Loading...
_____________________________
"Travel ius"
2018, Nr. 13
16. Oktober 2018
Herausgegeben von Rolf Metz, Rechtsanwalt, 6614 Brissago
_____________________________
"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie, MICE und den Transport
_____________________________
Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter:
Link
Diesen "Travel ius"-Letter hier als PDF-Datei herunterladen:
http://www.reisebuerorecht.ch/fileadmin/download/2018/travel-ius-2018-13.pdf
_____________________________
1. « Die Fluggesellschaft ist schuld »
2. Workshop «Reiserecht von A bis Z» in Zürich
3. Brexit und die Schweizer Reisebranche
4. Datenschutz-Grundverordnung: Ihre Website
___________________________
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser
«Die Fluggesellschaft ist schuld. Melden Sie sich bei der Fluggesellschaft», hörte ich kürzlich, als es um eine Flugplanänderung einer Pauschalreise ging. Nun so einfach ist das für Reiseveranstalter leider nicht. Doch das Beispiel zeigt, dass viele Reiseveranstalter â ob gross oder klein â das Prinzip «Pauschalreise» noch nicht ganz verstanden haben. Dafür gibt es die Workshops «Reiserecht von A bis Z» und «Reiserecht Plus», in welchen Sie in einem Nachmittag alles Wichtige zu Pauschalreisen lernen, www.reisebuerorecht.ch.
Brexit â was soll der mit der Schweizer Reisebranche zu tun haben? Mehr als man denkt.
Viel Spass mit «Travel ius»
Rolf Metz
_____________________________
1. « Die Fluggesellschaft ist schuld »
Einem Reisenden wird mitgeteilt, dass sein Flug nun nicht am Nachmittag, sondern am Morgen früh stattfinde. Bei seiner Reklamation wird er an die Fluggesellschaft verwiesen. Der Kunde hatte eine Flugpauschalreise gebucht. Und wahrscheinlich war der Veranstalter von den vielen Flugplanänderungen dieses Sommers so genervt, dass er den Kunden abwimmeln wollte. Die Psychologie beiseitegelassen, wie sieht die rechtliche Lage aus?
Das Pauschalreisegesetz ist da klar: Der Veranstalter verkauft ein Package, das er selber geschnürt hat. Er hat entschieden, was er alles ins Packet «legen» will und vom wem die Produkte stammen sollen. Dieses Paket â als Gesamtes â verkauft er dem Kunden. Er ist für den gesamten Inhalt verantwortlich. Er hat die Leistungen so zu erbringen, wie er sie mit dem Kunden vereinbart hat. Auf der Kundenseite ist nur diese Abmachung massgebend. Der Kunde kann und darf sich darauf verlassen.
Sind die Flugzeiten vereinbart, sind sie einzuhalten. Leistungs- oder Programmänderungen nach der Buchung sind nur in einem engen Rahmen zulässig und auch nur, wenn sie aufgrund äusserer Umstände notwendig werden. Unabhängig ob die Ãnderung durch den Veranstalter oder den Leistungserbringer erfolgt, gegenüber dem Kunden ist immer der Veranstalter zuständig. Ein Verweis an die Fluggesellschaft ist rechtlich nicht korrekt.
Das Beispiel zeigt einmal mehr, dass Veranstalter gegenüber dem Kunden nicht mehr versprechen dürfen als sie auch einkaufen. In Charterverträgen nehmen sich die Fluggesellschaften viele Rechte und an die muss der Veranstalter bei seinen Reiseausschreibungen (Prospekte, Internet) denken, andernfalls er Probleme bekommt.
Flugplanänderungen können auch zu einem Mangel der Reise führen, z.B. bei einer verkürzten Aufenthaltszeit an der Feriendestination ist der entstehende Minderwert zu vergüten.
____________________________
2. «Reiserecht von A bis Z» Workshops in Zürich
Der Konkurs der Skywork zeigt, Reisebüros tragen eine grosse Verantwortung und ein grosses Risiko. Viele Reisebüros und Reiseveranstalter sind sich diese Risiken noch nicht bewusst. Der Workshop «Reiserecht von A bis Z» bietet Ihnen die Möglichkeit in konzentrierter Form alles Wichtige zu erfahren. Von «Wer ist eigentlich Reiseveranstalter?» â die meisten Reisebüros - bis zur Fragen der Haftung und der Passagierrechte-Verordnung werden behandelt.
«Reiserecht von A bis Z», das Grundlagenseminar behandelt das gesamte Reiserecht. Dienstag, 27. November 2018 von 13:30 bis ca. 17:30 in Zürich. Zur Ausschreibung Linkoder direkt zur Online-Anmeldung: Link
«Reiserecht Plus» ein Fortsetzungsseminar und einzelne ausgewählte Fragen sind das Thema, Inputs der Teilnehmer bestimmen den Inhalt. Workshop-Datum: Dienstag, 4. Dezember 2018 in Zürich, von 13:30 bis ca. 17:00 Uhr. Die Ausschreibung finden Sie hier LinkZur Online-Anmeldung: Link
__________________________
3. Brexit und die Schweizer Reisebranche
Die Verhandlungen zwischen Grossbritannien und der EU über den Austritt Grossbritanniens sind bisher gescheitert. Und die Zeit drängt - es sind nicht einmal mehr 170 Tage. â Doch was hat das mit der Schweizer Reisebranche zu tun? Insbesondere für die Flüge?
Die Schweiz hat mit der EU das Luftverkehrsabkommen abgeschlossen. Wenn England aus der EU ausgetreten ist, gilt dieses Abkommen nicht mehr für den Flugverkehr Schweiz â England. Die Schweiz und England müssen also den Flugverkehr neu regeln. Und das ist gar nicht so einfach, wie ein Artikel in airliners.de zeigt. Denn es stellt sich die Frage, ob das alte Abkommen von 1951 wieder «auflebt» oder ob ein neues Abkommen abgeschlossen werden muss. Auf jeden Fall muss das alte Abkommen den neuen Verhältnissen angepasst werden, andernfalls Swiss (und allenfalls weitere Fluggesellschaften) gar nicht mehr nach Grossbritannien fliegen dürfen. Weshalb? Wie in alten Vereinbarungen üblich, können nur Fluggesellschaften von den Rechten profitieren, wenn ein wesentlicher Anteil des Eigentums und das Bestimmungsrecht in den Händen von Schweizer Bürgern liegen. â Nun die Swiss ist eine Tochtergesellschaft der Lufthansa und erfüllt diese Bedingungen wohl nicht. Da ist das BAZL gefordert.
So vermutet man in Deutschland, dass am 29. März 2019 am Flughimmel ein Chaos herrschen könnte â bis zum vollständigen Stillstand des Flugverkehrs.
Quelle: «So bereitet sich Condor auf den Brexit vor», www.airliners.de, 15.10.2018
___________________________
4. Datenschutz-Grundverordnung: Ihre Website
Wir haben mehrmals über die Datenschutz-Grundverordnung der EU informiert. Unabhängig ob man seine Reisen an Personen in der EU anbietet, ist jedes Reisebüro und Reiseveranstalter mit einer Website von dieser Verordnung betroffen. Sobald man die Besuche statistisch auswertet, bearbeitet man nämlich Personendaten. Und wer Personendaten von Personen in der EU bearbeitet, untersteht der Verordnung. Bei einer Website kann man nie ausschliessen, dass nicht etwa Besuche aus der EU stattfinden. Daher die Datenschutzbestimmungen Ihrer Website den EU-Vorgaben anpassen.
So hat das Landgereicht Würzburg einer Rechtsanwältin untersagt, ihre Website weiterhin zu betreiben, weil sie die gemäss der Datenschutz-Grundverordnung notwendige Datenschutzbestimmungen nicht auf ihrer Website publiziert hat. Die Richter gehen auch davon aus, dass eine Website verschlüsselt zu sein habe, wenn Personendaten bearbeitet werden.
Quelle: «LG Würzburg zu Verstössen gegen die DSGVO: Startschuss für Abmahnanwälte?», Tim Wybitul, Legal Tribune Online, 5.10.2018
____________________________
Mit freundlichen Grüssen
Ihr Rolf Metz
_____________________________
Wir beraten Sie in allen rechtlichen Fragen. Insbesondere bei Gründung eines Reisebüros, Ausarbeiten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der rechtlichen Gestaltung von Internetseiten und Vertragsabschlüssen.
____________________________
© Rolf Metz, 2018
Rolf Metz, Rechtsanwalt
Postfach 509, CH-6614 Brissago
Telefon 091 793 03 54
info[at]reisebuerorecht.ch
www.reisebuerorecht.ch
Sämtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Wenn Sie sich aus der Mailing-Liste austragen wollen, senden Sie uns eine E-Mail an info[at]reisebuerorecht.ch
Loading...
Loading...