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"Travel ius"
2018, Nr. 10
6. Juni 2018
Herausgegeben von Rolf Metz, Rechtsanwalt, 6614 Brissago
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"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie, MICE und den Transport
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Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter:
Link
Diesen "Travel ius"-Letter hier als PDF-Datei herunterladen:
http://www.reisebuerorecht.ch/fileadmin/download/2018/travel-ius-2018-10.pdf
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1. «Quels sont les risques quand le revendeur de voyages devient organisateur de voyages?»
2. «Die Risiken vom Reisevermittler zum Reiseveranstalter zu werden»
3. Datenschutz: Stichtag 25. Mai 2018
4. Passagierrechte-Verordnung 261/2004: Verpasster Flug
5. Passagierrechte-Verordnung: Wo klagen?
6. Und zum Schluss: Meine Drohne
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Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser
Wer ist Reiseveranstalter â wer ist Vermittler? Das ist die zentrale der Frage der Workshops des Schweizer Reise-Verbandes. Der Workshop in Bern findet am 14.6. statt. Die französischen Seminare «Quels sont les risques quand le revendeur de voyages devient organisateur de voyages?» in Genf und Lausanne. Einzelheiten in diesen «Travel ius ».
Welche Entschädigungen stehen Flugpassagieren zu, die verspätet am Ziel ankommen? Und wo kann man klagen, wenn die Fluggesellschaft nicht freiwillig bezahlt. Dazu zwei Gerichtsurteile.
Und ein Reisetipp für die Ferien: Nehmen Sie Ihre Drohne mit?
Viel Spass mit «Travel ius»
Rolf Metz
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1. «Quels sont les risques quand le revendeur de voyages devient organisateur de voyages?» - Fédération Suisse du Voyage
Le «dynamic packaging» et le «micro-tour-operating» font partie intégrante du quotidien de lâagence de voyages. Mais quels sont les risques pour le revendeur de voyages lorsquâil fixe lui-même ses prix et applique ses propres conditions?
Les workshops proposés en exclusivité par la FSV abordent les points suivants à lâaide dâexemples concrets et de décisions de justice:
⢠statut juridique du revendeur de voyages selon la loi sur les voyages à forfait
⢠publications de voyages correctes
⢠offres et confirmations/factures
⢠comment le revendeur de voyages se mue en organisateur de voyages: pièges juridiques des offres et confirmations/factures
⢠possibilités de réduire les risques
⢠importance de lâassurance responsabilité civile tour-opérateurs pour les revendeurs de voyages
La présentation sera suivie dâune séance de questions sur tous les sujets du droit du voyage.
Les workshops auront lieu à la même date à Genève et Lausanne:
Genève : Vendredi 15 juin 2018, de 09h15 à 11h45 env., Hôtel Warwick, Rue de Lausanne 14, 1201 Genève
Lausanne : Vendredi 15 juin 2018, de 14h15 à 16h45 env., Hôtel Continental, Place de la Gare 2, 1001 Lausanne
Les workshops sont gratuits pour les membres de la FSV. Pour les non-membres, le coût de la participation sâélève à CHF 190. Veuillez comprendre qu'en cas de "no-show", CHF 190 doit être facturé.
Profitez-en et inscrivez-vous sans attendre! https://www.srv.ch/fr/membres/inscription-au-seminaire/
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2. «Die Risiken vom Reisevermittler zum Reiseveranstalter zu werden» - Erste Feedbacks
Die Workshops in Zürich sind erfolgreich durchgeführt worden. Auch langjährige Mitarbeiter von Reisebüros haben, nach eigenem Bekunden, viel profitiert und Neues erfahren. Der Workshop sei spannend gewesen und juristische Themen auch für Nicht-Juristen verständlich erklärt worden. So der Tenor.
Die Workshops in Bern finden statt:
Kongresszentrum Kreuz, Bern: 14. Juni 2018 von 09:15 bis 11:45 oder 14:15 bis 16:45
Die Teilnahme für SRV-Aktivmitglieder ist kostenlos.
SRV-Passivmitglieder bezahlen CHF 95.00 und Nichtmitglieder CHF 190.00
Sie können sich direkt online anmelden: Link
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3. Datenschutz: Stichtag 25. Mai 2018
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist in Kraft getreten.
Wer Kunden aus dem EU- resp. EWR-Raum hat, sollte die Sache ernst nehmen. Dies beginnt bei der korrekten Erfassung der Daten für Newsletter, über interne Vorgänge, Verträge mit Datenverarbeiter (Cloud-Dienste, Hostings usw.) bis hin zu Datenschutzbestimmungen auf der Webseite und in Reisebedingungen.
Lassen Sie sich fachkundig beraten.
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4. Passagierrechte-Verordnung 261/2004: Verpasster Flug
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat interessante Urteile zur Passagierrechte-Verordnung gefällt. Und zwar zur Verspätung von Zubringerflügen und zum Ort, wo geklagt werden kann.
Hier sei zuerst das Urteil zu Zubringerflüge vorgestellt. Die Passagierrechte-Verordnung gilt für alle Flüge, die aus der Schweiz resp. EU abfliegen. Und zwar unabhängig der Fluggesellschaft.
Es ging um folgenden Fall: Frau Wegener buchte bei der Royal Air Maroc einen Flug Berlin â Agadir mit Zwischenlandung in Casablanca und Wechsel des Flugzeuges. Der Flug von Berlin nach Agadir verspätete sich, sodass Frau Wegener der Weiterflug verweigert wurde (da ihr Sitzplatz anderweitig vergeben worden war). Die Passagierin erreichte Agadir mit einer Verspätung von vier Stunden.
Die Frage war nun: Muss Royal Air Maroc eine Ausgleichsleistung zahlen? Die grosse Verspätung war ja ausserhalb der EU eingetreten. Der Europäische Gerichtshof bejahte dies. Die Begründung ist einfach: die beiden Flüge waren Gegenstand einer einzigen Buchung (und die Flüge aufeinander abgestimmt). Auch wenn das Fluggerät gewechselt wird, handelt es sich um eine einheitliche Buchung. Und der Grund der Verspätung war beim Flug Berlin â Casablanca eingetreten. Die Royal Air Maroc muss daher die Ausgleichszahlung leisten. Zur Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistung ist die Flugstrecke Berlin - Agadir massgebend.
In schweizerischen Fachpublikationen konnte im Anschluss an dieses Urteil gelesen werden, dass Schweizer Passagiere über 100 Millionen Franken aus der Passagierrechte-Verordnung zugute hätten.
Solche Zahlen sind mit Vorsicht zu geniessen. Schweizer Gericht sind in der Anwendung der Fluggastrechte-Verordnung frei. Sie sind nicht an die Gerichtspraxis des Europäischen Gerichtshofes gebunden. Juristisch heisst das «autonomer Nachvollzug». In Anbetracht anderer Urteile ist offen, ob Schweizer Gerichte dieser Praxis folgen. â Doch vielleicht gibt Hilfe für Schweizer Passagiere, wie der nächste Fall zeigt.
Urteil EuGH vom 31. Mai 2018
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5. Passagierrechte-Verordnung: Wo klagen?
Wer Ansprüche aus der Passagierrechte-Verordnung 261/2004 geltend machen will, sollte gut abklären, wo er klagen kann. Die Praxis der Schweizer Gerichte ist für Fluggäste eher enttäuschend.
Der Europäische Gerichthof hat nun zur gerichtlichen Zuständigkeit geurteilt. Betroffen waren Flüge der Air Berlin und Iberia. Bei Air Berlin von Ibiza über Palma de Mallorca nach Düsseldorf und bei Iberia Melilla â Madrid â Frankfurt a.M. Die Flugbuchungen umfassten jeweils die gesamten Flugstrecken.
Die ersten innerspanischen Flüge wurden von Air Nostrum durchgeführt und verspäteten sich. Die Fluggäste verpassten daher die Anschlussflüge nach Deutschland (effektive Ankunftsverspätung etwa vier Stunden resp. 13 Stunden).
Die Passagiere klagten in Deutschland die Air Nostrum auf Zahlung der Ausgleichszahlung ein. Doch waren die deutschen Gerichte zuständig? Der Europäische Gerichtshof entschied, dass am Erfüllungsort geklagt werden kann. Und Erfüllungsort ist in diesem Fall der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke. In diesen Fällen also Düsseldorf resp. Frankfurt a.M.
Weshalb soll das für Schweizer Fluggäste wichtig sein? Zwischen der Schweiz und den EU-Staaten gilt das Lugano Ãbereinkommen. Dieses bestimmt die zuständigen Gerichte bei Streitigkeiten zwischen Schweizer und «EU»-Parteien. Das Lugano Ãbereinkommen entspricht den Regeln in der EU. â Wenn ein Schweizer Passagier Ãhnliches erlebt, tut er gut daran, genau abzuklären wo er klagen kann. Ein Gericht in der EU muss sich an die Praxis des EuGH halten und die ist kundenfreundlicher als die Schweizer Gerichte.
Urteil EuGH vom 7.3.2018
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6. Und zum Schluss: Meine Drohne
Drohnen sind «in». Weshalb seine Mini-Drohne nicht mit in die Ferien nehmen, um tolle Aufnahmen aus der Luft zu machen? Doch Drohnen können gefährlich sein. Dies zeigt ein Beispiel aus dem Verzasca-Tal: da stiess eine Drohne mit einem Helikopter zusammen. Glücklicherweise ging der Zusammenstoss gut aus.
Die Kantonspolizei konnte den Drohnenpiloten ausfindig machen. Der muss nun mit einem Verfahren rechnen. Darf man doch in der Nähe von Flugplätzen (z.B. Locarno-Magadino) keine Drohnen fliegen lassen.
Im Ausland können drakonische Strafen drohen, wie der Artikel in 20Min zeigt, http://www.20min.ch/digital/news/story/Hier-drohen-bis-30-Jahre-Haft-fuer-Drohnen-Piloten-11172260
Also sich vorher erkundigen und genau abklären.
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N.B. Vergessen Sie nicht, sich für den Workshop «Die Risiken vom Reisevermittler zum Reiseveranstalter zu werden» anzumelden, Link
Pour les workshops à Genève et Lausanne : https://www.srv.ch/fr/membres/inscription-au-seminaire/
Mit freundlichen Grüssen
Ihr Rolf Metz
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Wir beraten Sie in allen rechtlichen Fragen. Insbesondere bei Gründung eines Reisebüros, Ausarbeiten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der rechtlichen Gestaltung von Internetseiten und Vertragsabschlüssen.
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© Rolf Metz, 2018
Rolf Metz, Rechtsanwalt
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