|  |  |  | |  | Neues zur Personalarbeit und |  | zum Caritas-Arbeitsrecht |  |
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| |  | Sehr geehrte Damen und Herren, |
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die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas hat am 6. Oktober 2016 getagt, Beschlüsse wurden jedoch nicht gefasst. In der nächsten Sitzung im Dezember wird es darum gehen, ob ein Beschluss zur neuen Entgeltordnung gefasst wird, damit diese zum 1. Januar 2017 in Kraft treten kann. Diese ist auch die Voraussetzung für den zweiten Schritt der Entgelterhöhung. In der RK NRW wurde hingegen bereits knapp zwei Wochen nach der Tarifeinigung zwischen Marburger Bund und der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) für die Ärztinnen und Ärzte in den kommunalen Krankenhäusern eine identische Veränderung der Tabellen- und Bereitschaftsdienstentgelte beschlossen. Zudem wurde auch ein Beschluss zur Veränderung der Praktikanten-Vergütungen nach der nur in NRW geltenden Anlage 7F der AVR gefasst. - Mehr aus den Arbeitsrechtlichen Kommissionen hier...
Drei aktuelle Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können auch für Caritas-Einrichtungen relevant sein. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 9 AZR 196/16 (A) hat das BAG sich an den EuGH gewandt, um klären zu lassen, ob nach europäischem Recht beim Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Erben entstehen kann, selbst wenn dies nach nationalem Recht ausgeschlossen ist. Mit Urteil vom 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 hat das BAG entschieden, dass ein Berufskraftfahrer seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin gefährden darf. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses führen. Und mit Urteil vom 2. November 2016 - AZR 6 Sa 2276/14 hat das Gericht entschieden, dass ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet ist, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen. - Mehr dazu hier...
Am 21.10.2016 hat der Bundestag die „ Flexirente“ beschlossen. Damit soll längeres Arbeiten im Alter attraktiver werden - zum Nutzen der Mitarbeiter wie auch der Einrichtungen. Bewährte Mitarbeiter können nicht nur länger arbeiten und damit höhere Rentenansprüche erwerben, sondern auch den Übergang in den Ruhestand noch flexibler gestalten. - Mehr dazu hier...
Noch im November versenden wir postalisch an alle Abonnenten die Ergänzungslieferung 2/2016 zum Freiburger Kommentar MAVO einschließlich KAGO. Im Dezember folgt die Ergänzungslieferung 3/2016 zum Praxiskommentar "Arbeitsrecht der Caritas". Gleichzeitig erhalten Sie als Abonnenten auch wieder einen Freischaltcode, mit dem die elektronische Version der Kommentare genutzt werden kann. Wenn Sie noch nicht AbonnentIn sind, sich aber von den vielen Vorteile der Kommentare für Ihre tägliche Personalarbeit kostenlos und unverbindlich ein eigenes Bild machen wollen, dann bieten wir Ihnen gerne einen vierwöchigen kostenlosen Probezugang zur elektronischen Version an. - Mehr dazu hier...
Abschließend noch der Hinweis auf unser Fortbildungs- und Seminarprogramm 2017, das auch Seminare zur neuen Entgeltordnung beinhalten wird - sollte diese denn beschlossen werden. - Mehr dazu hier...
Mit freundlichen Grüßen Ihre
 Petra Itschert | Geschäftsführerin | Lambertus-Verlag GmbH Tel +49(0)761.36825-0 | Fax +49(0)761.36825-33
P.S. Hinweisen möchten wir Sie an dieser Stelle auf die aktuelle Ausgabe der neuen caritas. In jedem Heft gibt es eine aktuelle Seite zum Arbeits- und Sozialrecht und darüber hinaus einen sehr umfangreichen Rechtsteil, in dem relevanten Neuerungen besprochen werden. Wenn Sie sich selbst davon überzeugen möchten, bestellen Sie ein Mini-Abo zum Sonderpreis von nur 13,25 € für 4 Ausgaben. Sollte Ihnen das Heft nicht gefallen, brauchen Sie nichts weiter tun und das Abo erlischt nach Auslieferung des 4. Hefts. |
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 |  |  | Aktuelle Nachrichten aus den arbeitsrechtlichen Kommissionen |
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 | Bundeskommission Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission hat am 6. Oktober 2016 getagt, Beschlüsse wurden aber noch nicht gefasst. Sowohl Dienstgeberseite als auch Mitarbeiterseite konzentrieren sich momentan vor allem auf die Ausarbeitung und Verhandlung der neuen Entgeltordnung für Mitarbeiter, die unter die Anlage 2 und 2d fallen sowie für Mitarbeiter in der Pflege. Angestrebt wird eine Beschlussfassung auf der Sitzung der Bundeskommission am 8. Dezember 2016. Denn nur wenn die neue Entgeltordnung beschlossen wird, erhalten Mitarbeiter auch die zweite Stufe der im Juni beschlossenen Entgelterhöhung und es greift die neue Eigenbeteiligung der Mitarbeiter an den KZVK-Beiträgen. - Download Dienstgeberbrief vom 07.10.2016
RK NRW Die Regionalkommission NRW hat am 28. Oktober getagt und hat bereits zwei Wochen nach der Tarifeinigung zwischen Marburger Bund und der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) für die Ärztinnen und Ärzte in den kommunalen Krankenhäusern eine identische Veränderung der Tabellen- und Bereitschaftsdienstentgelte beschlossen:
- Die Tabellenwerte werden rückwirkend ab dem 1. September 2016 um 2,3 Prozent erhöht.
- In einem zweiten Schritt werden die Tabellenwerte ab dem 1. September 2017 für acht Monate um weitere 2,0 Prozent erhöht.
- Ab dem 1. Mai 2018 werden die Tabellenwerte für acht Monate um weitere 0,7 Prozent erhöht.
Die Bereitschaftsdienstentgelte je Stunde erhöhen sich ebenfalls entsprechend.
Die RK NRW hat ebenso einen Beschluss zur Praktikanten-Vergütung nach Anlage 7F AVR gefasst. Der Beschluss vom 5. Juli 2016 zur allgemeinen Tariferhöhung gilt nun auch für Praktikantinnen und Praktikanten in der praxisintegrierten Fachschulbildung zum Erzieher oder zum Heilerziehungspfleger. Ihre Vergütungen werden
- zum 1. Juni 2016 um 35,00 Euro und
- zum 1. Januar 2017 um weitere 30,00 EUR erhöht.
Die Anlage 7F ist eine Regelung, die es nur im Zuständigkeitsbereich der RK NRW gibt.
- Download RK-Info NRW - Download Dienstgeberbrief NRW |  |  |
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 |  |  | Neues aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) |
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 | Mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 9 AZR 196/16 (A) – hat das BAG sich an den EuGH gewandt um klären zu lassen, ob nach europäischem Recht beim Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Erben entstehen kann, selbst wenn dies nach nationalem Recht ausgeschlossen ist. Sollte der EuGH dies grundsätzlich bejahen, möchte das BAG außerdem festgestellt wissen, ob dies auch bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen gilt. Gerne weisen wir in diesem Zusammenhang auf die überarbeitete Kommentierung der Anlage 14 zu den AVR im AVR-Praxiskommentar hin, die wir Ihnen mit der nächsten Ergänzungslieferung 3/2016 zur Verfügung stellen. Eine ausführliche Kommentierung zur Rechtsfrage der Vererblichkeit von Urlaubs(abgeltungs)ansprüchen finden Sie dort unter Rn 28ff. der Kommentierung zu § 5 der Anlage 14 zu den AVR. Das BAG hat mit Urteil vom 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 entschieden, dass ein Berufskraftfahrer seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin gefährden darf. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses führen. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde und ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand.
Während der Arbeitsunfähikeit ist ein Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen. Das hat das BAG nun mit Urteil vom 2. November 2016 - 10 AZR 2276/14 - entschieden und damit die Urteile der Vorinstanzen bestätigt.Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasse zwar grundsätzlich die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräch zu Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht bereits anderweitig festgelegt sind. Dies gilt jedoch nicht, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert. Nur unter folgenden Voraussetzungen, für deren Vorliegen der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig ist, kann es dem Arbeitgeber erlaubt sein, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern: Der Arbeitgeber muss hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigen, das Erscheinen des erkrankten Arbeitnehmers ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und er muss dazu gesundheitlich in der Lage ist. |  |  |
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 |  |  | Gesetzentwurf zu einer "Flexirente" |
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 | Am 21.10.2016 hat der Bundestag die „ Flexirente“ beschlossen. Damit soll längeres Arbeiten im Alter attraktiver werden - zum Nutzen der Mitarbeiter wie auch der Einrichtungen. Bewährte Mitarbeiter können nicht nur länger arbeiten und damit höhere Rentenansprüche erwerben, sondern auch den Übergang in den Ruhestand noch flexibler gestalten.
Teilrente und Hinzuverdienst werden flexibel und individuell miteinander kombinierbar, auch Vollrentner sind künftig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, bis sie die Regelaltersgrenze erreichen, nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht die Möglichkeit, auf die dann bestehende Versicherungsfreiheit zu verzichten. Versicherte können früher und flexibler als bisher zusätzlich Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen, um Rentenabschläge auszugleichen. Neue Regelungen im Bereich der Prävention und der Rehabilitation stärken die Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe. Der bisher anfallende gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze entfällt für fünf Jahre.
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 | Bewährt, übersichtlich, lesefreundlich. Inklusive der Kommentierung der Tätigkeitsmerkmale in den Anlagen 30-33.
Der Praxiskommentar hat sich als unverzichtbares Hilfsmittel zum Verständnis und zur Auslegung der AVR und der immer komplexer werdenden Rechtsmaterie entwickelt. | |  |
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 | Mit der Ergänzungslieferung 3/2016 werden neben einer gründlichen Überarbeitung der Anlage 14 zu den AVR auch die Anlage 8 und 30 zu den AVR auf den aktuellen Stand gebracht. In die Kommentierung der Anlage 21a zu den AVR werden die neuen tariflichen Regelungen zur Entgeltordnung der Lehrer im TV-L eingearbeitet und neuere Rechtsprechung berücksichtigt.
Mit Ihrem Abonnement haben Sie folgende Vorteile:
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- Hilfreiche Inhaltsübersichten
- Umfangreiches Stichwortverzeichnis
- Musterverträge, Berechnungsbögen und Arbeitshilfen
- Sonderpreise bei unseren Seminaren und den Personalrechtstagen
- Viele weitere kostenlose Zusatzmaterialien wie die Urteilsdatenbank der kirchlichen Arbeitsgerichte und einen AVR-Gehaltsrechner unter www.lambertus.de/arbeitsrecht
Norbert Beyer (Hrsg.), Heinz-Gert Papenheim (Hrsg.) Arbeitsrecht der Caritas Praxiskommentar zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes Grundwerk mit drei Ordnern und Register ISBN 978-3-7841-2094-2, 3 Ordner (Pappe), 3734 Seiten 128,- Euro |  |
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 | Das gesamte kollektive Arbeitsrecht in Kirche und Caritas aus einer Hand
Ein renommierter Autorenkreis aus Kirche, Caritas und Wissenschaft garantiert eine umfassende und fundierte Kommentierung des Mitarbeitervertretungs-rechts. Einführende Erläuterungen zur Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) ergänzen das Werk und bieten Ihnen das gesamte kollektive Arbeitsrecht in Kirche und Caritas aus einer Hand. Stichwort- und Literaturverzeichnis sind auf aktuellem Stand.
Auch in der aktuellen Ergänzungslieferung 2/2016 des MAVO-Freiburger Kommentars wurden zahlreiche Beiträge neu überarbeitet. Es handelt sich hierbei um die §§ 14 und 15 zur Tätigkeit und der Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung sowie § 36 hinsichtlich des Zustimmungsrechts der MAV in Angelegenheiten der Dienststelle. Daneben wurde die Präambel vollständig überarbeitet und an die neuen Entwicklungen angepasst. Erneuert wurden auch die Adressen und die Besetzung der Kirchlichen Arbeitsgerichte.
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 | Gute Gründe für die Loseblattausgabe des Freiburger Kommentars zur MAVO:
- Inklusive kostenloser App für Tablets und Smartphones oder als Desktop-Version (mehr)
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- Viele weitere kostenlose Zusatzmaterialien wie die Urteilsdatenbank der kirchlichen Arbeitsgerichte und einen AVR-Gehaltsrechner unter www.lambertus.de/arbeitsrecht
- Zwei Ergänzungslieferungen pro Jahr halten Sie immer auf dem neuesten Stand im Mitarbeitervertretungsrecht der Caritas
- In der Rubrik „Aktuelles“ erhalten Sie zudem einen Überblick über wichtige aktuelle Urteile, die gerade für die tägliche MAV-Arbeit von Interesse und Bedeutung sind.
Norbert Beyer, Willi Frank, Hans-Günther Frey, Wolfgang Hammerl, Matthias J. Müller, Wilma Schulze Froning, Martin Simon, Reiner Sroka, Gregor Thüsing, Claudia Tiggelbeck, Jacob Joussen Freiburger Kommentar MAVO einschließlich KAGO Freiburger Kommentar zur Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung einschließlich Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) ISBN 978-3-7841-2421-6, Ordner (Pappe), 1260 Seiten 85,00 € |  |
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 |  |  | Save the dates - Unsere Fortbildungs- und Seminarangebot in 2017 |
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 | Auch in 2017 können wir Ihnen wieder ein Fortbildungsprogramm anbieten, das Sie in Ihrem Arbeitsfeld praxisnah immer auf dem neuesten Stand hält. Neu in diesem Jahr ist das zweitägige Intensivseminar zur Eingruppierung nach den AVR Caritas mit Simone Küster. Zudem planen wir Seminare zur neuen Entgeltordnung - wenn die Arbeitsrechtliche Kommission in der Bundeskommission einen Beschluss fassen sollte.
❶ Grundlagen des Arbeits- und Tarifrechts für kirchlich-caritative Einrichtungen und Dienste Zweitägiges Grundlagenseminar am 26. und 27. April 2017 im Maternushaus in Köln und am 20. und 21. September im GHOTEL in Würzburg. Referent: Jörn Wiedmann, Dozent, Fachautor und Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht.
❷ Kirchliches Arbeitsrecht: Grundlagen und aktuelle Entwicklungen Grundlagenseminar zum kirchlichen Arbeitsrecht am 3. Mai 2017 im Spenerhaus in Frankfurt. Referent: Dr. Martin Fuhrmann, Rechtsanwalt, Verband der Diözesen Deutschlands (VDD), Bonn
❸ Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in caritativen Einrichtungen und Diensten Vertiefungsseminar am am 1. Juni 2017 im Intercity Hotel Düsseldorf und am 26. September 2017 im Burkardushaus in Würzburg. Referentin: Jutta Schwerdle, Dozentin, Fachautorin und Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht
❹ Seminar Arbeitsrecht für Führungskräfte AVR-Vertiefungsseminar am 10. Mai 2017 im Spenerhaus in Frankfurt a. M. Referent: Dr. Jörg Vogel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dozent, Fachautor
❺ Seminar zur Eingruppierung nach der Anlage 33 der AVR Caritas Neues AVR-Vertiefungsseminar zur methodischen Eingruppierung von Beschäftigten nach der Anlage 33 der AVR der Caritas am 18. Mai 2017 im Burkardushaus in Würzburg und am 16. November 2016 im Maternushaus in Köln. Referentin: Simone Küster, Fachanwältin für Arbeitsrecht, PIW Training & Beratung GmbH, Fachautorin
❻ NEU: Zweitägiges Vertiefungsseminar zur Eingruppierung nach den AVR Caritas Neues, zweitägiges AVR-Vertiefungsseminar zur methodischen Eingruppierung von Beschäftigten nach den AVR-Caritas am 5. und 6. Oktober 2017 im Burkardushaus in Köln und am 12. und 13. Dezember 2017 im Intercity Hotel in Düsseldorf. Referentin: Simone Küster, Fachanwältin für Arbeitsrecht, PIW Training & Beratung GmbH, Fachautorin ❼ NEU: Seminarreihe zur neuen Entgeltordnung nach den AVR Caritas Sollte die Bundeskommission in der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas einen Beschluss zu einer neuen Entgeltordnung fassen, vermitteln Ihnen unsere Referenten die neue Engeltordnung praxisnah und leicht verständlich. Somit können Sie sie sofort in Ihrer täglichen Personalarbeit einsetzen. Termine:
- 14. Februar 2017 im Burkardushaus in Würzburg
- 15. Februar 2017 im Burkardushaus in Würzburg
- 1. März 2017 im NH Hotel in Dortmund
- 2. März 2017 im NH Hotel in Dortmund
- 9. März 2017 im Spenerhaus in Frankfurt
- 30. März 2017 im Mainhaus in Frankfurt
❽ Die 11. Freiburger Personalrechtstage - Die Tagung zum kirchlich-caritativen Arbeitsrecht Die Tagung bietet Ihnen erneut wichtige Impulse für Ihre Personalarbeit in den Einrichtungen und Diensten der Caritas. Informieren Sie sich über relevante Änderungen in zentralen arbeitsrechtlichen Gebieten, erfahren Sie alles über die wesentlichen tarifrechtlichen Entwicklungen im kommenden Jahr und lassen Sie sich Anregungen für Ihre tägliche Personalpraxis geben. Daneben besteht ausreichend Gelegenheit zum Austausch und zur Vernetzung mit anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Voraussichtlich am 23. und 24. November oder am 30. November und 1. Dezember 2017 in Freiburg.
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| Diese E-Mail wurde an [email protected] gesendet. Sie wird ausschließlich an Kunden gesendet, mit denen eine direkte Geschäftsbeziehung besteht. Wollen Sie in Zukunft keine Mails mehr von uns erhalten, klicken Sie bitte hier. |
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| Lambertus-Verlag GmbH
Mitscherlichstr. 8 D-79108 Freiburg | Fon +49 (0) 761 - 36825-0 Fax +49 (0) 761 - 36825-33
Internet: www.lambertus.de | Geschäftsführung: RA Petra Itschert Dr. Thomas Becker | Umsatzsteuer ID: DE 142109789 Handelsregistereintrag: Registergericht Freiburg Nr. HRB 56 |
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