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Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser 

Der Europäische Gerichtshof hat ein wichtiges Urteil gefällt, das auch für die Schweizer Reisebranche von Bedeutung ist. Lesen Sie mehr dazu in diesen «Travel ius».

Und Werbung ist nicht «warme Luft», sie verpflichtet. Ein zu schmales Bett kostet Geld.

Viel Vergnügen mit diesen "Travel ius".

Rolf Metz, Rechtsanwalt
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1. "Französisches Bett" - Geld zurück

Ist ein «Französisches Bett» ein Reisemangel? Diese Frage musste das Amtsgericht Hannover entscheiden (Urteil vom 22. Februar 2024, Aktenzeichen 471 C 6110/23). 

Die drei Reisenden hatten ein Dreibettzimmer gebucht. Erhalten hatten sie zwei Betten mit einer Breite von jeweils 1,40 m. Daher mussten sich zwei Reisenden mit einer 70 cm Breite begnügen.

Der Reiseveranstalter hatte das Hotel mit fünf «Sonnen» beworben. 

Das Gericht kam zum Schluss, dass 70cm «Schlafplatz» mit einem mit 5 «Sonnen» beworbenen Hotel nicht genügten. Minderung des Reisepreises um 15%.

Die vollständige Urteilsbegründungen liegt noch nicht vor. So dass der Unterschied zwischen Doppelbett – «Französischem Bett» und Dreibettzimmer noch nicht geklärt ist.

Doch was auch für die Schweiz wichtig ist: Werbung ist nicht einfach warme Luft!
Nach Art. 3 Pauschalreisegesetz sind Prospekte (Webseiten usw. zählen auch dazu) verbindlich. Das heisst, Leistungsbeschreibungen werden Vertragsinhalt und müssen erfüllt werden. Mit anderen Worten müssen Prospekttexte sorgfältig abgefasst werden, diese sind rechtlich verbindlich. Vor Übertreibungen, «Marketingsprache» ist daher zu warnen. Zu leicht, können diese zu Reisemängel mit schmerzlichen Minderungsansprüchen führen.



2. Wer zu früh annulliert - bezahlt

Zum Glück sind die massiven Corona-Massnahmen Geschichte. Doch für die Gerichte geht es jetzt ums Aufarbeiten der Folgen für die Reisebranche.

Der Europäische Gerichtshof hat am 29. Februar 2024 ein wichtiges Urteil gefällt, dessen Bedeutung nicht unterschätzt werden kann. Denn seine Schlussfolgerungen können jederzeit wieder aktuell werden.

Und zwar ging es um Folgendes: Eine Ehepaar buchte im Januar 2020 ein Reise nach Ja-pan, die vom 3. bis 12. April 2020 stattfinden sollte. Die japanischen Behörden erliessen in der Folge Massnahmen gegen die Pandemie. Worauf das Ehepaar die Reise annullierte.

Der Reiseveranstalter verlangte seine Annullierungskosten. 

Am 26. März 2020 verhängte Japan ein Einreiseverbot, somit konnte die Reise nicht mehr durchgeführt werden. Daraufhin verlangte das Ehepaar die Annullierungskosten zurück.

Die Frage ist also, sind in solchen Fällen auch Ereignisse zu berücksichtigen, welche nach der Annullierung der Reise durch den Kunden, eintreten.

Dies kann immer wieder geschehen, denken Sie an die verschiedenen Naturereignisse (Vulkanausbrüche) oder die angespannte politische Lage.

Wie hat das Gericht entschieden?

Anlässlich der Annullierung ist eine Prognose vorzunehmen, wie die Lage im Zeitpunkt der Reise sein werde: ob unvermeidbare, aussergewöhnliche Umstände, die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen oder verunmöglichen würden.

Diese Prognose ist «aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden» vorzunehmen und «zu prüfen, ob ein solcher Rei-sender vernünftigerweise annehmen konnte, dass die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, auf die er sich beruft, die Durchführung seiner Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würden (vgl. in diese
m Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Tez Tour, C‑299/22, EU:C:2024:xxx, Rn. 71).».

Nur diese Prognose ist massgebend. Ereignisse usw., welche nach der Annullierung eintreten, sind nicht zu berücksichtigen. Das heisst, kann die Reise im Zeitpunkt der Annullierung aufgrund der Prognose durchgeführt werden, müssen die Annullierungskosten bezahlt werden. Muss man die Durchführbarkeit verneinen oder kann die Reise nur mit wesentlichen Änderungen durchgeführt werden, müssen keine Annullierungskosten bezahlt werden.

Diese Schlussfolgerungen dürften auch für die Schweiz zutreffen. Stellt der Reiseveran-stalter fest, dass er wesentliche Vertragsänderungen vornehmen muss, um die Reise durchführen zu können, hat er die Reisenden zu informieren und diese können kostenlos vom Vertrag zurücktreten, Art. 8 ff. PauRG. Zögert der Veranstalter diese Information gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr hinaus, müssen dem Kunden die entsprechenden Rechte gleichwohl gewährt werden.


3. Und zum Schluss: Schlafende Piloten

Piloten sind auch nur Menschen, möchte man bei diesem Vorfall sagen. Doch wenn 153 Passagiere in der Kabine sitzen, sollte das Cockpit nicht schlafen.

So geschehen auf einem der Flug der Batik Air. Auf einem indonesischen Inlandflug bat der Kapitän den Co-Piloten, etwas dösen zu dürfen. Was dieser erlaubte. Nach rund einer halben Stunde erwachte der Kapitän und musste feststellen, auch der Co-Pilot schlief und das Flugzeug vom Kurs abgekommen war. 

Das Ganze blieb nicht unbemerkt. Die Bodenkontrolle hatte mehrmals versucht, mit ihnen Kontakt aufzunehmen. – Der Kapitän versuchte den Vorfall zu verschleiern, sie hätten Probleme mit dem Funk gehabt, liess er den Tower wissen.

Wie sich herausstellte, hatten die Piloten schon am Tag vorher einen Nachtflug und der Co-Pilot konnte sich nicht richtig erholen, half er doch seiner Frau, die einen Monat alten Zwinglinge zu betreuen.

Quelle: https://www.aerotelegraph.com/piloten-schlafen-waehrend-flug-gleichzeitig-fast-eine-halbe-stunde (aufgerufen 12.3.2024).



Mit freundlichen Grüssen 

Ihr Rolf Metz

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