Sonderrundschreiben 15 Corona-Krise | | |||||
Sehr geehrter Herr , die beste Nachricht hinsichtlich Corona kommt vom Mainzer Biotech-Unternehmen Biontech und seinem US-Partner Pfizer. Beide legten der entscheidenden Studie positive Daten vor. Demnach war das Risiko, an Covid-19 zu erkranken für die 43.000 Studienteilnehmer um mehr als 90 Prozent geringer als ohne Impfung. Der getestete Impfstoffkandidat hat laut der Studie nahezu keine Nebenwirkungen. Bis zur Impfung müssen wir und durchhangeln, auch ökonomisch. Das beigefügte Sonderrundschreiben behandelt im Wesentlichen:
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Außerordentliche Wirtschaftshilfe „Novemberhilfe“ Die Bundesregierung hat in einer Pressemitteilung vom 5.11.2020 ihre temporären Unterstützungsleistungen konkretisiert. Die sog. „Novemberhilfe“ beinhaltet folgende Unterstützungsleistungen: Antragsberechtigt sind:
Antragsstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Das Gesamtvolumen der Novemberhilfe beträgt ca. 10 Mrd. Euro. Auf der Seite des Bundesfinanzministeriums finden Sie einen FAQ-Katalog zur Novemberhilfe. Quelle: BMF, Pressemitteilung v. 5.11.2020. Die Bundesregierung hat zugesagt, Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses der Bundesregierung vom 28.10.2020 schließen müssen, zu unterstützen. So soll der Fortbestand erleichtert werden. Die Außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Mrd. Euro haben. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt. Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, werden die Fixkosten pauschaliert. Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet. Überbrückungshilfe Phase 2 Ab sofort können laut Mitteilung des BMWi unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, weitere Überbrückungshilfen beantragen. Sie werden ebenso wie die Hilfen der ersten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt – allerdings mit einzelnen Verbesserungen bei den Antragsvoraussetzungen. Ebenso wie bei der Überbrückungshilfe I müssen auch bei der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge sowie die laufenden Fixkosten der antragstellenden Unternehmen im Rahmen des digitalisierten Antragsverfahrens dargelegt werden. Allerdings wurden die Grenzen bei den Umsatzrückgängen von bisher 60 % weiter abgesenkt: Antragsberechtigt sind jetzt bereits Unternehmen mit Umsatzrückgängen
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Mit dem sog. COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) (vgl. Artikel 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I vom 27.03.2020, S. 569 f.) sollen von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen vor Insolvenzen geschützt werden. Für überschuldete Unternehmen bleibt die Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Der Bundesrat hat am 18.9.2020 diese Verlängerung der Ausnahmeregel für betroffene Unternehmen in der Corona-Krise gebilligt, die der Bundestag am 17.9.2020 verabschiedet hatte. Damit bleibt die Pflicht zum Insolvenzantrag bis zum Jahresende ausgesetzt. Diese Verlängerung gilt allerdings nur für Unternehmen, die infolge der Coronavirus-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden (Information der Bundesregierung vom 18.9.2020). Voraussetzung für die Aussetzung ist, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Mit dieser Maßnahme soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung soll daher für diese Fälle nicht gelten. Im Einzelnen gilt nun:
Neue Antragsformulare zur Stabilisierungshilfe für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Baden-Württemberg Seit Anfang September sind auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer für die Erstellung der Anlage 2 im Verfahren der Stabilisierungshilfe zugelassen. Das hat zur Folge, dass die Antragsformulare verändert wurden. Die veränderten Formulare stehen bereits online. Ab sofort sind diese neuen Antragsformulare zu verwenden und die Anträge, die mit den alten Antragsformularen eingehen müssen zurückgewiesen werden. Die neuen Antragsformulare stehen unter nachstehenden Links zum Download bereit:
Ergänzungsförderung des Landes BW im Rahmen der Überbrückungshilfe Am 08.07.2020 hat der Bund die Corona-Überbrückungshilfe für von der Pandemie besonders getroffene Unternehmen an den Start gebracht. Das Land Baden-Württemberg gewährt ergänzend hierzu eine Förderung auch für den sog. fiktiven Unternehmerlohn. Bitte beachten Sie: Das Antragsformular für den fiktiven Unternehmerlohn wurde mittlerweile so angepasst, so dass eine Antragstellung für mehrere im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber nun möglich ist. Das Antragsformular findet sich auf der Antragsplattform des Bundes unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
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