Sonderrundschreiben 15

Corona-Krise


Sehr geehrter Herr ,

die beste Nachricht hinsichtlich Corona kommt vom Mainzer Biotech-Unternehmen Biontech und seinem US-Partner Pfizer. Beide legten der entscheidenden Studie positive Daten vor. Demnach war das Risiko, an Covid-19 zu erkranken für die 43.000 Studienteilnehmer um mehr als 90 Prozent geringer als ohne Impfung. Der getestete Impfstoffkandidat hat laut der Studie nahezu keine Nebenwirkungen.

Bis zur Impfung müssen wir und durchhangeln, auch ökonomisch.

Das beigefügte Sonderrundschreiben behandelt im Wesentlichen:

  • Außerordentliche Wirtschaftshilfe „Novemberhilfe“
  • Überbrückungshilfe Phase 2
  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Sonderrundschreiben Nr. 15 Hilfen in der Corona-Krise

 

Außerordentliche Wirtschaftshilfe „Novemberhilfe“

Die Bundesregierung hat in einer Pressemitteilung vom 5.11.2020 ihre temporären Unterstützungsleistungen konkretisiert. Die sog. „Novemberhilfe“ beinhaltet folgende Unterstützungsleistungen: Antragsberechtigt sind:

  • direkt von der temporären Schließung im November 2020 betroffene (öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen. Direkt bedeutet: direkt von der erlassenen Schließungsverordnung des Bundes und Länder vom 28.10.2020 betroffene Wirtschaftsakteure, z.B. Hotels.
  • Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
  • Verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 % des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Beispiel: Holdinggesellschaft mit geschlossenem Restaurant (Umsatzanteil > 80 %) und weiterhin geöffnetem Einzelhandelsunternehmen. Förderungsmöglichkeiten: Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Dies bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Rahmen des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilferegelung der EU). Noch steht die Entscheidung der EU-Kommission zur Notifizierung und Genehmigung von Zuschüssen über 1 Mio. Euro im Rahmen der Novemberhilfe aus. Die Bundesregierung steht derzeit in Kontakt mit der EU-Kommission und erwartet eine Entscheidung in den nächsten Tagen. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2020 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Bei Gründungen von Antragsberechtigten nach dem 31. Oktober 2019 kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz aus dem Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung als Berechnungsgrundlage dienen. Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld. Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Werden trotz Schließung im November 2020 Umsätze erzielt, werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
  • Sonderregelung für Restaurants, wenn Speisen im Außerhausverkauf angeboten werden: Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. o Beispielrechnung: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 % von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 % des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 % von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Antragsstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Das Gesamtvolumen der Novemberhilfe beträgt ca. 10 Mrd. Euro. Auf der Seite des Bundesfinanzministeriums finden Sie einen FAQ-Katalog zur Novemberhilfe. Quelle: BMF, Pressemitteilung v. 5.11.2020. Die Bundesregierung hat zugesagt, Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses der Bundesregierung vom 28.10.2020 schließen müssen, zu unterstützen. So soll der Fortbestand erleichtert werden. Die Außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Mrd. Euro haben. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt. Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, werden die Fixkosten pauschaliert. Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Überbrückungshilfe Phase 2

Ab sofort können laut Mitteilung des BMWi unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, weitere Überbrückungshilfen beantragen. Sie werden ebenso wie die Hilfen der ersten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt – allerdings mit einzelnen Verbesserungen bei den Antragsvoraussetzungen. Ebenso wie bei der Überbrückungshilfe I müssen auch bei der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge sowie die laufenden Fixkosten der antragstellenden Unternehmen im Rahmen des digitalisierten Antragsverfahrens dargelegt werden. Allerdings wurden die Grenzen bei den Umsatzrückgängen von bisher 60 % weiter abgesenkt: Antragsberechtigt sind jetzt bereits Unternehmen mit Umsatzrückgängen

  • von mindestens 50 % in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • von mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. Erstattet werden maximal 50.000 Euro pro Monat, wobei der Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten erhöht wurde:
  • 90 % (bisher 80 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 %;
  • 60 % (bisher 50 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 % und
  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30 % (bisher mehr als 40 % im Vergleich zum Vorjahresmonat). Außerdem wurde die Schwelle, wonach KMU mit bis zu 5 Beschäftigten maximal 9.000 Euro und mit bis zu 10 Beschäftigten maximal 15.000 Euro erhalten können, wurde ersatzlos gestrichen und die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten auf 20% erhöht. Schließlich sollen bei der Schlussabrechnung künftig nicht nur Rückforderungen, sondern auch Nachzahlungen möglich sein. Die Antragsfrist läuft bis zum 31.12.2020. Eine erneute Registrierung für Berater, die bereits im Rahmen der ersten Phase der Überbrückungshilfe erfasst wurden, ist nicht erforderlich. Detaillierte Informationen zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar. Das BMWi hat ferner ein Term Sheet erstellt, das in einem Kurzüberblick die Änderungen zur Überbrückungshilfe I verdeutlicht. Dieses können Sie hier abrufen: Term Sheet Überbrückungshilfe II. Eine zusätzliche DStV-Information zur Überbrückungshilfe bietet ergänzende Hinweise für den Berufsstand sowie Links zu den zuständigen Bewilligungsstellen der Länder. Sie ist unter www.dstv.de in der Rubrik Praxistipps abrufbar. Das Antragsportal ist erreichbar unter dem Domain-Namen www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Das BMWi hat einen Leitfaden zur Registrierung sowie weitere Ausfüllhinweise inkl. einer Checkliste zur Antragserfassung bereitgestellt. Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Überbrückungshilfe sind in einem FAQ-Katalog des BMWi abrufbar. Bei der Überbrückungshilfe I (Fördermonate Juni bis August 2020) und der Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020) handelt es sich formal um separate Förderprogramme, für die jeweils ein separater Antrag innerhalb der jeweiligen Frist gestellt werden muss. Es ist nicht möglich, einen gemeinsamen Antrag für die 1. und 2. Phase zu stellen. Es ist auch nicht möglich, nach dem 09.10.2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen. Achtung: Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I endete am 09.10.2020. Änderungsanträge können noch bis zum 30.11.2020 gestellt werden. Die ursprünglich bis zum 30.10.2020 laufende Frist ist nochmals verlängert worden. Hinweise bei Änderungsbedarf in einem bereits gestellten Antrag der Phase 1:
  • Im Falle eines gestellten und noch nicht beschiedenen Antrags ist es möglich, den Antrag im elektronischen Antragsverfahren zurückzuziehen. Der Antrag ist anschließend innerhalb der o.g. Antragsfrist neu zu stellen. Im Falle eines bereits beschiedenen oder teilbeschiedenen Antrags ist es möglich, in allen Ländern (mit Ausnahme Baden-Württemberg) über das elektronische Antragsverfahren einen begründeten Änderungsantrag zu stellen. Auf diesem Weg ist es beispielsweise möglich, zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen zu ergänzen, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. Der Änderungsantrag ist bis spätestens 30.11.2020 zu stellen. Die ursprünglich bis zum 30.10.2020 laufende Frist ist durch das BMWi nochmals verlängert worden. (vgl. FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe I , Frage 3.13)
  • Eine Nachzahlung im Zuge der Schlussabrechnung wird nicht möglich sein.
  • Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Fördersumme führen, erfordern keinen Änderungsantrag. Die tatsächlich angefallenen Fixkosten und der tatsächlich entstandene Umsatzrückgang werden in der Schlussabrechnung bestätigt. Für solche Anpassungen kann folglich kein Änderungsantrag gestellt werden. Weitere Informationen hierzu finden sich auch in einer Kurzanleitung des BMWi. Hilfe bei technischen Fragen: Seit dem 17.9.2020 ist das Servicedesk des BMWi über eine neue Hotline sowie per E-Mail erreichbar. Es kann bei Fragen zur technischen Abwicklung des Antragsverfahrens weiterhelfen. Es handelt sich um ein digitales, zweistufiges Antragsverfahren durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Zuständig für die Durchführung sind die Länder.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Mit dem sog. COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) (vgl. Artikel 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I vom 27.03.2020, S. 569 f.) sollen von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen vor Insolvenzen geschützt werden. Für überschuldete Unternehmen bleibt die Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Der Bundesrat hat am 18.9.2020 diese Verlängerung der Ausnahmeregel für betroffene Unternehmen in der Corona-Krise gebilligt, die der Bundestag am 17.9.2020 verabschiedet hatte. Damit bleibt die Pflicht zum Insolvenzantrag bis zum Jahresende ausgesetzt. Diese Verlängerung gilt allerdings nur für Unternehmen, die infolge der Coronavirus-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden (Information der Bundesregierung vom 18.9.2020). Voraussetzung für die Aussetzung ist, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Mit dieser Maßnahme soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung soll daher für diese Fälle nicht gelten. Im Einzelnen gilt nun:

  • Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB wird ausgesetzt. Die Regelung gilt rückwirkend auch für den Zeitraum ab dem 1. März 2020. Ausnahme: Die Aussetzung gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Gesetzliche Vermutungsregelung: War der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird gesetzlich vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
  • Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
  • Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  • Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
  • Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.

 

Neue Antragsformulare zur Stabilisierungshilfe für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Baden-Württemberg

Seit Anfang September sind auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer für die Erstellung der Anlage 2 im Verfahren der Stabilisierungshilfe zugelassen. Das hat zur Folge, dass die Antragsformulare verändert wurden. Die veränderten Formulare stehen bereits online.

Ab sofort sind diese neuen Antragsformulare zu verwenden und die Anträge, die mit den alten Antragsformularen eingehen müssen zurückgewiesen werden. Die neuen Antragsformulare stehen unter nachstehenden Links zum Download bereit:

https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Foerderprogramme/Stabilisierungshilfe-HOGA__Anlage_2_Bescheinigung.pdf

https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Foerderprogramme/Stabilisierungshilfe-HOGA__Antragsformular.pdf

 

Ergänzungsförderung des Landes BW im Rahmen der Überbrückungshilfe

Am 08.07.2020 hat der Bund die Corona-Überbrückungshilfe für von der Pandemie besonders getroffene Unternehmen an den Start gebracht.

Das Land Baden-Württemberg gewährt ergänzend hierzu eine Förderung auch für den sog. fiktiven Unternehmerlohn.

Bitte beachten Sie: Das Antragsformular für den fiktiven Unternehmerlohn wurde mittlerweile so angepasst, so dass eine Antragstellung für mehrere im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber nun möglich ist.

Das Antragsformular findet sich auf der Antragsplattform des Bundes unter

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

 

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: [email protected]
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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