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Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser 

Nun ist es klar, das neue Datenschutzgesetz und die Datenschutzverordnung treten am 1. September 2023 in Kraft. Also noch viel Zeit? Nein! Lesen Sie dazu mehr in diesem "Travel ius".

Auf den 1. Juli 2022 hat der Bundesrat die Preisbekanntgabe-Verordnung präzisiert. Das unscheinbare Wort "stets" wurde eingeführt. Dies mit wichtigen Folgen für viele Reiseveranstalter, Reisebüros und anderen Anbietern touristischer Leistungen. Wir erklären "stets".

Und "wer billig bucht - reist billig" könnte man sagen. Was der Ombudsman der Schweizer Reisebranche zu Billig-Plattformen sagt. Dazu noch ein Muffin für 1800 Schweizer Franken und mehr.

Viel Vergnügen mit diesen "Travel ius".

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1. Neues Datenschutzgesetz und Datenschutzverordnung treten am 1. September 2023 in Kraft

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 31. August 2022 entschieden, dass das neue Datenschutzgesetz und dessen Verordnung auf den 1. September 2023 in Kraft treten. Ist das eine Mitteilung wert? Ja. Denn es kommt viel Arbeit auf Reisebüros und Reiseveranstalter zu. Wer die europäische Datenschutz-Grundverordnung (noch) DSGVO nicht umgesetzt hat, wird viel Arbeit haben. 

Das Datenschutzgesetz betrifft nicht einfach die Datenschutzbestimmung auf Ihrer Webseite und dann "ist es getan". Datenschutz erfasst die gesamte Geschäftstätigkeit, angefangen von den Personendaten Ihrer Mitarbeiter, über die Daten Ihrer Kunden bis zu den Daten Ihrer Lieferanten. Dazu die Verträge mit dem Webseiten-Provider, den verschiedenen Diensten, die auf der Webseite aufgeschaltet sind (z.B. Google Analytics und andere Analyse Tools, Social Media usw. usw.) und anderen Unternehmen, die Personendaten verarbeiten.

Dass es sich nicht einfach um ein kleines Unterfangen handelt, zeigt der Umfang der Datenschutzverordnung: insgesamt 85 Seiten. Also lieber zeitig mit den anstehenden Arbeiten beginnen als zuwarten.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesrates.

2. Preisbekanntgabe-Verordnung und "stets"

Die Preisbekanntgabe-Verordnung PBV ist auf den 1. Juli 2022 präzisiert worden. Man hat in Art. 10 ein "stets" eingefügt. Ein unscheinbares Wort, das es aber in sich hat.

Betroffen von dieser Änderung sind u.a. Flug- und Pauschalreisen, Leistungen der Hotellerie, Autovermietung, Kulturleistungen.

Und zwar müssen im erst genannten Preis bereits sämtliche obligatorischen Zuschläge miteingerechnet sein. Das war schon vorher so, doch nun mit "stets" ist klar, dass auch Buchungsgebühren von Reiseveranstaltern, Handling Fees usw. bei der ersten Preisnennung bereits miteingerechnet sein müssen. Denn das sind Zuschläge, die der Kunde nicht abwählen kann. Wenn also ein Reiseveranstalter für seine Reise neben dem Reisepreis eine Buchungsgebühr verrechnet, muss er diese bei der ersten Preisnennung miteingerechnet haben. Gleiches gilt, wenn bei eigenen Flugtickets eine Buchungsgebühr 
verrechnet wird.

Die Bearbeitungsgebühren, Dossiergebühren usw. von Reisevermittlern sind von der Präzisierung nicht betroffen. Diese sind wie bis anhin separat dem Kunden mitzuteilen.

Die Praxis zeigt, dass die Aufsichtsbehörden bei Verstössen gegen die Preisbekanntgabe-Verordnung strenger geworden sind. Sie erlassen sofort Bussenverfügungen. Und was viele nicht wissen werden, diese werden nicht auf die Firma ausgestellt, sondern auf die Person, welche für den Verstoss gegen die Preisbekanntgabe-Verordnung PBV verantwortlich ist. Mit anderen Wort besteht eine Art "persönliche Haftung" der für die Preisbekanntgabe verantwortlichen Person.

Hier geht es zur Pressemitteilung.

3. Wer "billig" bucht - reist "billig"

Beim Ombudsman der Schweizer Reisebranche häufen sich Reklamationen von Kunden , die auf ausländischen Buchungsplattformen ihre Reisen gebucht haben. Der "Blick" hat den Ombudsman befragt.

Der Ombudsman hat in seiner Tätigkeit festgestellt, dass bei ausländischen Buchungsplattformen häufig ein guter Kundendienst fehlt. Es wird eben alles automatisch abgewickelt und da haben individuelle Anliegen, Änderungen, Probleme keine Chance. Doch bei ausländischen Anbietern kann der Ombudsman nicht helfen.

Franco Muff erinnert aber auch daran, dass der Kunde, der übers Internet seine Reise bucht, selbst für die korrekte Eingabe der Personendaten und anderen Angaben verantwortlich ist. So kann eben ein Fehler im Namen oder Geburtsdatum dazu führen, dass man nochmals buchen muss.

Lesen Sie den gesamten Artikel hier: "Oft sind Reisende für die Fehler selbst verantwortlich".

In der heutigen Zeit von Terrorgefahr usw. kann ein falsch geschriebener Name oder ein falsches Geburtsdatum zur Transportverweigerung durch die Fluggesellschaft usw. führen.

4. Und zum Schluss: Ein Muffin für 1800 Schweizer Franken

Einreisebestimmungen sollten eingehalten werden. Wir in Europa sind gewohnt, "durch den Zoll zu spazieren", das heisst den "grünen Ausgang" zu benutzen. Benützt man den "grünen Ausgang" gibt man eine rechtlich verbindliche Äusserung ab: "Ich habe nichts zu verzollen." Wird man dann kontrolliert und erwischt kann es teuer werden.

In einigen Ländern sind entsprechende Karten auszufüllen, weil die Einfuhr verschiedener Produkte nicht erlaubt ist. So bestehen für Australien rigorose Bestimmungen, um das Land vor Krankheiten usw. zu schützen, die es noch nicht auf diesem Kontinent gibt. So ist eben die Einfuhr von Fleisch, Früchten usw. verboten oder nur unter strengen Bedingungen möglich.

Wer also sein Frühstück-Muffin mit Rindfleisch oder Croissant mit Schinken bei der Einreise nicht angibt, kann böse Überraschungen erleben. Dies hat ein Reisender schmerzlich erfahren müssen. Für das "Vergessen" dieser Produkte musste er eine Busse von 2664 australische Dollar (rund 1800 CHF) bezahlen müssen.

Dies berichtete die Neue Züricher Zeitung am 2. August 2022.

Diesen Newsletter können Sie als PDF-Datei unter www.reisebuerorecht.ch/travel-ius-bibliothek herunterladen.

Mit freundlichen Grüssen 

Ihr Rolf Metz

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