Loading...
_____________________________
"Travel ius"
2018, Nr. 3
22. Februar 2018
Herausgegeben von Rolf Metz, Rechtsanwalt, 6614 Brissago
_____________________________
"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie, MICE und den Transport
_____________________________
Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter:
Link
Diesen "Travel ius"-Letter hier als PDF-Datei herunterladen:
http://www.reisebuerorecht.ch/fileadmin/download/2018/travel-ius-2018-3.pdf
_____________________________
1. Achtung: Datenschutz
2. «Furzender Passagier löst Notlandung aus», «Schlägerei auf Kreuzfahrtschiff», herumschreiende Kinder
3. Der Kunde behauptet nie gebucht zu haben. Nun will er die Annullierungskosten nicht bezahlen. - Kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten als Reisebüro und Reiseveranstalter?
4. Bussen im Ausland bezahlen?
5. Und zum Schluss: Wenn wir schon beim Strafrecht sindâ¦
___________________________
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser
In «Travel ius» Nr. 2 vom 14.2.2018 haben wir Sie kurz über die EU-Datenschutz-Grundverordnung informiert und eine Checkliste für erste Abklärungen aufgeschaltet.
Das KMU Portal des SECO hat zu diesen neuen Bestimmungen eine Webseite veröffentlicht (KMU Newsletter vom 22.2.2018). Die Sache mit den neuen EU-Datenschutzbestimmungen ist also ernst zu nehmen.
Dazu viele weitere interessante Informationen, auch zu Ihren Ferienreisen.
Viel Spass mit «Travel ius»
Rolf Metz
_____________________________
1. Achtung Datenschutz
Das KMU Portal des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Direktion für Standortförderung, Ressort KMU-Politik / eGov KMU weist in seinem Newsletter vom 22. Februar 2018 auf die neuen Datenschutzbestimmungen der EU hin und sagt, dass diese Bestimmungen auch schweizerische KMUs betreffen.
Auf KMU Portal für kleine und mittlere Unternehmen finden Sie eine Ãbersicht, die den Einstieg in das Thema erleichtert: https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/aktuell/monatsthema/2018/datenschutz-in-europa-die-neuen-pflichten-der-unternehmen.html
Und hier ist ein weiterer Artikel: https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/kmu-betreiben/e-commerce/eu-regelung-zum-datenschutz.html
Die Sache sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Im Ausland wird Datenschutz erheblich strenger beurteilt als in der Schweiz. So ist gerade Facebook vor dem Landgericht Berlin auf die Nase gefallen (Urteil vom 16.1.2018). Und um die Unister-Kundendaten (fluege.de) ist ein juristischer Streit entbrannt â die Frage ist nämlich, dürfen diese Adressen ohne die Kunden zu fragen, auf den neuen Eigentümer übertragen werden.
Zudem gilt in der EU der Grundsatz: Daten sammeln ist nicht erlaubt, ausser man die Erlaubnis der betroffenen Person erhalten.
Wir unterstützen Sie in Fragen des Datenschutzes, insbesondere beim Abfassen der Datenschutzbestimmung auf Ihrer Webseite und beim Erstellen der notwendigen internen Dokumentationen. Nehmen Sie dazu einfach mit uns Kontakt auf.
Wir haben auch Informationen aufgeschaltet:
http://www.reisebuerorecht.ch/datenschutz.html
http://www.reisebuerorecht.ch/fileadmin/download/2018/travel-ius-2018-2.pdf
http://www.reisebuerorecht.ch/fileadmin/download/2018/travel-ius-datenschutzgrundverordnung-2018.pdf
___________________________
2. «Furzender Passagier löst Notlandung aus», «Schlägerei auf Kreuzfahrtschiff», herumschreiende Kinder
In den letzten Tagen sind solche Schlagzeilen durch die Presse gegangen. Obwohl die Themen sehr unterschiedlich scheinen, geht es rechtlich um die gleiche Frage: Darf man Passagiere aus dem Flugzeug resp. Kreuzfahrtschiff weisen?
Die Antwort lautet: âJaâ. Der Pilot eines Flugzeuges resp. der Kapitän eines Schiffes üben die Bordgewalt aus. Pilot und Kapitän haben die Aufgabe, die Passagiere sicher zu befördern. Gefährden Fluggäste resp. Schiffspassagiere die sichere Beförderung oder stellen sonst eine Gefahr für andere Personen und/oder die Besatzung dar, kann der Kapitän die betreffenden Personen von Bord weisen.
Der Kapitän des Flugzeuges entscheidet dann, was zu tun ist. So kann es sein, dass eine nicht geplante Zwischenlandung gemacht wird, wo dann die Unruhestifter von Bord gewiesen werden oder z.B. zum Ausgangsflughafen zurückgekehrt wird. Dies war z.B. 2012 der Fall, als in einem Flug von Zürich nach Peking Chinesen aneinandergerieten waren und der Kapitän sich über Moskau entschloss, nach Zürich zurück zu kehren.
Auch auf Kreuzfahrtschiffen geht es nicht immer friedlich zu. So kam es kürzlich zu einer Schlägerei mit rund 30 Beteiligten. Dass da die Security eingreifen musste ist klar. Und der Kapitän entschloss sich zu einem Notstopp, damit die Polizei die betreffenden Passagiere abholen konnte.
Die Unruhestörer, die Zwischenlandungen usw. verursachen, können für diese Zusatzkosten und Schadenersatz belangt werden. Das kann sehr teuer werden.
Quellen: www.20min.ch und weitere Artikel aus dem Web.
___________________________
3. Der Kunde behauptet nie gebucht zu haben. Nun will er die Annullierungskosten nicht bezahlen. - Kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten als Reisebüro und Reiseveranstalter?
Ja, kann der Kunde telefonisch eine Reise buchen? «Natürlich!», werden Sie sagen. «Wer macht das nicht. Sonst können wir den Laden schliessen.» - Muss der Kunde, wenn er eine telefonische Buchung storniert, Annullierungskosten bezahlen? Wie beantworten Sie diese Frage, wenn Sie Artikel 4 des Bundesgesetzes über Pauschalreisen gelesen haben? â Auf diese und viele andere Fragen erhalten Sie im Workshop «Reiserecht von A bis Z» rechtliche korrekte Antworten.
Im Frühling führen wir wieder den beliebten Reiserecht-Workshop «Reiserecht von A bis Z» in Zürich durch. Und zwar am Dienstag, 10. April 2018 von 13:30 bis ca. 17:30 In Zürich.
Wer schon Grundkenntnisse des Reiserechts hat und einzelne Fragen vertieft beantwortet haben möchte, bucht «Reiserecht Plus» am Dienstag, 24. April, Nachmittag, auch in Zürich.
Hier geht es direkt zur Online-Anmeldung: Link
Die Ausschreibung zu âReiserecht von A bis Zâ finden Sie hier: http://www.reisebuerorecht.ch/workshops.html
Und âReiserecht Plusâ ist hier im Detail beschrieben: http://www.reisebuerorecht.ch/workshops2.html
____________________________
4. Bussen im Ausland bezahlen?
Es kann ja mal vorkommen, dass man im Ausland falsch parkiert oder etwas zu schnell Auto fährt. Und weshalb soll man die Busse bezahlen, der ausländische Staat wird mich doch nicht in der Schweiz wegen dieser Lappalie belangen.
Doch weit gefehlt! Der ausländische Staat entscheidet darüber, wen er strafrechtlich verfolgen will. Und, wenn die Busse nicht bezahlt wird, was dann geschieht. Da kann man bei einem nächsten Besuch unter Umständen böse Ãberraschungen erleben (auch hier macht die Digitalisierung nicht Halt).
Oder der Staat macht ernst und setzt die Justiz in Bewegung. Der Beobachter berichtet von einer italienischen nicht bezahlten Parkbusse. Die betroffene Autofahrerin hatte in Italien falsch parkiert und dann die Busse nicht bezahlt. Nun hat die Strafverfolgungsbehörde über das zuständige schweizerische Richteramt der Parksünderin eine gerichtliche Vorladung zugestellt.
Der italienische Richter kann ein Urteil erlassen, welches dann (mittels Rechtshilfe) in der Schweiz oder bei der nächsten Einreise in Italien vollstreckt werden kann. Neben der Busse sind dann auch noch die Gerichtskosten und Auslagen zu bezahlen. â Wohl ein Mehrfaches der Busse.
Quelle: https://www.beobachter.ch/strassenverkehr/verkehrsbussen-italien-klagt-schweizer-verkehrssunder-ein
____________________________
5. Und zum Schluss: Wenn wir schon beim Strafrecht sindâ¦
Lebensmitteldiebstahl lohnt sich nicht, kann man da nur sorgen.
Das Amtsgericht München hat 10. Januar 2018 einen Mann zur einer Geldstrafe von 208'000 Euro â Sie haben richtig gelesen: zweihundertachttausend Euro â verurteilt, weil er im Supermarkt Kalbsleber (Wert 47 Euro) in eine Obsttüte umgepackt hatte, um sie dann an einer Selbstbedienungskasse als billigeres Produkt abzurechnen. Diesen Trick hatte er bereits viermal binnen eines Monats angewendet.
Da der Mann strafrechtlich bereits aufgefallen war, erachtete der Richter eine hohe Geldbusse als angemessen. Bei einem Monatseinkommen von mindestens 24'000 Euro waren die 208'000 Euro Busse sicherlich angemessen. â Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 19.2.2018, https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2018/index.php
____________________________
Mit freundlichen Grüssen
Ihr Rolf Metz
_____________________________
Wir beraten Sie in allen rechtlichen Fragen. Insbesondere bei Gründung eines Reisebüros, Ausarbeiten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der rechtlichen Gestaltung von Internetseiten und Vertragsabschlüssen.
____________________________
© Rolf Metz, 2018
Rolf Metz, Rechtsanwalt
Postfach 509, CH-6614 Brissago
Telefon 091 793 03 54
info[at]reisebuerorecht.ch
www.reisebuerorecht.ch
Sämtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Wenn Sie sich aus der Mailing-Liste austragen wollen, senden Sie uns eine E-Mail an info[at]reisebuerorecht.ch
Loading...
Loading...