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"Travel ius"
2017, Nr. 16
1. November 2017
Herausgegeben von Rolf Metz, Rechtsanwalt, 6614 Brissago
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"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie, MICE und den Transport
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Diesen "Travel ius"-Letter hier als PDF-Datei herunterladen:
http://www.reisebuerorecht.ch/fileadmin/download/2017/travel-ius-2017-16.pdf
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1. Air-Berlin Pleite

2. TTW in Zürich, Präsentation ist online

3. Kreditkartenzuschläge

4. SECO geht gegen Webseitenbetreiber vor

5. Wo der Berner Bär darauf ist…

6. Séminaire: "Voyages - Internet - Droit" à Lausanne

7. Und zum Schluss: Sicherheit?!

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Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser

Die Pleite von Air Berlin hat einmal gezeigt, wie Reisebüros und Reiseveranstalter von ihren Leistungserbringern abhängig sind. Da ist es wichtig die Rechte und Pflichten zu kennen. Eine einfache und effektive Möglichkeit ist der Workshop «Reiserecht von A bis Z», www.reisebuerorecht.ch. Mehr dazu in diesem Newsletter.

In Lausanne findet das Séminaire: "Voyages - Internet - Droit" statt. Nachfolgend die Einzelheiten und das Programm.

Dann weitere Themen sind: Kreditkartengebühren, das Staatssekretariat für Wirtschaft geht gehen Webseiten und Webshops vor, der Berner Bär macht Schlagzeilen.

Der Worshop «Reiserecht von A bis Z» in Zürich findet Ende November statt: http://www.reisebuerorecht.ch/workshops.html

Und einiges zur Sicherheit beim Fliegen, das Sie erheitern wird.


Viel Spass mit «Travel ius»

Rolf Metz
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1. Air Berlin Pleite: Die Notwendigkeit die Rechte und Pflichten eines Reiseveranstalters und Reisebüros zu kennen

Bei der Pleite der Air Berlin sind über 100'000 Passagiere zu Schaden gekommen. Viele Reiseveranstalter auf eigene Kosten Ersatzflüge buchen mussten, ist nicht bekannt. Doch eines ist klar, Reiseveranstalter und Reisebüros tragen ein grosses Risiko. Daher ist es besonders wichtig, seine Rechte und Pflichten zu kennen. Dieses Wissen können Sie an einem Nachmittag im Workshop «Reiserecht von A bis Z» erwerben.

Wenn Sie individuelle Reisen zusammenstellen, wer haftet dann? Kann man in den Reisebedingungen die Haftung ausschliessen?

Solche und weitere Fragen werden im Workshop „Reiserecht von A bis Z“, welcher am Donnerstag, 30. November (Nachmittag) in Zürich stattfindet, beantwortet.

Melden Sie sich heute noch am, um sich Ihren Platz zu sichern.

Workshop „Reiserecht von A bis Z“, 30. November 2017 on 13:30 bis ca. 17:00 Uhr in Zürich

Ausschreibung: Link
Anmeldung online: Link
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2. TTW vom 26. Oktober 2017: «Preiserhöhungen – russischer Salat?»

Anlässlich des Travel Trade Workshops in Zürich-Oerlikon fand der Workshop „Preiserhöhungen bei Reisen – Ein russischer Salat?“ statt. Rund 150 Besucher hörten Rechtsanwalt Rolf Metz zu. Aufgrund der grossen Anzahl Zuhörer haben nicht alle die Präsentation erhalten. Diese haben wir nun aufs Internet gestellt. Sie können sie als PDF-Datei herunterladen: www.reisebuerorecht.ch
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3. Kreditkartenzuschläge

Darf das Reisebüro für Kreditkartenzahlungen einen Zuschlag verlangen? Die Antwort lautet «Njein». Es kommt auf den Vertrag zwischen Reisebüro und dem Acquirer (wickelt die Kreditkartenzahlung ab) an. Es ist davon auszugehen, dass die Verträge seit längerer Zeit angepasst worden sind und darin die Erhebung einer Surcharge ausgeschlossen wird.

Kunden, welche mit einem Kreditkartenzuschlag belastet worden sind, können dies bei ihrer Kreditkartenherausgeberin mittels Formular beanstanden. Dann wird der Zuschlag rückerstattet. Gemäss Artikel in 20min.ch betrifft dies insbesondere die Fluggesellschaften Swiss, Lufthansa und Edelweiss, 60 Prozent der Rückforderungsverfahren betreffen diese Fluggesellschaften, so der Geschäftsführer Thomas Hodel von der Swiss Payment Association.

Mastercard will nun durchgreifen, wie im Artikel geschrieben wird, und der Swiss droht eine Strafe bis zu 100'000 Dollar.

Reisebüros sollten daher ihre Verträge genau durchlesen und die entsprechenden Bedingungen prüfen.

Quelle: 20min.ch, «Mastercard droht Swiss mit 100’000-Dollar-Busse», http://www.20min.ch/finance/news/story/Mastercard-droht-Swiss-mit-100-000-Dollar-Busse-17711959
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4. SECO geht gegen Webseitenbetreiber vor

Das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb und die Preisebekanntgabe-Verordnung geben die Bedingungen für Webseiten und Webshops vor. Wer diese nicht einhält, kann gebüsst und/oder eingeklagt werden. Dass das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht einfach tatenlos zusieht, wenn diese Regeln nicht eingehalten werden, zeigen die folgenden Fälle. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unternehmen seinen Sitz in der Schweiz hat oder vom Ausland her operiert.

Gemäss Pressemitteilung des SECO hat das Staatssekretariat für Wirtschaft Klage gegen das dänische Unternehmen Luxstyle in Bern eingereicht. Gegen die Ticketwiederverkaufs-Börse Viagogo mit Sitz in Genf wurde in Zürich geklagt.

Bei Viagogo wurde insbesondere die Preisbekanntgabe beanstandet. Gemäss Preisbekanntgabe-Verordnung muss der Endpreis alle obligatorischen Zuschläge enthalten. – Dies betrifft auch Reisebüros(!). Des Weiteren wurden irreführende Ausdrücke moniert.

In der Regel sind die kantonalen Aufsichtsbehörden zuständig und können Bussen verhängen. Doch auch dem SECO stehen verschiedene Befugnisse zu.

Mitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft vom 3.10.2017, «Zivilklage gegen Luxstyle und Viagogo»
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5. Wo der Berner Bär darauf ist…

Wer in den USA unterwegs ist, mag sich wundern, wenn er ein «Berner» Wohnmobil antrifft. Gemäss einem Artikel des Beobachters verwendet ein amerikanischer Autovermieter das Wappen des Kantons Bern auf seinen Wohnmobilen.

Die Verwendung des Wappens des Kantons Bern verstösst gegen das Wappenschutzgesetz. Und da die USA dem Pariser Abkommen zum Schutz des gewerblichen Eigentums beigetreten sind, welches Wappen als geistiges Eigentum schützt, könnte man in den USA gegen den Eigentümer der Mietwagenfirma vorgehen. Doch wie der Rechtsdienst des Kantons Bern zitiert wird, wäre der Aufwand zu gross. So lässt man es eben sein.

Beobachter, 20/2107: «Berner Bär auf Abwegen»
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6. Séminaire: "Voyages - Internet - Droit" à Lausanne

Le séminaire "Voyages - Internet - Droit" vous présente le "droit de l’Internet" en bref:
• les mentions légales et autres informations absolument indispensables
• la protection des données
• la publicité, les prix, etc.
• l’Internet et la loi sur les voyages à forfait
• la nature juridique d’un site Internet et les conséquences qui en découlent
• les réservations en ligne, les web shops
• les bulletins d'information par e-mail

Date: mardi 21 novembre 2017 de 13h30 à 17h00 (environ) à Lausanne

Prix: CHF 190.00 (documentation comprise); CHF 170.00 (documentation comprise) pour les membres de la Fédération Suisse du Voyage (FSV)

Inscription en ligne: Link
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7. Und zum Schluss: Sicherheit?!

Um die Sicherheit auf Flügen zu garantieren, werden die Massnahmen immer wieder verstärkt. Doch die Praxis zeigt ein anderes Bild. Drei Beispiele gefällig?

Möchten Sie die Anfahrtsroute der Königin Elizabeth II zum Flughafen Heathrow und die entsprechenden Schutzmassnahmen kennen? Dazu auch noch die Zeiten der Polizeipatrouillen? All das und noch viel mehr (Standorte der Überwachungskameras, Fluchtwege usw.) fand ein Arbeitsloser auf den Strassen Londons, auf einem unverschlüsselten USB-Stick mit 2,5 Gigabye sensiblen Daten (Quelle: u.a. BizTravel, «Sicherheitsdaten zu Heathrow liegen auf der Strasse», biztravel.fvw.de, 30.10.2017).

Flughafen Genf: Vermissen Sie Ihre 7-jährige Tochter? Dann sitzt sie vielleicht im Flugzeug(!). 20min berichtet von einem 7-jährigen Mädchen, welches alleine zum Flughafen Genf gereist ist. Ohne Ticket überwand es die elektromagnetischen Türen und passierte die Sicherheitskontrollen. Schlich sich hinter dem Einstiegsschalter in das Flugzeug. Erst im Flugzeug viel das Mädchen auf (Quelle: www.20min.ch, «7-Jährige schleicht sich in Genf ohne Ticket in Jet», 1.11.2017).

Und wenn wir schon bei Sicherheitskontrollen sind: Da bestieg eine Dame in Las Vegas ein Flugzeug. Kaum hatte dieses die Gate-Position verlassen, stellte die Crew eine frei herumlaufende Katze fest. Sie war aus der Tasche der Dame geflüchtet. Die Katze war nicht zum Flug angemeldet. Die Crew verbrachte hierauf die Katze in eine Toilette, versorgte sie mit einer Katzentoilette und Nahrung. Trotz des Versprechens der Crew, sich um die Katze zu kümmern, war die Katzenbesitzerin damit nicht einverstanden. Und es kam zur Eskalation. Die Katzenhalterin wurde handgreiflich, beschimpfte die Crew, drohte das Flugzeug mit einer Bombe in die Luft zu sprengen und versuchte in das Cockpit einzudringen. Der Flugkapitän entschloss sich zu einer Zwischenlandung in Denver. Diese Zwischenlandung führte zu einer Überschreitung der maximalen Dienstzeit der Besatzung. Der Flug musste unterbrochen werden. Die Passagiere wurden für die Nacht in einem Hotel untergebracht. Mit einer Verspätung von 28 Stunden erreichte man Frankfurt a.M. Aus einem Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 8.2.2017.
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Mit freundlichen Grüssen

Ihr Rolf Metz

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Wir beraten Sie in allen rechtlichen Fragen. Insbesondere bei Gründung eines Reisebüros, Ausarbeiten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der rechtlichen Gestaltung von Internetseiten und Vertragsabschlüssen.
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© Rolf Metz, 2017

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