsätzlicher zur rechtlichen Dimension der Unternehmensbewertung zu äußern und ihre Verzahnung mit der betriebswirtschaftlichen Bewertungstheorie und der berufsständischen Bewertungspraxis zu erläutern. Dr. Jörgen Tielmann / Dr. Christian Gahr Erstreckung des Stimmverbots der Verwaltungsorganmitglieder auf den beherrschenden Aktionär - Sippenhaft im Konzern? Nach § 136 Abs. 1 S. 1 AktG kann niemand für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn Ansprüche geltend machen soll. Bei Beschlussfassungen, die sich sowohl gegen Verwaltungsorganmitglieder als auch den beherrschenden Aktionär der Gesellschaft richten, gibt die Frage der Reichweite dieses Stimmverbots in der Praxis der Hauptversammlung immer wieder Anlass für Auffassungsdifferenzen zwischen Aktionären und dem Versammlungsleiter. Die Literatur und Rechtsprechung zu dieser Fragestellung ist gerade für Fälle der Beschlussfassung nach § 147 Abs. 1 u. 2 AktG sehr spärlich. Im Rahmen dieser Abhandlung sollen die sich in der Praxis ergebenden Rechtsfragen näher erörtert werden. In diesem Zusammenhang soll zum einen die in der Literatur mitunter angenommene Vergleichbarkeit dieser Rechtsfragen mit der Reichweite von Stimmverboten bei Entlastungsbeschlüssen kritisch beleuchtet werden; zum anderen wird aufgezeigt, weshalb für eine Erstreckung des Stimmverbots bei Beschlussfassungen nach § 147 AktG bei Konzernsachverhalten kein Rechtschutzbedürfnis besteht. Prof. Dr. Michael Kort Kriterien der Herabsetzung der Vorstandsvergütung nach § 87 Abs. 2 Satz 1 AktG (Kommentar zu BGH v. 27.10.2015 - II ZR 296/14, AG 2016, 214) Der BGH äußerte sich am 27.10.2015 erstmals zu einigen grundsätzlichen Fragen der Möglichkeit der Herabsetzung der Vorstandsvergütung gem. § 87 Abs. 2 S. 1 AktG n.F., so u.a. zur Herabsetzungspflicht, zu den Herabsetzungskriterien sowie zum Ausmaß der Herabsetzung. Dieser Beitrag setzt sich teils zustimmend, teils kritisch mit den Ausführungen des BGH auseinander. Zutreffend führt der BGH aus, dass es kein Ermessen bei der Herabsetzung gibt. Die Herabsetzung hat aber entgegen dem BGH ohne Berücksichtigung individuell-subjektiver Kriterien und in größerem Ausmaß als vom BGH angenommen zu erfolgen. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende, in den nächsten Monaten angebotene Veranstaltungen 6. Europäischer Handels- und Gesellschaftsrechtstag Als gemeinsame Veranstaltung mit der französischen ACE Avocats Conseils d'Entreprises und der Arbeitsgemeinschaft Internationales Wirtschaftsrecht und in enger Kooperation mit weiteren Arbeitsgemeinschaften im Deutschen Anwaltverein führt die Arbeitsgemeinschaft im Jahr 2016 die ebenfalls schon traditionelle Tagung zum Europäischen Handels- und Gesellschaftsrecht gleichzeitig als 20. Deutsch-Französisches Seminar am 18. und 19. März 2016 an einem besonders attraktiven Tagungsort, nämlich im "Maison du Barreau" in Praxis, durch. Die Themen befassen sich mit den rechtlichen Fragen rund um die Internationalisierung der Unternehmen. Natürlich wird es an diesem besonderen Tagungsort auch ein besonders attraktives Begleitprogramm geben. Deutscher Anwaltstag 2016 Auf dem Deutschen Anwaltstag, der vom 1. bis 3. Juni 2016 in Berlin stattfindet, wird die Arbeitsgemeinschaft ebenfalls vertreten sein. Sie wird dort eine etwa zweistündige Veranstaltung zu rechtlichen Fragen des internationalen Unternehmensstrafrechts durchführen. Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht Nachdem im letzten Jahr in Kooperation mit der DeutscheAnwaltAkademie erstmals eine zweitägige Fachveranstaltung zu den Grundlagen und aktuellen Entwicklungen des Gesellschafts- und Steuerrechts der GmbH durchgeführt wurde und diese Veranstaltung sehr großen Zuspruch gefunden hat, veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft ein entsprechendes Seminar auch im Jahre 2016, und zwar am 1./2. Juli 2016 in Frankfurt am Main. Dozenten sind aus dem Kreis des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Professor Dr. Burkhard Binnewies und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Randolf Mohr. Rechtsprechungssymposium: Aktuelle Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH zum Personen- und Kapitalgesellschaftsrecht in Dialog mit Wissenschaft und Praxis Im Sommer 2016 wird die Arbeitsgemeinschaft ihre Veranstaltung zur aktuellen Rechtsprechung des II. Senats des Bundesgerichtshofs durchführen, die als Dialog zwischen Praxis und Wissenschaft zu den aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofs ausgestaltet sein wird. Die Veranstaltung findet am 7. Juli 2016 statt in Frankfurt am Main; Veranstaltungshotel ist das Grand Hotel Hessischer Hof in Frankfurt. 11. Deutscher Handels- und Gesellschaftsrechtstag Auch die nunmehr 11. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft wird natürlich nach den guten Erfahrungen der letzten 10 Jahre wieder in Berlin stattfinden. Termine sind der 16. und 17. September 2016. Das Tagungshotel ist dieses Mal das Hotel Esplanade. Auch dieses Mal wird es neben dem aktuellen Überblick zur Rechtsprechung des BGH und zu anhängigen Gesetzgebungsverfahren eine Vielzahl von Themen rund um das Handels- und Gesellschaftsrecht geben. Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Veranstaltungshinweise |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Birgitta Peters Leitung Programmbereich Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht |
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