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"Travel ius"
2017, Nr. 17
21. November 2017
Herausgegeben von Rolf Metz, Rechtsanwalt, 6614 Brissago
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"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie, MICE und den Transport
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Diesen "Travel ius"-Letter hier als PDF-Datei herunterladen:
http://www.reisebuerorecht.ch/fileadmin/download/2017/travel-ius-2017-17.pdf
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1. Air-Berlin Pleite: Forderungen anmelden
2. Was Sie als Reisebüro und Reiseveranstalter wissen müssen
3. Mindestumsteigezeiten â Minimum Connecting Time (MCT)
4. Und zum Schluss: «Strafzoll für Eheringe»
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Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser
Last-Minute-Anmeldungen für den Workshop «Reiserecht von A bis Z» vom 30. November in Zürich sind noch möglich: Link
Dann Neuigkeiten zu Air Berlin und dem Insolvenzverfahren sowie Mindestumsteigezeiten.
Viel Spass mit «Travel ius»
Rolf Metz
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1. Air Berlin Pleite: Forderungen anmelden
Das Insolvenzverfahren der Air Berlin nimmt seinen Lauf. Die Gläubiger können nun ihre Forderungen anmelden. Das betrifft auch Kunden, mit Air Berlin-Tickets, die nicht befördert worden sind.
Ob man als Passagier Geld zurückbekommt, ist höchst fraglich. Gemäss einem Bericht in der «Welt», der sich auf ein Gutachten von Rechtsanwalt Lucas Flöther stützt, ist die finanzielle Lage desolat. Mitte August, als der Insolvenzantrag gestellt worden ist, soll Air Berlin über ein Vermögen von 213,5 Millionen Euro verfügt haben, bei Schulden der Air Berlin Gruppe von 5 Milliarden Euro und zur sofortigen Zahlung fälligen Forderungen von 532 Millionen Euro. Mitte September waren gerade noch 20'000 Euro Bargeld in der Kasse.
Bei dieser Sachlage kann man sich schon fragen, ob das Anmelden von Forderungen in der Höhe eines Flugtickets sinnvoll ist. Wer sich über das Vorgehen informieren will, findet auf der Seite von www.nachrichten.at weitere Informationen (http://www.nachrichten.at/nachrichten/wirtschaft/Air-Berlin-Pleite-So-koennen-Betroffene-ihre-Forderungen-anmelden;art15,2728705,PRINT?_FRAME=33)
Quelle zu den Zahlen: «Gutachten offenbart die vier Gründe der Air-Berlin-Pleite» https://www.welt.de/wirtschaft/article170621408/Gutachten-offenbart-die-vier-Gruende-der-Air-Berlin-Pleite.html
Wer haftet bei der Pleite von Fluggesellschaften? Muss ich als Reiseveranstalte die Suppe alleine auslöffeln? Solche und weitere Fragen werden im Workshop âReiserecht von A bis Zâ, welcher am Donnerstag, 30. November (Nachmittag) in Zürich stattfindet, beantwortet.
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2. Was Sie als Reisebüro und Reiseveranstalter wissen müssen
Die Air Berlin Pleite zeigt, Reisebüros und Reiseveranstalter tragen ein grosses Risiko. Doch wie damit umgehen? Im Workshop âReiserecht von A bis Zâ erfahren Sie alles Wichtige in einem Nachmittag. Für âLast Minuteâ-Anmeldungen ist noch Zeit. Der nächste Workshop findet am Donnerstag, 30. November 2017 in Zürich (Nähe Hauptbahnhof) statt, von 13:30 bis ca. 17:30 Uhr.
Hier geht es zur Ausschreibung: : Link
Online-Anmeldung: Link
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3. Mindestumsteigezeiten â Minimum Connecting Time (MCT)
Das Amtsgericht Hannover hat ein interessantes Urteil zu den Umsteigezeiten gefällt. Und zwar ging es um die Frage, inwiefern die Minimum Connecting Time bei Flugverspätungen massgebend ist.
Gemäss Gericht spricht es für ein Selbstverschulden des Passagiers, wenn der Zubringerflug pünktlich ankommt, die Mindestumsteigezeit eingehalten wird und der Passagier den Anschlussflug verpasst. â In diesen Fällen muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichsleistung (Pauschalentschädigung) bezahlen. Dem Passagier steht aber der Beweis offen, dass ihn kein Selbstverschulden trifft.
Doch aufgepasst: Gemäss Gerichtsurteil bezieht sich Minimum Connecting Time zwischen «On Block» = Ankunft Parkposition und «Off Block» = Verlassen der Parkposition. Für den Passagier massgebend ist jedoch der Zeitpunkt des Verlassens des Zubringerfluges (Ãffnen der Türen) und Ende des Boardings. Eine Vermutung zu Gunsten der Fluggesellschaft kann daher nur angenommen werden, wenn die MCT auch noch unter Abzug der Zeiten bis Ãffnung der Türen und der Zeiten ab Boarding gewahrt ist.
Urteil Amtsgericht Hannover vom 14.3.2017, Aktenzeichen 523 C 12833/16
Reisebüros sollten daher bei der Flugplanung nicht einfach unbesehen die MCT übernehmen.
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4. Und zum Schluss: «Strafzoll für Eheringe»
«Strafzoll für Eheringe» so titelt der Beobachter einen Artikel über die Einfuhr von Schmuck und Eheringen. Bei der Rückkehr aus dem Ausland wurde ein Ehepaar auf dem Flughafen Zürich vom Zoll auf die neuen Eheringe angesprochen. Dann fand der Zoll noch weiteren Schmuck, den die Dame seit Jahren in ihrem Besitz hat. Doch konnte sie nicht nachweisen, diesen bereits verzollt zu haben. Somit wurde der Wert des gesamten Schmuckes ermittelt, der lag nun über der Freigrenze und Mehrwertsteuer wie eine Busse wurden fällig. Gemäss der im Artikel zitierten Zollverwaltung sollten Zollquittungen mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden. Bei teuren Gegenständen sollte die Zeitquittung mitgeführt werde.
Quelle: «Strafzoll für Eheringe», Beobachter 20/2017
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Mit freundlichen Grüssen
Ihr Rolf Metz
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Wir beraten Sie in allen rechtlichen Fragen. Insbesondere bei Gründung eines Reisebüros, Ausarbeiten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der rechtlichen Gestaltung von Internetseiten und Vertragsabschlüssen.
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© Rolf Metz, 2017
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