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Sonderrundschreiben 10 Corona-Krise | ||||||
Sehr geehrter Herr , die Corona-Hilfen überschlagen sich; gleichwohl kann der Nachrichtenverarbeiter die Eintrübungen der Wirtschaft nicht überlesen oder im näheren Umfeld übersehen und ein Ende der Krise liegt wohl frühestens im nächsten Jahr. Die Finanzierungsfragen der öffentlichen Hilfen werden vertagt; den öffentlichen Haushalten auf allen Ebenen brechen zusätzlich die Einnahmen weg. Die gescholtene EZB wird es wohl wieder richten müssen; die von Voßkuhle geforderte Begründung der Zinssenkungen dürfte aktuell daher leicht fallen. Baden-Württemberg legte einen Beteiligungsfonds für Mittelständler auf: Im Zweifel wird man in diesen sauren Apfel beißen müssen. Das Finanzamt hilft mit einem Verlustrücktrag aus dem für 2020 erwarteten Verlust nach 2019 zur Minderung der geleisteten Vorauszahlungen. Das Schutzschirmverfahren zur Steuerung der Insolvenz in Eigenregie sei nochmals empfohlen, hier kann bei einer Neuaufsetzung des Geschäftsmodells Ballast abgeworfen werden. Nutzen Sie unsere Unterstützungsleistungen und bleiben Sie umfassend gesund. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH Für Beratungsgespräche können wir unseren Mandanten auch eine Videokonferenz über GoToMeeting oder Skype anbieten. Sonderrundschreiben Nr. 10 Hilfen in der Corona-Krise
Insolvenzwelle Zwei Monate ist das nun her und klar ist: Das Gesundheitssystem ist weitgehend stabil. Das ist eine gute Nachricht, auch wenn es nur eine Zwischenbilanz ist. Die schlechte Nachricht: Euler Hermes, der weltgrößte Kreditversicherer, erwartet nach der Coronakrise eine tiefe Rezession und warnt vor einer gewaltigen Insolvenzwelle. Weltweit dürften die Insolvenzen in diesem Jahr um 20 Prozent steigen, heißt es in einer Analyse der Allianz-Tochter. Haupttreiber seien die USA mit einem Anstieg von 25 Prozent und Europa mit 19 Prozent mehr Insolvenzen. Für Deutschland erwartet Euler Hermes mindestens zehn Prozent mehr Insolvenzen gegenüber dem Vorjahr. Das sind düstere Aussichten. Beachten Sie daher die drei Vs „Viel Vorschuss vorher“! Oder fragen Sie Ihre Bank nach einer (Waren-) Kreditversicherung oder machen beides. Bilanzierung Aus den Auswirkungen der aktuellen Covid-19-Pandemie und der Ausbreitung des Coronavirus resultieren erhöhte Unsicherheiten, welche sich tendenziell auch in der Höhe des erzielbaren Betrags im Rahmen des Impairment-Tests widerspiegeln werden. Durch die Covid-19-Pandemie sind sicherlich einige der in IAS 36.12 genannten Anhaltspunkte als trigering event für die Überprüfung der Werthaltigkeit und damit einen Impairment-Test gegeben. Da gem. der Wertkonzeptionen des IAS 36 sowohl der Nutzungswert stets als auch der Nettoveräußerungswert häufig mit einem Barwertkalkül ermittelt werden, sind folglich die zukünftig erwarteten Cashflows und auch die Diskontierungszinssätze zu überprüfen, um dann mit ggf. angepassten Werten den aktuellen erzielbaren Betrag – Nutzungswert oder Nettoveräußerungswert – zu ermitteln. Dabei muss für die Schätzung der zukünftig erwarteten Cashflows zum einen das Ausmaß mit Blick auf Umsätze und Erträge bewertet und zum anderen die Dauer eingeschätzt werden. Beide – Ausmaß und Dauer – hängen dabei von der unmittelbaren Bedrohung durch das Coronavirus und der Geschwindigkeit der anschließenden Erholung ab. Letztlich wird es Aufgabe des Managements sein, die zukünftigen Cashflows für die Detailplanungs- und die Fortschreibungsphase unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation angesichts der Covid-19-Pandemie neu zu bewerten und ggf. die im Rahmen des Impairment-Tests zu berücksichtigenden Finanzpläne entsprechend anzupassen. Auch bei der Ermittlung der Diskontierungszinssätze werden die Auswirkungen der derzeitigen Covid-19-Pandemie insb. auf die peer group – und damit den Beta-Faktor und den credit spread sowie die Kapitalstruktur – zu berücksichtigen sein. Die Ausschläge werden bei den Diskontierungszinssätzen im Vergleich zu den Cashflows aber weniger drastisch sein, was auch die Erwartung des FAUB ist, der seine Empfehlung für eine angemessene Marktrisikoprämie auch angesichts der Covid-19-Pandemie bei 6,0% bis 8,0% belassen hat. Vor dem Hintergrund der vielen aus der Covid-19-Pandemie resultierenden Unsicherheiten wird es unerlässlich sein, dass insb. diesbezügliche Annahmen und Schätzungen des Managements ausführlich im Anhang dargestellt werden und dass dabei auch auf die Berücksichtigung möglicher weiterer Auswirkungen der Covid-19-Pandemie im Rahmen der Sensitivitätsanalysen gem. IAS 36.134 (f) eingegangen wird. Verlustrücktrag Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch (z.B. mittels ELSTER) bei dem für die Festsetzung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen im pauschalierten Verfahren kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 kann von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 Euro (§10d Absatz 1 Satz 1 EstG) abzuziehen. Die Vorauszahlungen für 2019 sind unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu zu berechnen und festzusetzen. Eine Änderung der Festsetzung der Vorauszahlungen führt zu einem Erstattungsanspruch. Weitere Details sowie ein zusammenfassendes entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben vom 24.04.2020 Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 Arbeitslosengeld ALG I Die Bundesregierung hat am 29.04.2020 beschlossen, die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld zu verlängern. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt und derzeit geringerer Aussichten auf eine neue Beschäftigung sollen diejenigen unterstützt werden, die bereits vor der Krise arbeitsuchend waren und Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen. Daher wird das Arbeitslosengeld für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 enden würde. Quelle und weitere Informationen: Mitteilung der Bundesregierung vom 29.04.2020 Information des BMAS vom 29.04.2020 Gesetzentwurf für das sog. Sozialschutzpaket II vom 27.04.2020 ALG II (Grundsicherung) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn Menschen aufgrund der Corona-Krise vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren und keine vorrangigen Hilfen greifen. Dies kann alle Erwerbstätigen betreffen, insbesondere aber Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige. Hier wird infolge des Coronavirus ein erleichterter Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende und zur Sozialhilfe gewährt. Quelle und weitere Informationen: Informationen des BMAS Informationen der Bundesagentur für Arbeit Arbeitsunfähigkeit Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 29.04.2020 die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte um weitere zwei Wochen bis zum 18.05.2020 verlängert. Die Ausnahmeregelung wäre bei Nichtverlängerung am 4. Mai 2020 ausgelaufen Die Regelung gilt bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen. Hier darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese die Ausstellung einer AU-Bescheinigung erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese sodann einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden. Quelle und weitere Informationen: Information des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 29.04.2020 Start-ups Das am 1. April 2020 angekündigte 2 Mrd. Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups steht. Mit dem 2 Mrd. Euro Maßnahmenpaket sollen gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert werden. Das Maßnahmenpaket basiert auf 2 Säulen: Säule 1 sog. Corona-Matching Fazilität: Zum einen werden Wagniskapitalfonds die zusätzlichen öffentlichen Mittel über die neue Corona Matching Fazilität zur Verfügung gestellt, damit Investoren auch während der Corona-Krise hoch innovative und zukunftsträchtige Start-ups finanzieren. Damit soll sichergestellt werden, dass noch junge Unternehmen auch in der derzeitigen Phase ihren Wachstumskurs fortsetzen können. Über die Corona Matching Fazilität werden die bestehenden Kooperationen mit den öffentlichen Partnern, wie zum Beispiel der KfW Capital und dem Europäischen Investitionsfonds, genutzt, um die öffentlichen Mittel den Start-ups schnell über Wagniskapitalfonds zur Verfügung zu stellen. Säule 2 für Start-ups und kleine Mittelständler (ohne Zugang zu Säule 1): Für Start-ups und kleine Mittelständler, die keinen Zugang über die Corona Matching Fazilität haben, werden weitere Wege zur Sicherstellung ihrer Finanzierungen eröffnet. Hierzu wird es eine enge Zusammenarbeit mit den Ländern geben, unter anderem über die Zusammenarbeit mit Landesgesellschaften. Quelle: (BMF, Pressemitteilung v. 30.04.2020) Hilfe für Studierende Studentinnen und Studenten steht die Möglichkeit offen, ein in der Startphase zinsloses Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen - auf Basis des langbewährten KfW-Studienkredits. Dies gilt sowohl für neue Antragsteller als auch für solche, die bis März 2021 bereits laufende Kredite ausgezahlt bekommen. Das zinslose Darlehen hat eine Höhe von bis zu 650 Euro im Monat und kann unbürokratisch online beantragt werden. Für die besonders betroffene Gruppe der ausländischen Studentinnen und Studenten soll der Studienkredit von Juli 2020 bis März 2021 geöffnet werden. Darüber hinaus stellt das Bundesbildungsministerium dem Deutschen Studentenwerk 100 Millionen Euro für die Nothilfefonds der Studierendenwerke vor Ort bereit. Hilfen für Zahnärzte und Therapeuten Therapeuten, Zahnärzte und besondere Rehaeinrichtungen, die Corona-bedingt einbrechende Patientenzahlen verzeichnen, erhalten Unterstützung durch einen finanziellen Schutzschirm. Heilmittelerbringer wie zum Beispiel Physiotherapeuten, Logopäden oder Ergotherapeuten erhalten 40% der Vergütung aus dem vierten Quartal 2019 als Einmalzuschuss. Zahnärzte bekommen zunächst 90% der Vergütung aus dem letzten Jahr. Es handelt sich um eine Liquiditätshilfe, die zurückzuzahlen ist. Einrichtungen des Müttergenesungswerks und gleichartige Einrichtungen erhalten wie zuvor schon stationäre Rehabilitationseinrichtungen gem. § 111d SGB V 60% ihrer Einnahmeausfälle. Die Regelungen treten mit dem 5. Mai 2020 in Kraft. Für Beratungsgespräche können wir unseren Mandanten auch eine Videokonferenz über GoToMeeting oder Skype anbieten. Sonderrundschreiben Nr. 9 Hilfen in der Corona-Krise (Stand: 16. 4. 2020) Unternehmensfinanzierung KfW-Schnellkredit 2020 (078): Einführung zum 15.04.2020 (Schreiben der KfW) Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass das Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise um ein weiteres Instrument ergänzt wird. Der neue KfW-Schnellkredit 2020 soll Unternehmen mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten, die durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, durch eine rasche Liquiditätshilfe unterstützen, weshalb die KfW auf eine Risikoprüfung in diesem Programm verzichtet. Das Programm hat die Programmnummer 078 und ist bis zum 31.12.2020 befristet. Der KfW-Schnellkredit 2020 hat folgende Programmeckpunkte: 1. Antragsberechtigte Der KfW-Schnellkredit 2020 steht Unternehmen mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 01.01.2019 am Markt aktiv sind (Datum erste Umsatzerzielung). Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gem. EU-Definition gewesen sein und hat zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufgewiesen. Des Weiteren muss das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017 - 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben; sofern es nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt aktiv gewesen ist, wird dieser Zeitraum herangezogen. 2. Förderfähige Maßnahmen und Förderausschlüsse Finanziert werden Betriebsmittel und Investitionen. Umschuldungen und Ablösung von Kreditlinienin-anspruchnahmen sind ausgeschlossen. Gewinn- und Dividendenausschüttungen (letztere nur, soweit gesetzlich nicht vorgeschrieben) sind während der Laufzeit des Kredits nicht zulässig. Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse. Weitere Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt. Der KfW-Schnellkredit 2020 ist befristet bis zum 31.12.2020. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Antragsteller zusätzlich zum KfW-Schnellkredit 2020 keinen weiteren KfW-Kredit beantragen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Wechsel vom KfW-Sonderprogramm 2020 (Programmnummern 037/047/075/076/855) zum KfW-Schnellkredit 2020 (078) ausgeschlossen ist. Eine Kumulierung mit Instrumenten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder der aufgrund der Corona-Krise erweiterten Programme der Bürgschaftsbanken ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Zuschüsse, die im Rahmen der Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder gewährt werden. Bei einer Kumulierung mit diesen Zuschüssen ist die Obergrenze von 800.000 Euro je Unternehmen einzuhalten. 3. Kredithöchstbetrag Der Kredithöchstbetrag pro Unternehmensgruppe ist auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 begrenzt; maximal jedoch auf 500.000 Euro für Unternehmensgruppen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 Mitarbeitern und maximal auf 800.000 Euro für Unternehmensgruppen mit einer Beschäftigtenzahl von über 50 Mitarbeitern. Bis zur Erreichung des Kredithöchstbetrages können höchstens zwei Anträge gestellt werden. Diese sind bei derselben Hausbank einzureichen. 4. Kreditlaufzeit, Vorfälligkeitsentschädigung und Kreditzins Die Kreditlaufzeit und Zinsbindungsfrist beträgt einheitlich bis zu 10 Jahre mit bis zu 2 tilgungsfreien Anlaufjahren. Eine vorzeitige Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung ist möglich. Es gilt eine einheitliche Zinsmarge in Höhe von 3 % p.a. Der einheitliche Endkreditnehmerzinssatz, der sich an der Kapitalmarktentwicklung orientiert, wird bei Zusage festgelegt. Die erste Veröffentlichung erfolgt 2 Bankarbeitstage vor Beginn der Entgegennahme der Anträge über die Vertriebs- und Serviceplattform bei der KfW. 5. 100-prozentige Haftungsfreistellung und Schadensfallbearbeitung der Hausbank Die Hausbank wird zu 100 % von der Haftung freigestellt. Dessen ungeachtet bleibt die Hausbank wie bei anderen Krediten mit Haftungsfreistellung verpflichtet, auch nach Eintritt des Schadensfalls die Forderungen gegen den Endkreditnehmer weiter zu verfolgen und dabei die Sorgfalt und Verfahrensweise anzuwenden, die sie auch bei eigenen Darlehen anwendet, mindestens jedoch die bankübliche Sorgfalt und Verfahrensweise. 6. Prüfungsumfang und Bestätigung der Hausbank Um die beabsichtigte schnelle Kreditgewährung sicherzustellen, ist für die Beantragung keine Risikoprüfung durch die Hausbank vorgesehen. Die Bestellung von Sicherheiten für den KfW-Schnellkredit 2020 ist nicht zulässig. Die Hausbank führt die Know-Your-Customer-Prüfung durch und bestätigt mit Antragstellung, dass die Programmbedingungen eingehalten sind. Im Einzelnen prüft und bestätigt sie folgende Punkte: • Anzahl der Mitarbeiter größer 10 bzw. Anzahl der Mitarbeiter größer 50 • Höhe des Jahresumsatzes 2019 • Einhaltung des Kredithöchstbetrags • dass das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017 – 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat; sofern es nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt aktiv gewesen ist, wird dieser Zeitraum herangezogen. • dass gemäß Auskunft einer allgemein anerkannten Auskunftei über die organschaftlichen Vertreter des antragstellenden Unternehmens oder deren geschäftsführende Gesellschafter oder im Falle eines Einzelkaufmanns bei diesem oder über das Unternehmen keine der in der Anlage "Ergänzende Angaben zum Antrag: KfW-Schnellkredit 2020" (Formular Nr. 600 000 4524) aufgeführten Negativmerkmale vorliegen. 7. Antragsunterlagen Für den Kredit hat der Antragsteller bei der Hausbank die in der Anlage "Ergänzende Angaben zum Antrag: KfW-Schnellkredit 2020" genannten Bestätigungen abzugeben. Die Anlage ist bei der Hausbank einzureichen und verbleibt dort. Alle weiteren Produkteckpunkte entnehmen Sie bitte dem Merkblatt, das Ihnen im KfW Partnerportal zur Verfügung steht. Technisch können Kreditanträge ab dem 22.04.2020 über die Vertriebs- und Serviceplattform bei der KfW gestellt und zugesagt werden. Hausbankkredite, die den Förderkriterien des KfW-Schnellkredits 2020 entsprechen und zwischen dem 15.04.2020 und 21.04.2020 gewährt werden, können über den KfW-Schnellkredit 2020 refinanziert werden, sofern der Kreditantrag bis einschließlich 29.04.2020 bei der KfW gestellt wird. Schutzschirmverfahren oder Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung? Warum haben Esprit und Galeria Karstadt Kaufhof die Eröffnung des Schutzschirmverfahrens beantragt? Immerhin verzichten die beiden Unternehmen durch die Inanspruchnahme des Schutzschirmverfahrens sowohl auf die kürzlich beschlossene Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, als auch auf die umfangreichen staatlichen „Schutzschirme“ zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie (Kurzarbeitergeld, KfW-Kredite etc.). Wo also liegen die Vorteile eines Schutzschirmverfahrens? Auch wenn es gelegentlich immer noch anders dargestellt wird: Das Schutzschirmverfahren ist ein Insolvenzverfahren. Es ist eine besondere Spielart der vorläufigen Eigenverwaltung und soll Unternehmen die Vorbereitung der Sanierung erleichtern. Dafür ordnet das Insolvenzgericht eine Frist von bis zu drei Monaten an, in der das Unternehmen unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und des Gerichts einen Insolvenzplan erstellt. In diesem Zeitraum kann das Unternehmen ungestört weiterwirtschaften, da es keine Vollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubiger fürchten muss und selbst Masseverbindlichkeiten begründen kann. Das Schutzschirmverfahren wird nur eingeleitet, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht zahlungsunfähig ist. Es muss aber zumindest drohend zahlungsunfähig oder überschuldet sein. Daneben ist die Vorlage einer mit Gründen versehenen Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Dritten erforderlich, aus der sich ergibt, dass das drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Dieser Dritte kann z.B. ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein. Zudem muss die Bescheinigung bestätigen, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Ein wesentlicher Vorteil der gerichtlichen gegenüber der außergerichtlichen Sanierung ist die Nutzung des Insolvenzgeldes. Hierdurch kann das Unternehmen bis zu drei Monate lang ohne Personalkosten fortgeführt werden. Je nach Belegschaftsstärke kann dies erhebliche Sanierungseffekte haben. Liquiditätsschonend wirken daneben auch die Nichtabführung von Steuern und Sozialabgaben sowie die Nichtzahlung von Zinsen und Tilgungen. Neben der finanzwirtschaftlichen ist auch die operative Sanierung im Insolvenzverfahren einfacher. So können Dauerschuldverhältnisse (wie z.B. Mietverträge) unabhängig von der Restlaufzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Für die Kündigung von Arbeitnehmern ist die Kündigungsfrist ungeachtet der Dauer der Betriebszugehörigkeit auf maximal drei Monate begrenzt. Für Sozialplankosten sind maximal zweieinhalb Monatsgehältern zu leisten. Zudem hat auch die dauerhafte Befreiung von ungesicherten Altverbindlichkeiten (z.B. Pensionsrückstellungen) durch das Insolvenzverfahren einen nicht unwesentlichen Sanierungseffekt. Das Insolvenzverfahren kann entweder als Regelinsolvenzverfahren oder als Eigenverwaltungsverfahren eröffnet werden. Während bei Ersterem der Insolvenzverwalter „das Ruder übernimmt“, bleibt bei Letzterem die Geschäftsleitung des Unternehmens „im driver’s seat“. In der Eigenverwaltung führt die Geschäftsleitung das Unternehmen in Eigenregie fort. Ihr wird lediglich ein Sachwalter zur Seite gestellt, der sie bei der Durchführung der Eigenverwaltung überwacht und ihr regelmäßig auch beratend zur Seite steht. Ein weiterer nicht zu unterschätzender Vorteil liegt in der Bezeichnung Eigenverwaltung (bzw. Schutzschirm). Während mit einer Insolvenz im klassischen Sinne vor allem das Scheitern des Unternehmers und die Zerschlagung des Betriebes verbunden wird, hat sich die Eigenverwaltung mittlerweile als Sanierungsverfahren etabliert und ist als Begriff auch in der öffentlichen Wahrnehmung kaum noch negativ behaftet. Schließlich ist die Dauer der Eigenverwaltung auf im Regelfall sechs bis acht Monate begrenzt. Auch dies wirkt sich positiv auf die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens aus, da die Geschäftspartner dem Unternehmen eher erhalten bleiben als in einer über mehrere Jahre andauernden Regelinsolvenz. Unternehmen sorgen sich häufig, dass ihnen in der Eigenverwaltung Lieferanten und Kunden abspringen könnten – Lieferanten, weil sie in der Eigenverwaltung bereits gelieferte Ware nicht mehr vollständig bezahlt bekommen, und Kunden, weil sie durch die Insolvenz das Vertrauen in das Unternehmen verlieren. Diese Bedenken sind selten gerechtfertigt. Lieferanten haben in den allermeisten Fällen ein Interesse daran, das Unternehmen auch weiterhin zu beliefern, da sie sonst neue Absatzkanäle erschließen müssten, was mit Aufwand und Ertragsverlust verbunden ist. Auch Kunden reagieren in der Regel nicht negativ auf die Eigenverwaltung, wenn klar und frühzeitig kommuniziert wird, welche Sanierungsmaßnahmen geplant sind. Insbesondere wenn eine gewisse Abhängigkeit des Kunden vom insolvenzbedrohten Unternehmen (z.B. bei Zuliefererketten) besteht, hat der Kunde ein eigenes Interesse daran, dass das betreffende Unternehmen weiterhin liefert. In solchen Fällen sind Kunden nicht selten bereit, liquiditätsstützende Maßnahmen (z.B. Kauf der Lagerbestände) zu ergreifen. Auch Verlustübernahmen durch Kunden sind möglich, wenn aufgezeigt werden kann, dass die Deckungsbeiträge, die mit dem Kunden erzielt werden, nicht ausreichen, um die Kosten zu decken. Das Schutzschirmverfahren ist nur eine besondere Spielart der vorläufigen Eigenverwaltung. Alternativ kann das vorläufigen Insolvenzverfahren auch als (reguläre) vorläufige Eigenverwaltung durchgeführt werden. Die Vorteile des Schutzschirmverfahren gegenüber der vorläufigen Eigenverwaltung sind überschaubar. Häufig hat das zu sanierende Unternehmen ein Interesse daran, einen „eigenen“ Sachwalter mitzubringen. Diese Möglichkeit ist für das Schutzschirmverfahren gesetzlich festgelegt. Auch wenn nicht ausdrücklich vorgesehen, wird aber auch in der regulären Eigenverwaltung durch frühzeitige Abstimmung mit dem Gericht in der Regel derjenige zum Sachwalter bestellt, den das antragstellende Unternehmen dem Gericht vorschlägt. Zur Not kann der Sachwalter durch einen einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses durchgesetzt werden. Ein weiterer Vorteil ist es, im Schutzschirmverfahren unter erleichterten Voraussetzungen Masseverbindlichkeiten begründen zu können. Hierzu bedarf es einer besonderen gerichtlichen Ermächtigung, die bei frühzeitiger Abstimmung mit dem Gericht ähnlich auch in der (regulären) vorläufigen Eigenverwaltung erteilt werden kann. Ein spezifischer Nachteil des Schutzschirmverfahrens liegt in der Verpflichtung, vor Einleitung eines Schutzschirmverfahrens eine Bescheinigung erstellen zu lassen, die bestätigt, dass keine Zahlungsunfähigkeit besteht und dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Dadurch entstehen erhebliche Zusatzkosten; zudem verzögert sich die Verfahrenseinleitung regelmäßig um zwei bis vier Wochen. Daneben entsteht im Schutzschirmverfahren nach Antragstellung ein erheblicher Zeitdruck, da innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung ein Insolvenzplan vorzulegen ist. Einen solchen Zeitdruck gibt es demgegenüber bei der (vorläufigen) Eigenverwaltung nicht, auch wenn hier regelmäßig frühzeitig mit der Erstellung des Insolvenzplans angefangen wird. Der Grund, warum Unternehmen dennoch zum Schutzschirmverfahren greifen, dürfte in den meisten Fällen ein psychologischer sein. Der Begriff Schutzschirm suggeriert, dass das betreffende Unternehmen nur eine kurze Atempause braucht, um saniert fortgeführt zu werden. Da das Schutzschirmverfahren – im Unterschied zum (regulären) vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren – zwar bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber nicht bei Zahlungsunfähigkeit eröffnet wird, wird dann oft angenommen, dass es „vielleicht doch nicht so schlimm“ ist. Corona: Auswirkungen auf die Rechnungslegung Welche besonderen Auswirkungen der Corona-Pandemie ergeben sich für den Jahresabschluss einer kleinen bzw. Kleinstkapitalgesellschaft oder für eine Gesellschaft, die ihren Jahresabschluss nach den für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften aufstellt? Die gesetzlichen Vertreter kleiner Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) sind nach § 264 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 HGB nicht verpflichtet, einen Lagebericht aufzustellen. Gemäß § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB brauchen sie zudem keinen Nachtragsbericht (§ 285 Nr. 33 HGB) in den Anhang aufzunehmen. Für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a Abs. 1 HGB) sind weder ein Lagebericht (§ 267a Abs. 2 i.V.m. § 264 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 HGB) noch ein Anhang erforderlich (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB). Dies gilt auch für Gesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den für alle Kaufleute geltenden handelsrechtliche Vorschriften aufstellen (z.B. nicht haftungsbeschränkte Personenhandels-gesellschaften oder Gesellschaften, die im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses von den Befreiungsvorschriften der §§ 264 Abs. 3, 264b HGB Gebrauch machen). Insofern ist fraglich, ob sich gleichwohl Berichtspflichten aufgrund der Corona-Pandemie für solche Gesellschaften ergeben. Aufgrund der expliziten gesetzlichen Befreiungsvorschriften in Bezug auf Nachtrags- bzw. Lageberichterstattung ist (Betroffenheit unterstellt; vgl. Frage 2.1.1.) keine entsprechende Berichterstattung erforderlich. Bestehen allerdings wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit Ereignissen und Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können (sog. bestandsgefährdende Risiken), muss der Bilanzierende darüber berichten (IDW PS 270 n.F., Tz. 9). Kleine Kapitalgesellschaften haben eine solche Berichterstattung in den Anhang aufzunehmen. Für Kleinstgesellschaften und Gesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften aufstellen, ist die Berichterstattung z.B. unterhalb der Bilanz wiederzugeben. Im Anhang ist über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, unter Angabe ihrer Art und finanziellen Auswirkungen zu berichten (§§ 285 Nr. 33 HGB). Generell ist ein Vorgang von besonderer Bedeutung, wenn seine Auswirkungen geeignet sind, das Bild, das der Abschluss zum Abschlussstichtag vermittelt, zu beeinflussen und ohne die Nachtragsberichterstattung die Entwicklung nach dem Abschlussstichtag von den Abschlussadressaten wesentlich anders beurteilt werden würde. Welche Angaben sind zur Erfüllung dieser Anforderung im Einzelnen erforderlich? Bei der Darstellung der Art des Vorgangs ist ein allgemeiner Hinweis auf die Corona-Pandemie ausreichend. Bei der Darstellung der finanziellen Auswirkungen sind die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu berücksichtigen, soweit diese jeweils betroffen sind. Konkrete quantitative Angaben sind nicht erforderlich, eine qualitative Berichterstattung ist ausreichend. Die verbalen Ausführungen müssen aber hinreichend die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens insgesamt bzw. die drei Teillagen (falls betroffen) verdeutlichen. Maßstab hierfür ist der Zweck der Vorschrift, den Adressaten zumindest grundlegende Hinweise für die weitere Entwicklung des Unternehmens als Grundlage ihrer Entscheidungen zu geben. Insofern erstreckt sich auch der Zeitraum, für welchen die finanziellen Auswirkungen darzustellen sind, sachgerechter Weise vom Beginn des Folgegeschäftsjahres bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Aufstellung des Jahresabschlusses (im Falle prüfungspflichtiger Unternehmen ist dies der Zeitpunkt der Erteilung des Bestätigungsvermerks). Zur Berücksichtigung von Vorgängen von besonderer Bedeutung, die danach, aber bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses eingetreten sind. Kann auf einen ansonsten verpflichtenden Nachtragsbericht im Anhang (§ 285 Nr. 33 HGB) mit Verweis auf die Berichterstattung im Lagebericht verzichtet werden? Eine explizite Verweismöglichkeit und einen Verzicht auf die Berichterstattung in einem der Berichtselemente sieht das HGB nicht vor. Somit ist grundsätzlich der jeweils einschlägigen Berichterstattungspflicht sowohl im Anhang als auch im Lagebericht nachzukommen. Aufgrund der ähnlich gelagerten Berichtsinhalte sind dabei Doppelungen nicht auszuschließen. Zur Erhöhung der Transparenz für die Adressaten – zukunftsbezogene Informationen zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie an einer zentralen Stelle – wird es im Schrifttum indes als zulässig angesehen, im Nachtragsbericht auf die Darstellungen im Lagebericht zu verweisen, falls ansonsten identische Angaben an beiden Stellen aufzunehmen wären. Der Verweis im Nachtragsbericht muss eindeutig und klar erkennbar sein. Insolvenzgefahr: Liquiditätsplanung in der Corona-Krise Das Gebot der Stunde für Unternehmen lautet: Liquiditätssicherung und Liquiditätsplanung. Die Corona-Pandemie sorgt branchenübergreifend für Umsatzrückgänge und Umsatzausfälle. Darlehen sind zwar so schnell verfügbar wie selten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Miet- und Darlehensraten ausgesetzt und Steuern gestundet werden. Doch wieviel Liquidität benötigt mein Unternehmen? Und: Wird sie ausreichen, um die Krise zu überstehen? Gerade für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zeigt sich zudem, dass Fördermittel der KfW ohne persönliche Haftung kaum zu erlangen sind. Insolvenzantragspflicht Nach § 1 COVInsAG ist die Insolvenzantragspflicht bis 30.09.2020 unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt. Dies gilt sowohl für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) als auch den der Überschuldung (§ 19 InsO). Außerdem ist die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Zahlungen in der Krise weitgehend ausgeschlossen. Die Insolvenzantragspflicht und die Haftung sind nur ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Da dies schwer zu beweisen ist, stellt das Gesetz eine Vermutung auf: Lag am 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit vor, wird vermutet, dass eine bis zum 30.9.2020 eintretende Insolvenzreife auf dem Corona-Virus beruht und Sanierungschancen bestehen. Die Vermutung kann widerlegt werden. Allerdings sind nach der Gesetzesbegründung an einen solchen Gegenbeweis höchste Anforderungen zu stellen. Daraus folgt: Steht fest, dass am 31.12.2019 Zahlungsfähigkeit gegeben war, sind Insolvenzantragspflicht und Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Dokumentation Gefordert ist also eine sorgfältige Dokumentation der Liquiditätsüberwachung zum Jahreswechsel 2019/2020. Anhand einer Liquiditätsplanung ist nachzuweisen, dass am 31.12.2019 der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit nicht vorlag. Gelingt dies, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Stellung eines Insolvenzantrages für die Geltungsdauer des COVInsAG nicht erforderlich ist. Gesetzliche Insolvenzgründe als Maßstab Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies dann der Fall, wenn die Liquidität zum Bewertungsstichtag nicht ausreicht, um 90% der fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen und sich daran innerhalb von drei Wochen nichts ändert. Zur Ermittlung der Zahlungsfähigkeit verlangt die Rechtsprechung eine gemischte Zeitpunkt-Zeitraum-Betrachtung. Dabei sind neben den zum Stichtag vorhandenen flüssigen Mitteln (Aktiva I) und fälligen Verbindlichkeiten (Passiva I) sowohl die innerhalb dieser drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten (Passiva II) als auch die in dieser Zeit eingehende Liquidität (Aktiva II) zu berücksichtigen. Ergibt sich aus diesem Finanzstatus, dass zu keinem Zeitpunkt eine Liquiditätsunterdeckung besteht, ist die Gesellschaft nicht zahlungsunfähig. Andernfalls verlangt die Rechtsprechung, dass zur Prüfung der Zahlungsfähigkeit eine 13-Wochen-Planung aufgestellt wird. Aus dieser muss sich ergeben, dass das Unternehmen nachhaltig durchfinanziert ist. Der Insolvenzgrund der Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden der Gesellschaft deckt (sog. rechnerische Überschuldung) und für das Unternehmen keine positive Fortführungsprognose vorliegt. Notwendig ist die Aufstellung eines validen Unternehmenskonzeptes und eines darauf aufbauenden Finanzplans. Aus diesem muss sich mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergeben, dass das schuldnerische Unternehmen mittelfristig zahlungsfähig ist. Prognosezeitraum ist mindestens das laufende und das folgende Geschäftsjahr. Besteht für diesen Zeitraum keine positive Fortführungsprognose, ist anhand von Liquidationswerten – nicht mehr anhand von Fortführungswerten – zu prüfen, ob das Vermögen noch die Schulden des Unternehmens deckt. Die Erfahrung zeigt, dass im Falle einer negativen Fortführungsprognose und der daher notwenigen Abwertung (Liquidationswerte) der Aktiva regelmäßig eine rechnerische Überschuldung vorliegt. Entscheidend ist daher das Ergebnis der Fortführungsprognose: Ist es negativ, löst dies regelmäßig den Insolvenzgrund der Überschuldung aus. Planung Für die erforderliche Planung gibt es nur praktisch keine gesetzlichen Vorgaben. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH und der Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) empfiehlt sich folgendes Vorgehen: 1. 13-Wochen-Liquiditätsplanung In einem ersten Schritt wird der Ist-Zustand der Zahlungsfähigkeit ermittelt. 2. Planung Real Case Ist das Unternehmen anhand der 13-Wochen-Planung durchfinanziert, ist eine integrierte Unternehmensplanung aufzustellen. Hierfür wird anhand bekannter Umstände und Zahlen sowie Erfahrungswerten ein aus Sicht des Kaufmanns realistisches Szenario für das laufende und das folgende Geschäftsjahr entwickelt. Umzusetzende Maßnahmen sind zu benennen und die daraus zu erwarteten Effekte in der Planung zu berücksichtigen. 3. Plan B (Worst-Case-Szenario) Sodann ist ein Plan B-Szenario zu definieren. Hierzu wird das Real-Case-Szenario um nicht sichere Annahmen bereinigt. Zusätzlich werden Risiken berücksichtigt, die möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Dementsprechend sind andere Maßnahmen zu definieren, die erforderlich sind, um den Fortbestand des Unternehmens zu gewährleisten. 4. Zeitpunkt für Wechsel Plan B Die Erfahrung zeigt, dass oft zulange am Real-Case-Szenario festgehalten wird. Entscheidend ist daher, zu definieren, bei Eintritt welcher Bedingungen in jedem Falle der Wechsel zu Plan B nötig ist, um diesen Plan B überhaupt noch umsetzen zu können.
Für Beratungsgespräche können wir unseren Mandanten auch eine Videokonferenz über GoToMeeting oder Skype anbieten. Sonderrundschreiben Nr. 8 Hilfen in der Corona-Krise (Stand: 6. 4. 2020) Start-ups bekommen 2 Milliarden Euro Ein 2 Mrd-Euro-Hilfspaket speziell für Start-ups soll bestehende Maßnahmen ergänzen. Das Maßnahmenpaket umfasst insbesondere folgende Elemente, die schrittweise umgesetzt werden: Öffentlichen Wagniskapitalinvestoren auf Dachfonds- und auf Fondsebene (z.B. KfW Capital, Europäischer Investitionsfonds, High-Tech Gründerfonds, coparion) sollen kurzfristig zusätzliche öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, die im Rahmen der Ko-Investition zusammen mit privaten Investoren für Finanzierungsrunden von Start-ups eingesetzt werden können. Die Dachfondsinvestoren KfW Capital und Europäischer Investitionsfonds (EIF) sollen perspektivisch mit zusätzlichen öffentlichen Mitteln in die Lage versetzt werden, Anteile von ausfallenden Fondsinvestoren zu übernehmen. Für junge Start-ups ohne Wagniskapitalgeber im Gesellschafterkreis und kleine Mittelständler soll die Finanzierung mit Wagniskapital und Eigenkapital-ersetzenden Finanzierungsformen erleichtert werden. Parallel zur Umsetzung des Maßnahmenpakets stimmt die Bundesregierung weiter die Ausgestaltung des Zukunftsfonds für Start-ups ab, der mittelfristig den Weg aus der Krise unterstützen soll.
Sonderzahlungen an Arbeitnehmer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt.Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. (BMF, Pressemitteilung v, 03.04.2020) Corona-Hilfen in Baden-Württemberg wird auf Unternehmen mit 51 bis 250 Mitarbeiter ausgedehnt Baden-Württembergs Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU) will die Hilfen des Landes auf den Mittelstand ausweiten. Demnach sollen Unternehmen mit 51 bis 250 Mitarbeitern zinsiose Kredite über — je nach Größe des Betriebs — 150000 bis 750000 Euro für drei Monate bekommen. Das Ministerium rechnet mit einem Volumen von zwei Milliarden Euro. Die ersten Gelder sollen spätestens Anfang Mai zur Verfügung stehen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
KfW-Kredite bald ohne Sicherheit? Banken lassen Firmen hängen: Jetzt plant Regierung 100-Prozent-Garantie für Kredite Die staatliche Förderbank KfW trägt bei einem Corona-Sonderkreditpogramm bis zu 90 Prozent des Kreditrisikos. Doch vielen Firmen geht es momentan so schlecht, dass den Banken selbst das Restrisiko zu groß ist. Nun will die Regierung für die Gelder komplett geradestehen. Bei einem zusätzlichen Programm gehe es vor allem für den Mittelstand um Verbesserungen bei Laufzeiten und Haftungsfreistellung für Kredite - um die Liquidität von Firmen zu sichern und Pleiten zu verhindern, berichtet die dpa unter Berufung auf Regierungskreise. Im Gespräch ist demnach, Kredite für eine begrenzte Zeit mit einer 100-prozentigen Staatshaftung abzusichern.
Update Kurzarbeit 1. Vorbemerkung Kurzarbeitergeld ist eine unter den Voraussetzungen der §§ 95 ff. SGB III gewährte Entgeltersatzleistung der Agentur für Arbeit an die von einem vorübergehenden Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer, um Entgeltverluste der Arbeitnehmer zu kompensieren. Besonders Arbeitgeber bekommen die Auswirkungen des Coronavirus immer mehr zu spüren. Die Große Koalition hat daher am 08.03.2020 u.a. die Förderung von Kurzarbeitergeld beschlossen. Der Bundestag hat am 13.03.2020 das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (BGBl. I 2020, S. 493 ff.) verabschiedet, mit dem die Bundesregierung ermächtigt wurde, eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Die Bundesregierung hat daraufhin am 25.03.2020 die Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) rückwirkend zum 01.03.2020 erlassen (BGBl. I 2020, S. 595 ff.). Die folgenden erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld treten demnach rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft: Arbeitsausfall bei nur noch 10% der Beschäftigten im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) notwendig (statt wie bisher ein Drittel der Beschäftigten). Verzicht auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit. Bezug von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer bzw. Beschäftigte in Zeitarbeit. Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld in voller Höhe durch die Bundesagentur für Arbeit. Den vollständigen Text finden Sie auf unserer Homepage.
Update: Moratorium bei wesentlichen Dauerschuldverhältnissen Verbraucher und Kleinstunternehmer erhalten ein Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf ihre wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Das Leistungsverweigerungsrecht soll zunächst bis zum 30.Juni 2020 gelten. Definition Kleinstunternehmen: gem. 2003/361/EG: Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 2 Millionen Euro. Definition Dauerschuldverhältnis: Verträge, die auf längere Dauer und auf einen regelmäßigen und nicht einen einmaligen Leistungsaustausch angelegt sind. Klassische Beispiele sind z.B. Mietverträge oder Darlehensverträge. Hier schafft der Gesetzgeber zur Abmilderung der Corona-Krise entsprechende Sonderregeln (siehe oben). Eine weitere Sonderregel soll nun für bestimmte weitere Dauerschuldverhältnisse gelten, wenn es sich um sog. wesentliche Dauerschuldverhältnisse handelt. Nach der Gesetzesbegründung sind dies Verträge, die zur Daseinsvorsorge oder für die Durchführung eines Gewerbebetriebes erforderlich sind. Verwiesen wird auf Verträge über die Lieferung von Strom und Gas (oder Wasser, soweit zivilrechtlich geregelt) oder über Telekommunikationsdienste oder Pflichtversicherungen z.B. Haftpflicht. Weitere Voraussetzungen für das Leistungsverweigerungsrecht: Das Dauerschuldverhältnis muss vor dem 8. März 2020 abgeschlossen worden sein. Wer danach Dauerschuldverhältnisse abgeschlossen hat, tat dies nach der Gesetzesbegründung in Kenntnis der Pandemie und ist daher nicht schutzbedürftig. Verbraucher können die Leistung verweigern, wenn ihnen infolge von Umständen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung ihres Lebensunterhalts nicht möglich wäre. Kleinstunternehmen haben ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Leistung infolge der Pandemie nicht erbracht werden kann oder bei einer Leistung die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs gefährdet würden. Es muss allerdings eine Abwägung mit den Rechten des Gläubigers stattfinden: So soll das Leistungsverweigerungsrecht dann nicht bestehen, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrecht dem Gläubiger unzumutbar ist, weil es die wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs gefährdet oder seinen angemessenen Lebensunterhalt gefährdet. Dann soll der Verbraucher oder Kleinstunternehmer aber zur Kündigung berechtigt sein, damit beide Parteien von den Leistungspflichten freiwerden. Das Leistungsverweigerungsrecht ist eine Einrede und muss vom Betroffenen geltend gemacht und belegt werden. dass er gerade wegen der Pandemie nicht leisten kann. Folge des Leistungsverweigerungsrechts ist nur, dass die Leistung zeitweilig verweigert werden kann. Nach Ende der vorgesehenen Frist muss die Leistung nachgeholt werden. Das Leistungsverweigerungsrecht kann per Verordnung max. bis zum 30. September 2020 verlängert werden.
Unterschreitung der JAE-Grenze bei Reduzierung von Löhnen und Gehältern in der Corona-Krise Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) i. H. von derzeit 62.550 € übersteigt (§ 6 Abs. 6 SGB V; die besondere JAE-Grenze ( § 6 Abs. 7 SGB V) beträgt für 2020 56.250 €), sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung grds. versicherungsfrei. Diese Personen haben somit Zugang zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Bei Maßnahmen in der Krise, mit denen eine Reduzierung der Löhne und Gehälter einhergeht, sollte geprüft werden, ob sich durch die Maßnahmen sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen ergeben. Grds. gilt, dass jede Minderung des Jahresarbeitsentgelts bei der Prüfung, ob die JAE-Grenze (weiterhin) überschritten wird, einzubeziehen ist. Grundsätzliche Hinweise zu der Problematik hat der GKV-Spitzenverbands mit Schreiben vom 20.3.2019 gegeben.
Erleichterungen bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragszahlung Mit Rundschreiben 2020/197 v. 24.3.2020 hat der GKV-Spitzenverband seine Mitgliedskassen über beitragsrechtliche Möglichkeiten informiert, die von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffenen Arbeitgeber und freiwilligen Mitglieder zu unterstützen. Die Empfehlungen sind mit den Spitzenorganisationen der anderen Sozialversicherungsträger abgestimmt worden und betreffen die „eigentlich“ starren Regelungen zur Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen. Erleichterter Stundungszugang Voraussetzung für den erleichterten Stundungszugang ist nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, bspw. in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend. Die gewährten Gelder sind auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden. In den Stundungsvereinbarungen oder Stundungsbescheiden ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Folgende Erleichterungen sind vorgesehen: Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden. Soweit Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen für den o. g. Zeitraum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen werden.
Freiwillige Mitglieder Die vorgenannten Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten entsprechend für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von der aktuellen Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind. Allerdings ist zu prüfen, ob auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt. Ist dies der Fall, sind die Hürden für den Nachweis einer unverhältnismäßigen Belastung i. S. der § 6 Abs. 3a und § 6a Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler abgesenkt. Bis auf Weiteres können die Krankenkassen anstelle von ansonsten in diesem Verfahren vorgeschriebenen Vorauszahlungsbescheiden auch andere Nachweise über die geänderte finanzielle Situation des Selbständigen akzeptieren. Dies sind z. B. Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen oder auch glaubhafte Erklärungen von Selbständigen über erhebliche Umsatzeinbußen. Die Beitragsermäßigung kann bis zur Höhe der Mindestbemessungsgrundlage (1061,67 € mtl.) erfolgen. Je nach vorheriger Beitragseinstufung kann die Beitragsermäßigung also mehr als 75 % ausmachen.
Erstes BMF-Schreiben zur Stundung, Anpassung von Vorauszahlungen, Vollstreckungsaufschub vom 19. 3. 2020 wegen Auswirkungen der Corona-Krise Das BMF-Schreiben betrifft Fragen der Stundung und Vollstreckung von Steueransprüchen sowie zur Anpassung von Vorauszahlungen. Anwendungsbereich des BMF-Schreibens sind die Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Solidaritätszuschlag, teilweise Kirchensteuer). Den vollständigen Inhalt des Schreibens können Sie auf unserer Homepage einsehen.
Betriebsprüfung während der Corona-Krise Die aktuellen Auswirkungen der politischen Maßnahmen aufgrund der sog. Corona-Krise sind unmittelbar in vielen Betrieben sichtbar. Hieraus ergeben sich zwangsläufig Auswirkungen auf die aktuelle Betriebsprüfungspraxis. Den vollständigen Text der Erleichterungen können Sie auf unserer Homepage einsehen.
Mietstundung wird teuer und birgt Kündigungsrisiken Der erweiterte Kündigungsschutz für Mieter wegen der Corona-Krise erhitzt weiter die Gemüter. Immobilienfachleute warnen Mieter davor, die Möglichkeit einer Mietstundung mit einem Mieterlass zu verwechseln. Die Pflicht zur Zahlung bleibt bestehen. Der Gesetzgeber hat lediglich das Kündigungsrecht der Vermieter eingeschränkt. Die Wohnungsmieter erhalten durch die gesetzliche Neuregelung aber kein gesondertes Minderungs-, Stundungs- oder Leistungsverweigerungsrecht. Die Bundesregierung hat im Rahmen des Corona-Hilfspakets das Kündigungsrecht von Vermietern für drei Monate eingeschränkt. Überweist ein Mieter vom 1. April bis zum 30. Juni wegen der Virus-Krise kein oder weniger Geld als vertraglich festgelegt, darf ihm deshalb nicht gekündigt werden. Der Mieter muss dazu laut dem Gesetz glaubhaft machen, dass der Ausfall durch die Corona-Krise verursacht ist. Da das Gesetz keine formalen Vorgaben dazu macht, könnte theoretisch ein Schreiben an den Vermieter ausreichen. Vermieterverbände pochen dagegen auf Nachweise des Verdienstausfalls. Gewarnt wird, wer nicht in Not sei, zum Beispiel noch finanzielle Rücklagen habe, aber trotzdem die Miete nicht zahle, riskiere die Kündigung. Der Mieterbund empfiehlt Mietern, nicht einfach die Miete zu kürzen, sondern mit dem Vermieter eine einvernehmliche Lösung zu suchen Auch sollten Mieter prüfen ob sie Anspruch auf Wohngeld haben. Stundungen sind aus Mietersicht nicht nur deswegen heikel, weil die Zahlung spätestens bis zum 30 Juni 2022 beglichen werden muss. Hinzu kommen auch noch die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Verzugszinsen - fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, aktuell 4,12 Prozent. Wer drei Monate seine Miete von beispielsweise 1500 Euro aussetzt, muss in zwei Jahren also nicht nur 4500 Euro zurückzahlen, sondern auch knapp 400 Euro Zinsen obendrauf.
KfW Corona-Kredit: Übersicht KfW-Corona-Hilfe für Anschaffungen und laufende Kosten. Reduzierter Zinssatz von 1,00 bis 2,12 % p.a. Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 1 Mrd. Euro Bis zu 5 Jahre Zeit für die Rückzahlung, im 1. Jahr keine Tilgung. Bis zu 90 % des Bankenrisikos übernimmt die KfW Ab sofort können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Konditionen Laufzeiten und Zinssätze Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung: Investitionen bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit Betriebsmittel inklusive Warenlager bis zu 2 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit Übernahme oder tätige Beteiligung bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 Tilgungsfreijahr und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit Maximaler Zinssatz für Endkreditnehmer (Sollzinssatz): Den vollständigen Inhalt des Schreibens können Sie auf unserer Homepage einsehen.
Kredithöhe und Auszahlung bis zu 1 Mrd. Euro pro Unternehmensgruppe, maximal 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder das doppelte der Lohnkosten 2019 oder den aktuellen Liquiditätsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro bis zu 100 % Ihrer Investitionskosten und Betriebsmittel 100 % des Kreditbetrages werden ausgezahlt Bereitstellungsprovision 0,15 % pro Monat beginnend 6 Monate und 2 Bankarbeitstage nach Zusage Leichter Zugang zum Kredit Sie erhalten den KfW-Unternehmerkredit mit 90 % Haftungsfreistellung für kleine und mittlere Unternehmen bzw. 80 % Haftungsfreistellung für große Unternehmen. Das bedeutet, dass die KfW 80 % bzw. 90 % des Kreditausfallrisikos übernimmt – das restliche Risiko trägt Ihre Bank. Häufig sind Banken erst durch diese Risikoübernahme zur Finanzierung eines Vorhabens bereit. Als Kreditnehmer haften Sie zu 100 % für die Rückzahlung. Die KfW verzichtet bei Kreditbeträgen bis zu 3 Mio. Euro pro Unternehmen auf eine eigene Risikoprüfung. Bei Kreditbeträgen bis einschließlich 10 Mio. Euro pro Unternehmen führt die KfW eine vereinfachte Risikoprüfung durch. Rückzahlung Während der tilgungsfreien Zeit zahlen Sie nur Zinsen – danach gleich hohe vierteljährliche Raten zuzüglich Zinsen auf den noch zu tilgenden Kreditbetrag. Bei endfälligen Darlehen tilgen Sie den Kreditbetrag am Ende der Laufzeit in einer Summe. Sie können Ihren Kredit ganz oder teilweise außerplanmäßig tilgen – gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die Rückzahlung erfolgt über Ihre Bank. Sicherheiten Art und Höhe der Sicherheiten vereinbaren Sie mit Ihrer Bank. Die KfW fordert keine Sicherheiten. Beihilferechtliche Regelungen Mit diesem Förderprodukt erhalten Sie einen zinsverbilligten Kredit. Zinsverbilligungen gelten als Subventionen, die im EU-Sprachgebrauch als Beihilfen bezeichnet werden. Kombination mit anderen Fördermitteln Sie können dieses Produkt mit anderen KfW-Produkten und öffentlichen Fördermitteln kombinieren. Der haftungsfreigestellte KfW-Unternehmerkredit ist jedoch nicht mit anderen haftungsfreigestellten Förderkrediten der KfW kombinierbar.
Hausaufgaben für Management: Einkaufs- und Kundenverträge/Lieferketten-unterbrechungen a) Identifizierung und Abmilderung von potentiellen Störungen und Schwachstellen in der Lieferkette durch Eingrenzungsmaßnahmen (Lockdown), Fabrik- und Betriebsschließungen, Reisebeschränkungen oder Abwesenheit von Mitarbeitern, Quarantänemaßnahmen oder Ausgangssperren. b) Erwägung kurzfristiger Änderungen der Lieferketten- und Logistikmodelle, um Unterbrechungen zu vermeiden (z.B. Qualifizierung alternativer Ersatzlieferanten und Produktionsalternativen) und gegebenenfalls Kosten zu sparen (z.B. Stornierung von nicht betriebsnotwendigen Bestellungen). c) Bewertung und Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Lieferfähigkeit der Lieferanten und die Bonität der Kunden. d) Erwägung von Stundungsvereinbarungen mit Lieferanten zur Optimierung der eigenen Zahlungsfähigkeit. Vorbereiten auf ebensolche Anfragen seitens der eigenen Kunden. e) Einführung von Lieferung gegen Vorkasse bei ausfallgefährdeten Kunden. f) Prüfung der vertraglichen Vereinbarungen, um Rechte und Pflichten des Unternehmens zu ermitteln, die sich in Anbetracht von Produktions- oder Lieferverzögerungen oder wegen Nichterfüllung ausstehender Verpflichtungen (bspw. auch in Franchiseverträgen) ergeben (z.B. Verzug, Mitteilungs- und Kündigungsanforderungen) und alle damit verbundenen Folgen einer Vertragsverletzung, einschließlich der Bestimmungen zur Streitbeilegung und der möglichen Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. g) Insbesondere Überprüfung von wesentlichen Verträgen im Hinblick auf Klauseln zur höheren Gewalt (sog. „force majeure“ Klauseln). Je nach Ausgestaltung einer solchen Klausel, kann die Ausbreitung von COVID-19 einen Fall der höheren Gewalt darstellen, auch wenn Epidemien in solchen Klauseln selten ausdrücklich erwähnt werden. Nachdem die WHO bereits den Internationalen Gesundheitsnotstand ausgerufen und das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung ausgerufen hat, ist eine solche Annahme auch nicht fernliegend (Epidemien werden beispielsweise auch in der Gesetzesbegründung zum Reisevertrag als mögliche Fälle höherer Gewalt genannt). h) Nutzung alternativer Kommunikationsmittel (z. B. Videokonferenz) mit Kunden und Lieferanten. i) Erwägung kurzfristiger Marketing- und Verkaufsmaßnahmen als Reaktion auf Nachfrageschocks. j) Frühzeitige Mitteilung an den jeweiligen Vertragspartner, wenn zu befürchten ist, dass sich die Ausbreitung von COVID-19 auf die Vertragsbeziehung auswirken kann. Die Vertragspartner sollen dadurch in die Lage versetzt werden, gegebenenfalls rechtzeitig schadensmindernde Maßnahmen ergreifen zu können.
Was passiert, wenn ich die Zuschüsse zu Unrecht beantragt und erhalten habe? Gelder, die zu Unrecht vereinnahmt worden sind, können naturgemäß zurückgefordert werden. Sofern nur dies geschieht, hat man vielleicht noch Glück. Es muss aber insbesondere bei falschen Angaben auch damit gerechnet werden, dass dies strafrechtlich verfolgt wird. Hier kann ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrug oder falscher Versicherung an Eides statt eingeleitet werden. Und das ist kein Kavaliersdelikt. Subventionsbetrug in besonders schweren Fällen kann mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren geahndet werden. Bei leichtfertiger Tatbegehung gibt es Freiheitsstrafen bis sechs Monate oder Geldstrafen. Die Richter werden aber eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die faktischen Wegschließmöglichkeiten begrenzt sind. Gleichwohl liegt eindeutig ein Rechtsbruch vor. Was kann ich tun, wenn mein Förderantrag abgelehnt wird? Es wird grundsätzlich die Möglichkeit für einen Widerspruch geben. Man sollte im Ablehnungsfall genau prüfen, ob alle Angaben im Antrag richtig und vollständig gemacht wurden und warum es zur Ablehnung gekommen ist. Mit dem Ergebnis gilt es dann zu schauen, ob ein Widerspruch oder gar ein anderes Mittel zur Änderung der Entscheidung führen kann. Wir unterstützen Sie bei dem Rechtsbehelf. Kann es sein, dass die Fördermittel ausgehen, bevor man den Antrag gestellt hat? Das ist schwer zu sagen. Grundsätzlich können immer Fördermittel ausgehen, bevor jeder seinen Antrag gestellt hat. Insbesondere das Förderprogramm des Bundes ist aber recht üppig ausgestattet, so dass vorerst zumindest nicht damit gerechnet werden muss, dass die Gelder ausgehen. Auch dürfte die Politik ein großes Interesse haben, dass jeder, der zu Recht die Fördermittel beantragt, sie auch bekommt. Ähnlich ist es bei den Landesfördermitteln. Ganz ausschließen will ich es aber nicht. Zählen die ausgezahlten Zuschüsse zu den Betriebseinnahmen? Ja, der Zuschuss ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Zuschüsse sind weder steuerfrei, noch unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Denn der Zuschuss ist grundsätzlich als Betriebseinnahme steuerpflichtig. Allerdings wirkt sich das erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss. Also frühestens im nächsten Jahr. Und nur dann, wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig. Muss ich Zuschüsse zurückzahlen, wenn ich trotz der Soforthilfe innerhalb der nächsten Wochen pleite gehe? Nein, auch damit ist nicht zu rechnen. Es sei denn, dass die Fördermittel zu Unrecht ausgezahlt wurden. Dann ist auch in diesem Fall mit einer Rückforderung zu rechnen. Kann ich sowohl Zuschüsse vom Bund als auch vom Land beantragen? Ja, es können sowohl Bundes- als auch Landeszuschüsse beantragt werden. Diese werden in der Regel auch nebeneinander gewährt. Wobei hier wieder die speziellen landesrechtlichen und auch die De-minimis-Regelungen zu berücksichtigen sind. Darf ich den Zuschuss als Solo-Selbständiger oder Freiberufler verwenden um private Kosten wie die Miete und Lebensmittel zu bezahlen? Ein sehr viel diskutierter Punkt, der wohl abschließend noch nicht ganz geklärt ist. Allerdings stellt sich immer mehr heraus, dass dies wohl nicht der Fall ist. Während die Fördermittel ausgebende Investitionsbank in Schleswig-Holstein noch am Freitag informierte, dass auch die privaten Unterhaltskosten in der Soforthilfe miteingeschlossen sind, gibt es zwischenzeitlich einen Widerruf dieser Information. Das schleswig-holsteinische Finanzministerium hat wenige Tage später klargestellt, dass es sich um einen betrieblichen Sach- und Finanzaufwand handeln muss. In Baden-Württemberg hingegen ist in einer Fußnote der Förderrichtlinien explizit aufgeführt, dass bei Personengesellschaften, wie z. B. GbR, KG oder OHG auch ein Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten hinzugezählt werden kann. Wenn es auch im Privatbereich zu Engpässen kommt, ist hierfür die Grundsicherung zuständig. Die Zugangsmöglichkeiten sollen entsprechend gelockert worden sein. Wie berechne ich die Kosten für meinen Lebensunterhalt? Kann ich eine Pauschale ansetzen? Wie bereits oben geschrieben, ist der Lebensunterhalt in den meisten Fällen nicht durch die Soforthilfe gedeckt. In dem genannten Fall von Baden-Württemberg ist in den Förderrichtlinien von einem kalkulatorischen Pauschalbetrag von 1.180 Euro pro Monat die Rede. Den gleichen Betrag findet man auch in Niedersachsen, aber auch hier beschränkt auf Personengesellschaften. Muss ich zunächst mein Privatvermögen aufbrauchen, bevor ich einen Zuschuss beantragen kann? Auch dies ist derzeitig nicht ganz klar. Die überwiegende Meinung geht wohl davon aus, dass dies nicht der Fall ist. Es handelt sich ja um Unterstützungen für die Unternehmen. Allerdings schreibt z. B. das niedersächsische Förderinstitut NBank, dass vor Inanspruchnahme der Soforthilfe verfügbares liquides Vermögen einzusetzen ist. Nicht mit anzurechnen sind dort langfristige Altersversorgungen, Aktien, Immobilien oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden. Laut dem hessischen Wirtschaftsministerium hingegen muss ein "massiver finanzieller Engpass im betrieblichen Bereich entstanden sein". Das könnte man so interpretieren, dass im privaten Bereich liquide Mittel vorhanden sein dürfen. Auch müssen private Rücklagen, wie z. B. die Lebensversicherung, nicht aufgebraucht werden, um den Zuschuss zu beantragen. Steht mir Soforthilfe auch dann zu, wenn ich "nur" nebenberuflich selbständig bin? Nein, auch wenn es hier ebenfalls nicht überall klare Aussagen zu gibt, ist davon auszugehen, dass es die Bundes- und auch die meisten Landeshilfen nur für im Haupterwerb tätige Unternehmer gibt. In der Richtlinie zur Corona-Soforthilfe von Sachsen steht z. B. explizit, dass im Nebenerwerb tätige Unternehmer, Solo-Selbständige und freiberuflich Erwerbstätige nicht hilfeberechtigt sind. In Baden-Württemberg ist es in den Richtlinien etwas offener gestaltet. Hier heißt es: Solo-Selbständige sind insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten. Was bedeutet, dass Selbständigkeiten im niedrigschwelligen Nebenerwerb nicht gefördert werden. Wie berechne ich die Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses und kann diesen nachweisen? Auch dies ist momentan schwierig zu sagen, da nicht bekannt ist, was als Nachweise akzeptiert werden wird. Beim Antrag ist zunächst nur zu versichern, dass ein Liquiditätsengpass eingetreten ist. Man kann aber davon ausgehen, dass anhand der konkreten Zahlen des Unternehmens und dessen Auswertungen zu einem späteren Überprüfungszeitpunkt ziemlich genau nachvollzogen werden kann, wie die Lage zum Zeitpunkt der Antragstellung gewesen ist. Zudem bieten sich sicher Kontoauszüge, Kassennachweise und Nachweise über die aktuellen laufenden Verpflichtungen, wie Darlehens-, Leasing oder Mietverträge an. Zur Ermittlung des entstandenen Liquiditätsengpasses sollte man die vorhandenen betrieblichen liquiden Mittel und ggf. zu erwartenden Gelder den bestehenden Ausgaben, wie z. B. Miete/Pacht, Darlehens- und Leasingraten aber auch für Versicherungen und Steuerberater gegenüberstellen. Ergibt dies einen negativen Betrag, besteht ein Liquiditätsengpass. Wir unterstützen Sie bei der Erbringung von Nachweisen. Kann ich auch Soforthilfe beantragen, wenn ich zwar noch liquide bin, mir aber zunehmend die Aufträge wegbrechen? Das ist derzeitig noch etwas unklar. Nach den uns aktuell vorliegenden Informationen des Bundes gehen wir aber davon aus, dass ein Liquiditätsengpass bereits vorliegen muss. Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Coronapandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Es muss damit gerechnet werden, dass die Angaben zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden. Muss ich einen Liquiditätsengpass haben um Soforthilfe beantragen zu können oder reicht bereits ein Auftrags- und damit einhergehender Umsatzrückgang? Grundsätzlich fordert der Bund einen Liquiditätsengpass, denn die Soforthilfe ist für die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Coronakrise gedacht. Die Unternehmen müssen in eine existenzielle Notlage geraten sein. Auswirkungen auf eine Bauabwicklung Den Auftragnehmer trifft grundsätzlich das Beschaffungsrisiko für die vereinbarten Baustoffe und notwendigen Materialien. Ist dies aufgrund der derzeitigen objektiven unvorhersehbaren Situation nicht möglich, sollte der Auftragnehmer in jedem Fall eine Behinderung anzeigen. Die Anzeige muss den Behinderungsfall konkret ausweisen. Es muss angegeben werden, welche Materialen nicht beschafft werden können, weil auch bei einer solchen Behinderungsanzeige den Auftragnehmer die Beweislast trifft. Zu allgemeine Angaben sind untauglich. Der Auftragnehmer muss in der Folge auch prüfen, ab wann die Behinderung endet und dies dokumentieren. Müssen Mitarbeiter aufgrund des Verdachts einer Corona-Erkrankung zuhause bleiben, liegt dies zunächst, wie in anderen Krankheitsfällen auch, im Risikobereich des Auftragnehmers. Werden einzelne oder mehrere Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt, muss der Auftragnehmer grundsätzlich versuchen, dies auszugleichen, im Zweifel durch Drittunternehmen. Den vollständigen Text können Sie auf unserer Homepage einsehen.
Moratorium bei wesentlichen Dauerschuldverhältnissen Verbraucher und Kleinstunternehmer erhalten ein Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf ihre wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Das Leistungsverweigerungsrecht soll zunächst bis zum 30.Juni 2020 gelten. Definition Kleinstunternehmen: gem. 2003/361/EG: Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 2 Millionen Euro. Den vollständigen Text können Sie auf unserer Homepage einsehen.
Erleichterte Formvorschriften im Gesellschaftsrecht Im Gesellschaftsrecht sollen Erleichterungen bei bestimmten gesetzlichen Formvorschriften gelten. Dem Vernehmen nach sind insbesondere folgende Regelungen geplant: Für die GmbH sollen abweichend von § 48 Absatz 2 GmbHG Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können. Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen, auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen. Es werden außerdem Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen, sollten diese Ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können. Im Umwandlungsrecht wird zudem die Frist gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG auf zwölf Monate verlängert, um zu verhindern, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern. Abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes soll es daher für die Zulässigkeit der Eintragung genügen, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Die Regelungen sollen kurzfristig verabschiedet werden. Weitere Informationen zu den konkreten Ausgestaltungen folgen. Für Beratungsgespräche können wir unseren Mandanten auch eine Videokonferenz über GoToMeeting oder Skype anbieten. Sonderrundschreiben Nr. 7 Hilfen in der Corona-Krise (Stand: 31.03.2020) Kurzarbeitergeld reicht nicht – so beantragen Sie Zuschüsse Firmen können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn ein bestimmter Anteil ihrer Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen ist. Für die Arbeitnehmer bedeutet dies Einbußen. Denn die Bundesagentur für Arbeit zahlt nur einen Anteil des Nettolohnausfalls: 60 Prozent. Wer Kinder hat, bekommt 67 Prozent. Manche, aber längst nicht alle Arbeitgeber stocken diese Lücke mit einem Zuschuss auf, so dass die Einkommensverluste abgemildert werden. Kindergeldzuschlag: Reicht das Geld nicht zum Leben, können verschiedene Hilfen in Anspruch genommen werden. Ab 1. April haben Familien mit kleinem Einkommen Anspruch auf zusätzlich 185 Euro pro Kind und Monat. Der „Notfall-KiZ“ (KiZ = Kindergeldzuschlag) ist ein Zuschlag zum Kindergeld und kann online beantragt werden. Ob und in welcher Höhe der monatliche Kinderzuschlag gezahlt wird, hängt vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder ab. Grundsicherung: Wenn durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes das Einkommen des Haushaltes nicht mehr ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken, können Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV) beantragt werden. Dabei erhalten die Beschäftigten mit Einkommen einen Freibetrag. In der Regel werden rund 20 Prozent des Einkommens nicht auf Hartz IV angerechnet, so dass der Zahlbetrag höher ist, als wenn kein Einkommen erzielt wird. Ab dem 1. April soll zudem die Vermögensprüfung für den Bezug von Hartz IV für sechs Monate entfallen. Das bedeutet deutlich weniger Bürokratie für die Empfänger und einen schnelleren Erhalt der Unterstützung. Anträge sollen großzügig bewilligt werden. Außerdem werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt. Niemand soll wegen zu hoher Ausgaben für Wohnen in der Corona-Krise umziehen müssen. Homeoffice ist absetzbar Die durch die Corona-Krise belasteten Arbeitnehmer können auf Steuervorteile hoffen. Erstens kann das Homeoffice die Steuerlast mindern, wenn die Betroffenen in einem Raum arbeiten, der nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Arbeitnehmer müssen dafür allerdings nachweisen, dass ihr Arbeitgeber das Arbeiten von zu Hause aus angeordnet hat. Eine steuerliche Berücksichtigung scheidet aus, wenn der Arbeitgeber ein Wechsel ins Homeoffice freigestellt wurde. Für Homeoffice können Kosten erstattet werden Arbeitnehmer, die derzeit wegen der Corona-Krise im Homeoffice tätig sind, können sich unter Umständen die höheren Stromkosten für Computer und Smartphone-Aufladen vom Arbeitgeber erstatten lassen. Auch Mietzuschüsse sind möglich. Sachgerecht ist, mit dem Arbeitgeber bei der Anordnung der Heimarbeit eine Pauschale zu vereinbaren. Diese Einnahmen sind bei der Einkommensteuererklärung den Werbungskosten steuerlich gegenüberzustellen. Sonderrundschreiben Nr. 6 Hilfen in der Corona-Krise (Stand: 30.3.2020) Update: Insolvenz-Aussetzungsgesetz in Kraft getreten. Was tun? Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ist demnach der Regelfall. Sie greift nur dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht oder generell keine Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Dabei wird eine Vermutungsregel aufgestellt, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht. Von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung umfasst. Die Vermutung des Beruhens der Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie knüpft allerdings nur an die Zahlungsunfähigkeit an. Diese ist als Anknüpfungspunkt auch besser geeignet, da sie im Vergleich zur insolvenzrechtlichen Überschuldung relativ leicht (auch rückblickend) dargelegt werden kann. In manchen Fällen wird nicht eindeutig sein, ob eine Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruht. Der Gesetzesentwurf umfasst direkte und indirekte Folgen. Ergibt sich nicht auf den ersten Blick, dass etwa ein Umsatzrückgang, Zahlungsausfall oder Auftragsabbruch Folge der Pandemie ist (und etwa auch allgemein oder branchenbedingt sein könnte, vgl. Automotive), sollte dies dokumentiert und gegebenenfalls Feedback eingeholt werden („Warum hat der Kunde den Auftrag nicht erteilt? Warum hat der Kunde die Forderung nicht beglichen??). Hier hilft jedoch im Fall einer späteren Auseinandersetzung die Vermutungsregelung weiter. Insoweit ist allerdings noch nicht eindeutig geregelt, wen die Beweislast im Falle einer späteren Streitigkeit hierüber – etwa mit einem Insolvenzverwalter – trifft. Auch Insolvenzanträge von Gläubigern werden durch die Änderungen eingeschränkt. Für Gläubigeranträge, die innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich 24. März 2020) gestellt werden, wird vorausgesetzt, dass der Insolvenzgrund bereits am 1. März 2020 vorlag. Insolvenzanfechtung wird ebenfalls weitgehend ausgeschlossen Liegen die Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, wird auch das Risiko einer künftigen Insolvenzanfechtung weitgehend ausgeschlossen. Die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite gelten als nicht gläubigerbenachteiligend und können nicht angefochten werden. Kreditgewährung und Besicherung sind dann auch nicht als sittenwidrig anzusehen. Kongruente Rechtshandlungen sind dann in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar; es sei denn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind. Umfasst sind auch Leistungen an Erfüllung statt oder erfüllungshalber, Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners, die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht werthaltiger ist sowie die Verkürzung von Zahlungszielen und die Gewährung von Zahlungserleichterungen. Selbst die Rückführung von Gesellschafterdarlehen genießt Schutz vor späterer Anfechtung. § 39 Absatz 1 Nummer 5 und § 44a InsO finden insoweit in Insolvenzverfahren, die bis zum 30. September 2023 beantragt wurden, keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat zwar die Pflicht zum Insolvenzantrag ausgesetzt und damit dem Management die Gefahr des Vorwurfs einer schuldhaften Insolvenzverschleppung und selbst die einer Insolvenzanfechtung genommen, aber die Gefahr des sogenannten Eingehungsbetrugs bleibt. Jeder Manager darf nur solche Geschäfte eingehen, die er auch einhalten kann. Wenn ein Manager davon ausgehen muss, dass er einen Kredit nicht wird zurückzahlen kann, darf er ihn nicht annehmen. Auch das wäre Betrug es sei denn, er weist den Vertragspartner ausdrücklich darauf hin. Dieses gilt für alle Geschäfte, also nicht nur Kredite. Der Versuch, zahlungsunfähigen Unternehmen mit Krediten helfen zu wollen, die nicht mit zukünftigen Erlösen zurückgezahlt werden können, läuft deshalb ins Leere und verschlimmert die Situation. Am Ende bleiben nur noch leere Hüllen mit vielen Schulden übrig, weil sich Gläubiger vor her alles geholt haben. Die Manager sollten daher prüfen, ob das Schutzschirmverfahren im Rahmen des Insolvenzrechts nicht die bessere Lösung bietet: Erst einmal bedeutet es für das Management weniger Haftung in dieser schwierigen Zeit, weil das Schutzschirmverfahren ein echtes Moratorium kennt. Zum zweiten kann jedes insolvente Unternehmen unabhängig von seiner Größe alle Dauerschuldverhältnisse beenden und zwar wirklich beenden, und nicht nur einfrieren, wie es das neue Gesetz vorsieht. Wenn man dann noch die Entlastung durch das Insolvenzgeld hinzunimmt, dann bekommt ein Unternehmen eine reelle Chance zu einer nachhaltigen Restrukturierung. Im Schutzschirmverfahren wird die Eigenverwaltung angeordnet, das Management bleibt also am Ruder. Zugleich kann kein Unternehmer dann mit dem neuen Geld der Bundesregierung seine Gesellschafterdarlehen ablösen, also als Erstes seine Schäfchen ins Trockene bringen. Das Schutzschirmverfahren stellt eine besondere Spielart der Eigenverwaltung mit dem Ziel der Vorlage eines Insolvenzplans dar. Um das Schutzschirmverfahren in Anspruch nehmen zu können, bedarf es einer frühzeitigen Antragsstellung und fundierten Begründung durch das Unternehmen. Hauptkriterien sind die Liquidität des Unternehmens und die grundsätzliche Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung. Als wesentlicher Unterschied zum regulären Insolvenzverfahren oder zur normalen Eigenverwaltung ist der Sachwalter im Schutzschirmverfahren vom Unternehmen weitgehend frei wählbar. Eine Ablehnung durch das Gericht kann nur aufgrund einer mangelnden Eignung erfolgen, beispielsweise bei fehlender Unabhängigkeit oder völlig fehlender Erfahrung. Am Ende des Schutzschirmverfahrens steht entweder die fristgerechte Vorlage des Insolvenzplans oder die Aufhebung bzw. Beendigung des Schutzschirmverfahrens. In beiden Fällen entscheidet das Insolvenzgericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Insolvenzordnung nennt – neben einem Schutzschirmantrag – folgende Eintrittsvoraussetzungen für den Zugang eines insolventen Unternehmens zum Schutzschirmverfahren (vgl. § 270b Abs. 1 Insolvenzordnung): Im Zeitpunkt der Antragstellung liegen lediglich die Insolvenzgründe der drohenden Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung, nicht jedoch bereits die Zahlungsunfähigkeit des insolventen Unternehmens vor. Das insolvente Unternehmen hat die Eigenverwaltung beantragt. Die beabsichtigte Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein. Mit dem Antrag wird eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorgelegt, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das Nichtvorliegen von Zahlungsunfähigkeit und vor allem die eine gewisse Vorlaufzeit erfordernde Bescheinigung eines Insolvenzexperten stellen in der Praxis hohe Hürden dar, was letztlich dazu beiträgt, dass viele sanierungsbedürftige Unternehmen anstelle des Schutzschirmverfahrens die (einfache) vorläufige Eigenverwaltung gemäß § 270a Insolvenzordnung als Verfahrensart beantragen. Liegen die Voraussetzungen vor, so bestimmt das Insolvenzgericht die vom insolventen Unternehmen beantragte Frist von bis zu drei Monaten für die Vorlage eines Insolvenzplans. Innerhalb dieser Frist darf das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet werden. Zudem ordnet das Insolvenzgericht die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellt einen vorläufigen Sachwalter. Das Schutzschirmverfahren bietet hierbei folgende Vorteile bzw. zusätzlichen Rechtswirkungen für insolvente Unternehmen: Das Insolvenzgericht hat einen vom insolventen Unternehmen vorgeschlagenen vorläufigen Sachwalter zu bestellen, es sei denn die vorgeschlagene Person ist offensichtlich ungeeignet (vgl. § 270b Abs. 2 Insolvenzordnung). Das Insolvenzgericht hat auf Antrag des insolventen Unternehmens anzuordnen, dass das Unternehmen zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt ist (§ 270b Abs. 3 Insolvenzordnung). Das Insolvenzgericht ordnet auf Antrag des insolventen Unternehmens einen Vollstreckungsstopp an (§ 270b Abs. 2 Insolvenzordnung). Miet- und Pachtverhältnisse Miet- und Pachtverhältnisse über Grundstücke oder über Räume können durch Vermieter nicht mehr gekündigt werden, soweit der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet und die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Schuldner haben also die Möglichkeit, bei Umsatzausfällen auch die durch Miete entstehenden Fixkosten faktisch anzupassen. Die Forderungen entstehen trotzdem und sollten in die zwischen dem Schuldner und seinen Stakeholdern zu führenden Sanierungsverhandlungen einbezogen werden. Klar ist, dass eine Sanierung auf Kosten der Vermieter nicht gewollt sein kann. Darlehensverträge mit Verbrauchern Für Darlehensverträge mit Verbrauchern, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Darlehensnehmer infolge der COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers sind solange ausgeschlossen. Fragen und Antworten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg für Unternehmen und Beschäftige, auch zur Corona-Soforthilfe Hier: Muss für die Soforthilfe ein Liquiditätsengpass vorliegen? Wann liegt dieser vor? Ja, der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Die Höhe des Liquiditätsengpasses für die drei auf die Antragstellung folgenden Monaten ist konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie beispielsweise „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden. Bei Frage 2 des Antrags („Kurze Erläuterung“) ist darzustellen, dass und warum der fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwand (in welcher Art und Höhe) in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten nicht mehr durch die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb gedeckt werden kann. Bitte bewahren Sie die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen. Arbeitsverhältnis (Corona-Krise) AU-Bescheinigung Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf verständigt, dass Patienten, die nur eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege haben und nicht die Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 erfüllen, zunächst ihre Arztpraxis anrufen sollen. Der Arzt darf nach telefonischer Rücksprache eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage ausstellen. Die Krankschreibung wird per Post zugestellt. Alle Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes und zunächst bis zur 15. Kalenderwoche. GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung, Gemeinsame PM v. 9.3.2020 Update: Insolvenz (Corona-Krise) Gesetzesinitiative zugunsten von Unternehmen Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Da aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt ist, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden, bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020 vor. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen oder ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.3.2021 vorgeschlagen werden. BMJV, PM v. 16.3.2020 Update: IfSG (Corona-Krise) Entschädigungsansprüche bei untersagter Tätigkeit Wer nach dem Infektionsschutzgesetz einem Tätigkeitsverbot (§§ 31, 42 Infektionsschutzgesetz – IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird oder wurde und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann eine Entschädigung beantragen (§§ 56 ff. IfSG; s. allerdings auch die Ausschlusstatbestände des § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 IfSG), die sich an dem Verdienstausfall orientiert (zu Einzelheiten § 56 Abs. 2 und 3 IfSG). Voraussetzung ist ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamts zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne. Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Für Selbständige sieht das Gesetz neben der Entschädigung den Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang vor (§ 56 Abs. 4 IfSG). Ist ein Arbeitnehmer betroffen, hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Auf Antrag erhält der Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge erstattet. Details zu den Abläufen (z. B. Antragstellung) bestimmt die zuständige Behörde. Eine Übersicht über die zuständigen Behörden in den jeweiligen Bundesländern findet sich auf der Seite www.kbv.de. Erstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen Neben zinslosen Stundungen und erlassenen Säumniszuschlägen ist es nun auch möglich, Sondervorauszahlungen bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 herabzusetzen. Bereits gezahlte Sondervorauszahlungen können erstattet werden. Sollte die Sondervorauszahlung erst noch fällig werden, weil die Dauerfristverlängerung neu beantragt wird, verzichten die Finanzämter auf Antrag auf die Sondervorauszahlung. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen nachweislich unmittelbar und erheblich von der Corona-Krise betroffen sind. In welcher Höhe die Sondervorauszahlung herabgesetzt werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Bereits gewährte Dauerfristverlängerungen bleiben unabhängig von der Herabsetzung der Sondervorauszahlung unverändert bestehen. Am einfachsten und schnellsten kann ein Antrag auf Herabsetzung über ELSTER, die elektronische Steuersoftware, gestellt werden. Dafür ist eine berichtigte Anmeldung nötig. Hierzu steht der Vordruck „Dauerfristverlängerung/Sonderzahlung (monatlich)” zur Verfügung. Weiterhin gilt, dass bei einem Antrag auf Stundung von Steuern keine strengen Voraussetzungen für Nachweise mehr erfüllt werden müssen. Dies gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Wer sich Steuern stunden lässt, zahlt keine Zinsen und muss auch keine Vollstreckung fürchten. Säumniszuschläge werden ebenfalls erlassen (Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Pressemitteilung vom 25.3.2020). Fristverlängerungen Wer wegen der Corona-Pandemie Probleme hat, seine Steuererklärungen fristgerecht abzugeben, kann Fristverlängerungen beantragen. Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe („Soforthilfe Corona“) Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg vom 22. März 2020 Das Land Baden-Württemberg gewährt - auf Grundlage der §§ 1, 18, 19 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2000 (MFG BW) und - nach Maßgabe der §§ 23, 44 der der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO), der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) sowie der einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg (LVwVfG BW), jeweils in der gültigen Fassung finanzielle Soforthilfen für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind. Der Zuschuss erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Beachtung der allgemeinen Rahmenbedingungen. Es handelt sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. Die Durchführung der Maßnahme wird nach § 4 III MFG BW in der jeweils gültigen Fassung der vorliegenden Richtlinie geregelt. 1. Zweck der Förderung Die weltweit dynamische Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) hat massiv auch Deutschland und Baden-Württemberg erfasst und zu einer wirtschaftlich bedrohlichen Ausnahmesituation geführt. In nahezu allen Wirtschaftsbereichen sehen sich Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfällen, unterbrochenen Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfällen, massiven Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüchen konfrontiert, die für zahlreiche Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe in Baden-Württemberg existenzbedrohlich geworden sind. Mit der im Rahmen dieses Programms ausgereichten Förderung soll den unmittelbar infolge der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe eine finanzielle Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger verlorener Zuschuss, der ausschließlich für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe gewährt wird, die unmittelbar infolge der durch das Coronavirus ausgelösten Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage oder in massive Liquiditätsengpässe geraten sind. 3. Zuwendungsempfänger (Antragsberechtigte) Antragsberechtigt sind - Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Union1 mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente (VZÄ)), - wirtschaftlich tätige Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten (VZÄ) (Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 (2003/361/EG): Analog zu der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gilt als Unternehmen grundsätzlich „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Hierzu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.) Soloselbständige sind insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten. Der Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. der Wohnsitz des Soloselbständigen oder Angehörigen eines Freien Berufes muss in Baden-Württemberg liegen. Soweit bereits für eine möglicherweise in einem anderen Bundesland oder in Baden-Württemberg bestehende Betriebsstätte eine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg oder eines anderen Bundeslandes beantragt wurde, ist das Unternehmen in Baden-Württemberg nicht mehr antragsberechtigt. Dass bisher in dieser Form keine weitere Hilfe beantragt wurde, ist durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen. Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Rz. 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01), es sei denn, die Schwierigkeiten sind unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen. 4. Feststellung zum Fördergrund Die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder die Liquiditätsengpässe/ Umsatzeinbrüche/ Honorarausfälle sind durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen. Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Hilfestellung bei der Feststellung der Antragsberechtigung bietet die Onlineberatung der Kammern (Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage wird angenommen, wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt (Rechenbeispiel: durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro; aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro) und/ oder der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde. Dies gilt auch für in diesen Betrieben arbeitende Selbständige und die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten kann bei Personengesellschaften ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers hinzugezählt werden.) und Verbände. 5. Art und Umfang der Förderung Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zunächst für drei Monate in Höhe von bis zu - 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen, - 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen, - 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen. Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen. Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig. 6. Bedingungen 6.1.Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Bedarfsfall der Gutachterstelle und der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. 6.2.Anrechnung sonstiger Hilfen Mögliche Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall sowie Kurzarbeitergeld für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sind bei der Berechnung nach Ziffer 5. zu berücksichtigen. Eine Kumulierung mit sonstigen staatlichen Hilfen (insbesondere solchen des Bundes) oder europäischen Hilfen zum Ausgleich der unmittelbar infolge der Corona-Pandemie (Die Beschäftigtenzahl ist in Vollzeitäquivalenten anzugeben. Die Berechnung erfolgt anhand der Regelungen der KMU-Definition der Europäischen Union. Hilfestellung bietet das Benutzerhandbuch KMU-Definition.) eingetretenen Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, auch aus weiteren Soforthilfekulissen, ist im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben insoweit möglich, als ein Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch im Sinne der Ziffern 4. und 5. trotz der sonstigen Hilfen weiterhin oder wieder besteht. 6.3.Verwendung der Mittel Mit der im Rahmen dieses Programms ausgereichten Förderung soll eine finanzielle Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu sichern und Liquiditätsengpässe zu kompensieren, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden sind. In diesem Zusammenhang sichert diese Richtlinie die Entscheidungsmöglichkeit des Zuwendungsempfängers gegen die Zugriffsmöglichkeit des Kreditinstituts, bei dem das vom Zuschussempfänger benannte Konto geführt wird, ab. Für die bewilligten Zuschüsse gilt ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehende Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung des Zuschusses darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Der bewilligte Zuschuss muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Zuwendungsempfängern obliegt die Entscheidung, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen. 7. Mitteilungspflichten Nachträgliche Änderungen, die auf die Bewilligung oder die Höhe der Förderung Einfluss haben könnten, hat der Antragsteller respektive der Zuwendungsempfänger der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) als Bewilligungsbehörde und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg unverzüglich mitzuteilen. 8. Widerrufsvorbehalt Die Bewilligungsbehörde behält sich den ganzen oder teilweisen Widerruf der Bewilligung für den Fall vor, dass den Mitteilungspflichten nach Ziffer 7. nicht unverzüglich nachgekommen wird. Unrechtmäßig geleistete Zuwendungen sind vom Zuwendungsempfänger nach Erhalt eines Rückforderungsbescheides in der darin genannten Frist zurückzuzahlen. Die Vorschriften der LHO finden Anwendung, soweit nicht Vorschriften der Europäischen Union oder der Bewilligungsbescheid etwas Anderes bestimmen. 9. Hinweis auf die Bestimmungen des Subventionsgesetzes und des Strafgesetzbuches Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) (Subventionsbetrug) strafbar sein, sofern die Angaben für den Antragsteller oder einen anderen vorteilhaft sind. Gleiches gilt, wenn die Bewilligungsbehörde über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden ist. Subventionserheblich sind - Angaben zum Unternehmen (Sitz, Größe), - Angaben zu dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch, - Mitteilungspflichten nach Ziffer 7., - Angaben zu möglicherweise erhaltenen oder beantragten vergleichbaren staatlichen Hilfen sowie - Grundlagen der De-minimis-Verordnung. Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind zuwendungsrechtlich unerheblich. Jede Abweichung von den vorstehenden Angaben ist der Bewilligungsbehörde und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg unverzüglich mitzuteilen. Rechtsgrundlagen: § 264 StGB und §§ 3 und 4 Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 BGBl. I S. 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (LSubvG) vom 1. März 1977 (GBl. S. 42). Ebenso sind falsche Versicherungen an Eides Statt strafbar nach § 156 StGB. 10.Bewilligungsbehörde Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse ist die L-Bank. Eine inhaltliche Vorprüfung erfolgt durch die Kammern (Gutachterstelle), gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer beratender Stellen (bspw. Institut für Freie Berufe (IFB)). Die L-Bank wird aufgefordert, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg in regelmäßigen Abständen zur Inanspruchnahme des Förderprogramms und Ausschöpfung der Fördermittel zu berichten. 11.Verfahren Anträge sind bis auf Weiteres an die zuständige Kammer zu richten. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg behält sich die jederzeitige Änderung dieser Richtlinien vor. Das Antragsformular und die De-minimis-Erklärung sind auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg elektronisch abrufbar. Das Antragsformular und die De-minimis-Erklärung sind auszufüllen und mit den auf dem Formular vorgesehenen Erklärungen zu unterschreiben und eingescannt bei der sachlich und örtlich zuständigen Kammer elektronisch einzureichen – bei der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (sachlich zuständig auch für alle Soloselbstständigen, Angehörigen der Freien Berufe und Unternehmen ohne Kammermitgliedschaft) respektive bei der jeweiligen Handwerkskammer. Die zuständige Kammer bestätigt die Antragsberechtigung und leitet den qualifizierten Antrag an die L-Bank zur Bewilligung weiter. Die Finanzhilfe wird von der L-Bank unmittelbar auf das Konto des Antragstellers respektive des Zuschussempfängers angewiesen. 12.Auskunftspflichten, Prüfung Der Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen gemäß § 91 der LHO durchzuführen. Dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg sowie der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Vorlage aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden. 13.Datenschutzerklärung Der Antragsteller ist unterrichtet, dass die Bewilligungsbehörde, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg ebenso wie die von ihnen entsprechend den Förderrichtlinien gegebenenfalls eingeschalteten Gutachterstellen und deren beratende Stellen die sich aus den Antragsunterlagen und der Förderung ergebenden Daten speichern können. Der Antragsteller ist unterrichtet, dass eine Datenübermittlung zwischen den vorher genannten Stellen in dem Umfang, wie es zu der Vergabe der Fördermittel respektive zur Abstimmung der Salden erforderlich ist, erfolgen kann. Der Antragsteller ist damit einverstanden, dass die Bewilligungsbehörde, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg und die von ihnen entsprechend den Förderrichtlinien gegebenenfalls eingeschalteten Gutachterstellen und deren beratende Stellen die sich aus den Antragsunterlagen und der Förderung ergebenen Daten speichern. Der Antragsteller ist damit einverstanden, dass eine Datenübermittlung zwischen den vorher genannten Stellen in dem Umfang, wie es zu der Vergabe der Fördermittel respektive zur Abstimmung der Salden erforderlich ist, erfolgt. Der Antragsteller verzichtet in obigem Umfang auf sein Recht auf Datenschutz. 14.Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 25. März 2020 in Kraft und tritt mit einer Novellierung, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. gez. Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut MdL Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau. Das Antragsformular können Sie bei uns abrufen. Bei der Antragstellung unterstützen wir Sie. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen Eine weitere wichtige Information in dieser herausfordernden Zeit: es ist kurzfristig noch gelungen, dass alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sich die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen können. Bitte denken Sie daran, dass sich die betroffenen Unternehmen bis spätestens am morgigen Donnerstag formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden müssen die ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt, um sich diese für den Monat März stunden zu lassen. Da zu spät, also für Monat April beachten. Hier das Musterschreiben: per Fax: Ort, den xxxxxxx 2020 Stundung von Sozialabgaben Mitteilung des GKV vom 24.03.2020 Arbeitgeber-Nr. _______________ Sehr geehrte Damen und Herren, unser Betrieb ist bei Ihrer Krankenkasse unter der Betriebsnummer ____________ erfasst. Aufgrund der durch die Corona – Krise verursachten wirtschaftlichen Verwerfungen leiden wir unter erheblichen Einnahmeausfällen und sind leider nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht zu begleichen. Wir beantragen daher die Stundung und Aussetzung der Vollziehung der Beiträge gemäß § 76 SGB IV für März und April 2020 bis auf Weiteres. Bitte nehmen Sie keine fälligen Lastschriften vor (Beendigung des SEPA-Mandats). Zudem ersuche ich Sie, wie von der Bundesregierung vorgesehen, von der Erhebung von Zinsen und Säumniszuschlägen abzusehen. Mit freundlichen Grüßen Sonderrundschreiben Nr. 5 Hilfen in der Corona-Krise (Stand: 24.3.2020) Bundesregierung: Hilfspaket vom 23. 3. 2020 Arbeitnehmer Ein Auffangnetz für Erwerbstätige, deren Einkommen wegbricht, gibt es nicht erst seit der Corona-Krise. Neben dem Kurzarbeitergeld gehören dazu vor allem die Grundsicherung Hartz IV und der Kinderzuschlag. Sie unterstützen Geringverdiener und ihre Familien seit jeher, falls das Einkommen den Mindestbedarf unter schreitet. Für eine vierköpfige Familie in einer Region mit durchschnittlichen Wohnkosten sind das bei Hartz IV derzeit 2033 Euro, für alleinstehende Personen 776 Euro. Auch wer nicht arbeitslos ist, erhält Hilfe des Jobcenters — dieses stockt dann vorhandenes Einkommen auf. Familien, die leicht unter den Bedarfssätzen liegen, sollten aber erst Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Arbeitsagentur beantragen. Er erhöht das reguläre Kindergeld um monatlich bis zu 185 Euro je Kind. Für die Krisenzeit wird nun der Zugang erleichtert: Bei Hartz IV fällt die Vermögensprüfung weg; beim Kinderzuschlag wird nur das aktuelle Einkommen berücksichtigt — nicht der längerfristige, höhere Durchschnitt. Das Kurzarbeitergeld ist indes für viele, aber nicht alle Arbeitnehmer die erste Hilfe: Damit springt die Arbeitsagentur für einen Teil der Löhne ein, wo Betrieb und Belegschaft Lohnkürzungen vereinbaren, um Arbeitsplätze zu retten. Wird etwa der Lohn halbiert, ersetzt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des Ausfalls auf Nettobasis; wer Kinder hat, bekommt 67 Prozent. Der Antrag läuft über den Arbeitgeber. Kleine Unternehmen Bis zu 50 Milliarden Euro stehen für Solo-Selbständige und Inhaber kleiner Betriebe bereit. Bei bis zu fünf Mitarbeitern gibt es eine Einmalzahlung von bis zu 9000 Euro. Bei bis zu zehn Mitarbeitern steigt der Zuschuss auf bis zu 15 000 Euro. Damit soll gewährleistet werden, dass Selbständige ihre laufenden Kosten wie die Miete und Leasingsraten weiterzahlen können. Die Auszahlung erfolgt über die Landesförderbanken. Altmaier sagte, Anfang nächster Woche könne das Geld bereitstehen. Einige Länder haben schon eigene Hilfsprogramme aufgelegt, allerdings zeigte sich am Montag in Berlin, dass die Server unter der Last der Anträge zusammenbrachen. Die Selbständigen können sowohl Zuschüsse vom Bund als auch von ihrem jeweiligen Bundesland beantragen. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt, aber versteuert werden — sofern das Unternehmen in diesem Jahr einen Gewinn macht. Berechtigt sind nur Unternehmen, die vor März keine wirtschaftlichen Probleme hatten. Die Landesförderbank für Baden-Württemberg ist die L-Bank. Formulare, etc. unter: www.l-bank.de/konditionen. Mittelgroße Unternehmen Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern und 50 Millionen Euro Jahresumsatz sollen die bereits bereitstehenden Überbrückungskredite der KfW helfen. Sie werden über die Hausbank beantragt. Jede Unternehmensgruppe kann bis zu einer Milliarde Euro beantragen. Der Kredithöchstbetrag darf aber nicht mehr als einem Viertel des Jahresumsatzes und den aktuellen Finanzierungsbedarf für 18 Monate abdecken. Um die Vergabe zu beschleunigen, verzichtet die KfW bei Krediten bis drei Millionen Euro auf eine eigene Bonitätsprüfung, für bis zu 10 Millionen Euro sollen vereinfachte Nachweise ausreichen. Für größere Mittelständler kann sich die KfW nun auch an Konsortialfinanzierungen beteiligen. Das gilt schon ab 25 Millionen Euro, die Summe ist nach oben aber offen. Um die Banken und Sparkassen dazu zu bewegen, die Hilfskredite an ihre Kunden herauszugeben, nimmt die KfW ihnen bis zu 90 Prozent des Ausfallrisikos ab. Weitere Informationen gibt es auch an der Corona-Hotline des Wirtschaftsministeriums unter der Nummer 030/18615-1515. Mieter Privaten und gewerblichen Mietern darf von Anfang April bis Ende Juni nicht gekündigt werden, wenn sie wegen der Corona-Krise die Miete nicht zahlen können. Gleiches gilt für Pachtverträge und für Verträge mit Strom- und Wasserversorgern sowie Telekommunikationsanbietern. Der Mieter muss dabei „glaubhaft“ machen, dass er wegen der Pandemie in Geldnöte geraten ist. Wie zu hören ist, soll dies nicht in eine Papierschlacht ausarten - eine entsprechende Erklärung könnte reichen. Wichtig: Die Miete wird nicht erlassen, sondern muss bis zum 30. Juni 2022 zurückgezahlt werden, inklusive der im Zivilrecht geltenden Zinsen. Einige private und städtische Immobilienunternehmen haben schon selbst Programme aufgesetzt, wie Mieten gestundet und in Raten zurückgezahlt werden können. Wer einen privaten Vermieter hat, sollte mit ihm das Gespräch suchen. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann. Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse. Quelle: IHK München, Ratgeber Update Arbeitsunfähigkeit Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV Spitzenverband) und die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) haben eine zeitlich befristete erleichterte Möglichkeit für Krankschreibungen vereinbart. Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert Koch Instituts für einen Verdacht auf eine Infektion erfüllen, können nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Die Vereinbarung gilt seit dem 9. März und ist zunächst für vier Wochen befristet. Quelle: BDA, Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie Update Steuerzahlungen Mittels BMF-Schreibens bzw. gleich lautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.3.2020 wurden folgende Erleichterungen umgesetzt: a) Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bei ihrem Finanzamt bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer), stellen. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge die Gewerbesteuer betreffend gilt, dass diese grundsätzlich an die Gemeinden zu richten sind. Sie sind nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist. Achtung: Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden b) Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse beim zuständigen Finanzamt Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Ferner können Steuerpflichtige in diesen Fällen Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlung stellen. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden. Der Steuerpflichtige muss für diese Anträge die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Stundungsanträge für fällige Steuern nach dem 31.12.2020 bzw. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen. c) Bis zum 31.12.2020 soll auf Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdende von den Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) abgesehen werden. Voraussetzung ist, dass dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist. Beachten Sie hierzu auch das Erläuterungsdokument mit FAQ des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern, das gezielt Fragen in diesem Zusammenhang beantwortet. Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt hier ein Formular zur Beantragung der Steuererleichterungen zur Verfügung. Quellen: • BMF-Schreiben vom 19.03.2020: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus, • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus. Update Selbständige mit Tätigkeitsverbot/Quarantäne Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt (§§ 31, 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde kann eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG beantragen. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall. Eine Erstattung des Verdienstausfalls kommt gem. § 56 Abs. 3 IfSG in Betracht. Bei einer Existenzgefährdung kann ferner „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ gem. § 56 Abs. 4 IfSG Umfang entstehen. Schäden sind dabei so gering wie möglich zu halten. Dazu zählt auch die Arbeit im Home-Office. Details zu den Abläufen (z.B. Antragstellung) bestimmt die zuständige Behörde. Diese wird von der Regierung des Landes bestimmt. (Orientierungshilfe: Kassenärztliche Bundesvereinigung: Übersicht der zuständigen Stellen). Achtung: Eine freiwillige Quarantäne oder ein generelles (gesundheitsunabhängiges) Tätigkeitsverbot (z.B. Betriebsschließungen im Einzelhandel) eröffnen keinen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG. (siehe auch unten, Stichwort Quarantäne). Quelle: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Update Kfw KfW-Sonderprogramm 2020 - etablierte und junge Unternehmen (KfW-Unternehmerkredit (037/047), ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076)): Einführung zum 23.03.2020 Die Programme stehen ab dem 23.03.2020 auch Unternehmen zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition waren, einen Kredit beantragen können. Das Spektrum der Bonitäts-Besicherungsklassenkombinationen, die mit einer Haftungsfreistellung zugesagt werden können, haben wir um die Kombinationen 6/3, 7/1 und 7/2 ergänzt. Der Kredithöchstbetrag je Unternehmensgruppe beträgt 1 Mrd. Euro. Er ist begrenzt auf • 25 % des Jahresumsatzes 2019 des antragstellenden Unternehmens oder • den aktuellen Liquiditätsbedarf des antragstellenden Unternehmens für die nächsten 18 Monate bei KMU bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen (Höhe ist gegenüber der Hausbank vom Unternehmen zu bestätigen) oder • das doppelte der Lohnkosten des Unternehmens im Jahre 2019. Darüber hinaus ist der Kredithöchstbetrag bei Kreditbeträgen über 25 Mio. Euro auf 50% der Gesamtverschuldung begrenzt. Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden. Betriebsmittelfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr und als endfällige Variante mit 2 Jahren Laufzeit angeboten. Investitionsfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr angeboten. Längere Laufzeiten werden in den beiden Programmen b .a. w. nicht mehr angeboten. Die KfW bietet für kleine und mittlere Unternehmen nach der EU-Definition eine 90%-ige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) sowie für alle Unternehmen oberhalb dieser Grenze eine 80%-ige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) an, jeweils sowohl für Betriebsmittel als auch für Investitionen. Die Haftungsfreistellungen werden durch eine vollumfängliche Bundesgarantie abgesichert. Vereinfachte Verfahren zur Risikoprüfung Die mit KfW-Informationen für Multiplikatoren vom 19.03.2020 genannten vereinfachten Verfahren bei der Risikoprüfung kommen für das "KfW-Sonderprogramm 2020 für etablierte und junge Unternehmen" ebenfalls zur Anwendung. Was geschieht im Fall einer amtlich angeordneten Quarantäne? Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden: Quarantäne des Mitarbeiters ohne Krankschreibung Angestellte haben in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld. Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag, sondern aus dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG). Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht aber fort. Bei Arbeitnehmern, die unter Quarantäne gestellt werden, aber keine Symptome haben, muss zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen; er kann ihm aber bei den zuständigen Stellen in den Bundesländern eine Erstattung beantragen. Quarantäne des Mitarbeiters mit Krankschreibung Erkrankt der Arbeitnehmer während der Quarantäne, besteht ein Lohnfortzahlungsanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit nach den üblichen Regelungen. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine Krankschreibung erforderlich. Die Ansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz sind in diesem Fall nachrangig. Quarantäne beziehungsweise Schließung der gesamten Praxis. Wenn der gesamte Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt), besteht ein Anspruch auf Entschädigung sowohl für Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Nähere Informationen unter https://service.hessen.de/html/Infektionsschutz-Entschaedigung-bei-Taetigkeitsverbot7007.htm Welche Pflichten habe ich bei einem Verdachtsfall im Unternehmen? Für den Fall, dass bei Ihren Mitarbeitern Symptome einer Coronavirus-Erkrankung (laut WHO Fieber, trockener Husten, Abgeschlagenheit) auftreten, sollten die Mitarbeiter angewiesen werden, dem Arbeitsplatz fern zu bleiben. Aufgrund der möglichen Infektionsgefahr empfiehlt es sich sowohl für den betroffenen Mitarbeiter als auch für die anderen Mitarbeiter und den Kanzleiinhaber, bei Auftreten einschlägiger Krankheitssymptome Kontakt mit einem Arzt aufzunehmen. Hierbei sollte der Arzt nicht direkt aufgesucht, sondern vorab telefonisch konsultiert werden. Dasselbe gilt, falls Mitarbeiter Kontakt mit einer nachweislich mit dem Coronavirus infizierten Person hatten. Die Mitarbeiter sollten zudem darum gebeten werden, bei einem positiven Testergebnis umgehend die Kanzlei darüber zu informieren. Sie sollten auf keinen Fall die Kanzlei aufsuchen. Eine Meldepflicht gegenüber den Gesundheitsbehörden besteht nicht. Diese obliegt vielmehr den mit der Diagnose und Behandlung von Krankheits- und Verdachtsfällen befassten medizinischen Einrichtungen. Infizierte werden in der Regel von Gesundheitsbehörden zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen, aber nicht schwer krank sind, können die Gesundheitsbehörden eine Heim-Quarantäne anordnen. Den Anweisungen der Gesundheitsbehörden ist unbedingt Folge zu leisten. Die Kontaktdaten der Gesundheitsämter sind über eine Datenbank des Robert Koch Instituts verfügbar. Zudem informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben. Nähere Informationen unter https://tools.rki.de/PLZTool/ www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html#c17529 Update: KfW Unternehmensfinanzierung Die Bundesregierung tritt entschlossen und mit aller Kraft den wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus entgegen. Zur Umsetzung des beschlossenen Maßnahmenpakets zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus wird die KfW die kurzfristige Liquidität der Unternehmen mit einem deutlichen Ausbau der Risikoübernahme durch die KfW sicherstellen, vollumfänglich abgesichert durch eine Bundesgarantie. Zur weiteren Information erhalten Sie beigefügt auch die heutige gemeinsame Pressemitteilung der Deutschen Kreditwirtschaft und der KfW. 1. KfW-Unternehmerkredit (037/047), ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076): Sondermaßnahme "Corona-Hilfe für Unternehmen" ab 23.03.2020 Die erste Phase des Hilfspakets steht bereits ab sofort zur Verfügung: Dafür erweitert und verbessert die KfW die bewährten Kreditprogramme KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit-Universell. Die Programme stehen für junge und etablierte Unternehmen bis zu einem Gruppenjahresumsatz von 2 Mrd. Euro zur Verfügung. Der Kredithöchstbetrag je Unternehmensgruppe beträgt 200 Mio. Euro für Investitionen und Betriebsmittel. Betriebsmittelfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahre mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr und als endfällige Variante mit 2 Jahren Laufzeit angeboten. Für Unternehmen, die mindestens 3 Jahre am Markt aktiv sind, bietet die KfW für Betriebsmittel und Investitionen eine 80%-ige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) an, abgesichert durch eine vollumfängliche Bundesgarantie. Die weiteren Produkteckpunkte bleiben unverändert bestehen. Technisch ist eine Zusage und Auszahlung spätestens ab dem 14.04.2020 möglich. Zwischen KfW und Finanzierungspartnern wurde für den Zeitraum vom 23.03.2020 bis zum 14.04.2020 eine prozessuale Übergangsregelung vereinbart, die es ermöglicht, akuten Liquiditätsbedarf der Unternehmen zu überbrücken. 2. KfW-Kredit für Wachstum (290), Sondermaßnahme "Corona-Hilfe für Unternehmen" ab 23.03.2020 Die KfW erweitert ihr Finanzierungsangebot im KfW-Kredit für Wachstum. Im Rahmen des Förderprogramms bietet die KfW künftig Risikoübernahmen bis zu 70% für Vorhabensfinanzierungen an, indirekt über Risikounterbeteiligungen an einer konsortialen Finanzierungsstruktur oder direkt als Konsortialpartner. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Gruppenjahresumsatz von bis zu 5 Mrd. Euro. Der Kredithöchstbetrag für Investitionen und Betriebsmittel beträgt 1.000 Mio. Euro. Die bisherige Beschränkung auf Investitionen in Innovation und Digitalisierung entfällt. Die weiteren Produkteckpunkte bleiben unverändert bestehen. Die Beteiligung der KfW erfolgt unverändert pari passu zu Marktkonditionen. Das heißt, die wirtschaftlichen Konditionen werden vom Finanzierungspartner gestellt und von der KfW übernommen. 3. KfW-Unternehmerkredit (037/047), ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076), Vereinfachte Risikoprüfung Zur beschleunigten Abwicklung der Verfahren wird die KfW bei Kreditbeträgen bis zu 3 Mio. Euro die Risikoprüfung der Finanzierungspartner übernehmen und auf eine eigene Risikoprüfung verzichten. Bei Kreditbeträgen zwischen 3 und 10 Mio. Euro orientieren wir uns an dem bekannten Fast Track Verfahren, welches wir kurzfristig an die erhöhten Beträge anpassen werden. Mit den vom heutigen Tage angekündigten Maßnahmen können auch Hausbankkredite, die den erweiterten Förderkriterien entsprechen und seit dem 13.03.2020 gewährt wurden, von der KfW refinanziert werden. 4. Sonderprogramm 2020: Programmerweiterungen und erhöhte Risikotoleranz Darüber hinaus wird die KfW ein erweitertes Sonderprogramm 2020 mit erhöhter Risikotoleranz anbieten. Dieses kann auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Der Start des neuen KfW-Sonderprogramms 2020 unterliegt dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die Europäische Kommission. Mit einer Entscheidung hierzu wird im Laufe der nächsten Woche gerechnet. Sobald diese vorliegt, werden wir über die Bedingungen mit einer erneuten KfW-Information für Multiplikatoren informieren. Die Antragstellung kann dann unmittelbar erfolgen - in der Durchleitung zunächst über die getroffene Übergangsregelung. Für Beratungsgespräche können wir unseren Mandanten auch eine Videokonferenz über GoToMeeting oder Skype anbieten. Sonderrundschreiben Nr. 4Hilfen in der Corona-Krise Regierung will Löhne während der Pandemie aufstocken Arbeitnehmer mit Kindern, die in der Corona-Krise wegen fehlender Kinderbetreuung nicht zur Arbeit gehen können, sollen nach dem Willen der Bundesregierung künftig auch über längere Zeiträume vollen Lohn erhalten. Derzeit haben Arbeitgeber zwar eine gewisse Pflicht zur Lohnfortzahfung in solchen Notlagen, sie greift aber nur für einige Tage. Und nicht für längere Zeiträume, wie sie sich mit der Pandernie ergeben können. Zudem drohte auch eine Überlastung von Unternehmen, wenn diese laufend vollen Lohn für nicht geleistete Arbeit finanzieren müssten. Einzelheiten zur geplanten staatlichen Erstattung für solche Lohnfortzahlungen sind noch offen. Update: Hilfskredite ab Montag Die Hilfskredite für Unternehmen, die durch die Corona-Krise in Schieflage geraten sind, sollen nun doch schon von der nächsten Woche an ausgezahlt werden können. Unternehmen können ab sofort entsprechende Anträge bei ihrer Hausbank stellen. Die staatliche Förderbank KfW hat dazu ein Sonderprogramm „mit erhöhter Risikotoleranz“ aufgesetzt, wie sie, gemeinsam mit dem Zentralverband der Banken und Sparkassen, der Deutschen Kreditwirtschaft am Mittwoch mitteilte. Überdies werde die Förderbank über Konsortialfinanzierungen sich auch direkt an größeren Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten beteiligen. Erste entsprechende Anträge lägen schon vor. Um die Auszahlungen zu beschleunigen, hat die KfW ihre Genehmigungsprozesse vereinfacht. So werde für die Gewährung von Haftungsfreistellungen die Risikobewertung der Hausbank übernommen. Weitergehende Vorschläge würden gerade mit den beteiligten Ministerien besprochen. Update: Solo-Selbständige Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen. Problematisch ist die Lage der Selbstständigen, die selbst nicht von einer Quarantäne betroffen sind, denen aber die Umsätze wegbrechen. Für sie kann auch der angekündigte Notfallfonds für KMU interessant sein, der bei Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen helfen soll. Einzelheiten sind hierzu jedoch bisher nicht bekannt. Bei Selbständigen berechnet sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)). Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ist der ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit maßgeblich. Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung geltend gemacht werden. Quelle: https://www.berlin.de/ba-treptow-koepenick/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.908330.php Update: Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz Wer aufgrund infektionsschutzrechtlicher Gründe einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet ohne krank zu sein, kann auf Antrag eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG erhalten. Voraussetzung ist, dass das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäne vom zuständigen Gesundheitsamt ausgesprochen wurde. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Ein Entschädigungsanspruch besteht u.a. nicht für - Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbots gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen dürfen - bei anderweitigem, entlohntem Einsatz im Betrieb - für die Zeit einer Krankschreibung oder Krankmeldung - für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG) Bei Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber für maximal 6 Wochen die Lohnfortzahlung übernehmen. Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt das jeweilige Bundesland. Für die ausgezahlten Beträge können Arbeitgeber beim zuständigen Gesundheitsamt einen Erstattungsantrag stellen. Sobald ein Arbeitnehmer mit Tätigkeitsverbot bzw. unter Quarantäne, der bisher symptomfrei war, erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer vorrangig Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die ersten sechs Wochen und ab der siebten Woche Anspruch auf Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse. Bei Selbständigen bemisst sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens. Darüber hinaus können Betriebsausgaben in angemessenem Umfang und Aufwendungen für die private soziale Sicherung geltend gemacht werden. Im Hinblick auf Entschädigungen für Betriebsschließungen, Veranstaltungsverbote u. ä. aufgrund behördlicher Anordnung, aber ohne unmittelbare infektionsrechtliche Gründe, ist der Wortlaut des IfSG nicht eindeutig. Die zuständigen Landesbehörden vertreten jedoch derzeit einhellig die Auffassung, dass auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in diesen Fällen kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Sowohl die Bundesregierung als auch die Länder verweisen insofern auf Unterstützungs- und Hilfsprogramme für die Wirtschaft (siehe auch unter Punkt 3). Für die Praxis bedeutet dies, dass nach der aktuellen Lage davon auszugehen ist, dass solche Anträge abschlägig beschieden würden. Die Rechtslage müsste dann von den Gerichten geklärt werden. Eine gute Übersicht zu Entschädigungen nach IfSG und weiterführende Informationen finden sich auf der Webseite des Landes Hessen. Quelle https://service.hessen.de/html/Infektionsschutz-Entschaedigung-bei-Taetigkeitsverbot7007.htm Welche Auswirkung hat die Corona-Krise auf Sanktionen (z.B. Säumnis- und Verspätungszuschläge)? Nach aktuellem Stand gelten die allgemeinen Regelungen im Hinblick auf Verspätungszuschläge fort: Sie können derzeit nur durch Fristverlängerungsanträge verhindert werden. Es ist nach den derzeitig verfügbaren Informationen davon auszugehen ist, dass die Finanzämter angewiesen werden, über solche Anträge großzügig zu entscheiden. Im Hinblick auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge gilt, dass das BMF angekündigt hat, bei Unternehmen, die unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sind, auf diese bis Ende des Jahres 2020 zu verzichten. Quelle: BMF: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/2020-03-13-Schutzschild-Beschaeftigte-Unternehmen.html Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge? Derzeit wird von den zuständigen Stellen auch geprüft, ob für Unternehmen nach dem Vorbild der Erleichterungen bei der Flutkatastrophe im Jahr 2013 ebenfalls Erleichterungen an dem heute geltenden Verfahren u. a. der Stundung der Beitragszahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge geschaffen werden. Offen ist derzeit aber noch, ob solche Regelungen kommen. Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann. Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse. Können freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte hauptberufliche Selbstständige beim Wegbrechen ihrer Aufträge ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung reduzieren? Derzeit wird geprüft, wie das heute geltende Beitragsermäßigungsverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige aufgrund der Corona-Krise erleichtert bzw. angepasst wird. Bis auf Weiteres gilt Folgendes: Nach dem geltenden Recht sind schon heute bei Veränderungen der Einkommen Reduzierungen der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Selbst wenn der Selbstständige weniger oder gar kein Einkommen hat, gilt für die Berechnung der Beiträge im Jahr 2020 die monatliche Mindesteinnahme von 1.061,67 Euro. Bei sich verändernden Einnahmen um mehr als 25 Prozent können in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte hauptberufliche Selbstständige bei ihren Krankenkassen bereits heute eine Beitragsermäßigung beantragen. Das reduzierte Arbeitseinkommen muss aber nachgewiesen werden. Bei den Krankenkassen sind entsprechende Formulare erhältlich. Ein Antrag auf Beitragsentlastung wirkt sich heute immer erst ab dem Folgemonat der Antragstellung aus. Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2018-11-28_Beitragsverfahrensgrundsaetze_Selbstzahler.pdf Welche Auswirkungen hat die Ausbreitung des Corona-Virus auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31.12.2019? Es stellt sich die Frage, ob etwaige bilanzielle Konsequenzen, die aus der inzwischen nahezu globalen Ausbreitung des Coronavirus resultieren (bspw. außerplanmäßige Abschreibungen oder die Rückstellungsbildung), bereits in zum 31.12.2019 aufzustellenden handelsrechtlichen Jahres- oder Konzernabschlüssen oder erst in Abschlüssen für Folgeperioden zu berücksichtigen sind. Eine bilanzielle Berücksichtigung bereits zum 31.12.2019 kommt nur in Betracht, wenn die Ursachen der Ausbreitung und der resultierenden wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus bereits vor diesem Datum angelegt waren, aber erst zwischen dem Abschlussstichtag und der Beendigung der Aufstellung des Abschlusses bekanntgeworden sind. Bei der Beurteilung der Auswirkungen des Coronavirus ist zu berücksichtigen, dass die Ausbreitung einen fortdauernden Prozess und nicht ein zeitpunktbezogenes Ereignis darstellt. Erste Fälle von Infektionen bei Menschen sind nach derzeitigen Erkenntnissen zwar bereits Anfang Dezember 2019 bekanntgeworden, damals aber (noch) regional begrenzt. Da erst die sprunghafte Ausweitung der Infektionen zu den aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen geführt hat und diese Ausweitung erst ab dem Januar 2020 aufgetreten ist, ist nach Auffassung des IDW i.d.R. davon auszugehen, dass das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr wertbegründend einzustufen ist und dementsprechend die bilanziellen Konsequenzen erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen sind. Quelle: IDW: https://www.idw.de/blob/122498/31bce74e5b1413b91f74c9de1ea64383/down-corona-fachlicher-hinweis-idw-dok1-data.pdf Dürfen Arbeitnehmer einfach zu Hause bleiben? Die häufigste Frage ist, ob die Ausbreitung des Coronavirus etwas an der Arbeitsverpflichtung ändert. Die Antwort ist klar und eindeutig: Nein. Die aktuelle Gefährdungslage ändert nichts an der generellen Arbeitspflicht eines Mitarbeiters. Sonst wären die Büros jedes Jahr wegen der Grippewelle auch ohne Corona leer. Die bloße Angst vor einer möglichen Ansteckung berechtigt den Mitarbeiter nicht, eigenmächtig nicht zur Arbeit zu erscheinen. Sie ermächtigt ihn auch nicht dazu, eigenmächtig im Homeoffice zu arbeiten, wenn es dazu keine Regelungen im Unternehmen gibt. Nur in extremen Ausnahmefällen, z.B. wenn Verdachtsfälle im Unternehmen auftreten oder nachgewiesene Infektionen bestehen, kann der Mitarbeiter seine Leistung unter Umständen verweigern. Dies aber auch nur dann, wenn der Arbeitgeber bei einem erhöhtem Risiko keinerlei Schutzmaßnahmen ergreift. Das dürfte kaum vorkommen. Was muss der Arbeitgeber in der aktuellen Situation tun? Solange im Unternehmen keine Verdachtsfälle bestehen und keine Infektionen nachgewiesen sind, bleibt es bei der allgemeinen arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Er muss geeignete Maßnahmen treffen, um die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen. Aktuell kommen daher folgende Maßnahmen in Betracht: • Aufforderung zum regelmäßigen Händewaschen, • Hinweise zum richtigen Händewaschen, • Verteilen von Desinfektionsmitteln, • Verbot des Händeschüttelns, • Empfehlung zum Husten oder Nießen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge sowie • ggf. das Tragen von Mund- bzw. Atemschutzmasken. Was ist im Ernstfall zu beachten? Wenn es Verdachtsfälle im Unternehmen gibt, muss der Arbeitgeber weitergehende Maßnahmen ergreifen. Dann sollten betroffene Mitarbeiter und möglicherweise auch deren Kollegen widerruflich für die Dauer von 14 Tagen (entsprechend der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts) freigestellt werden. Ein Verdacht kann auch schon bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet vorliegen. Solange es sich aber nur um einen Verdachtsfall handelt und der Mitarbeiter nicht arbeitsunfähig ist, kann während der Freistellung im Homeoffice gearbeitet werden. Für die Dauer der Freistellung bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. Darf ich den Mitarbeiter nach seinem Urlaubsort fragen? Um Verdachtsfälle besser erkennen zu können, besteht auch das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, zurückkehrende Mitarbeiter zu befragen, ob sie sich in einer gefährdeten Region oder in einem Ort mit einer erhöhten Ansteckungsgefahr aufgehalten haben. Wer zahlt, wenn ein Arbeitnehmer in Quarantäne beordert wird? Wird ein Arbeitnehmer durch eine Behörde in Quarantäne beordert oder wird ihm ein behördliches Tätigkeitsverbot auferlegt, gibt es grundsätzlich einen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach dem Infektionsschutzgesetz gegen die anordnende Behörde. Von der Rechtsprechung wird allerdings vertreten, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen ohnehin nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet und der Erstattungsanspruch deswegen ausgeschlossen sei. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber die Gehaltszahlungen leisten und hätte keinen Erstattungsanspruch. Es kommt daher auf den Einzelfall und vor allem die Dauer der Quarantänemaßnahme an. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber kurzfristig eine möglichst unbürokratische Hilfe für Unternehmen zur Verfügung stellt. Auf Grund der aktuellen Rechtslage kann man aber jedenfalls nicht davon ausgehen, dass Erstattungsansprüche einfach "durchgewunken" werden. Da Erstattungsansprüche auch bestimmten Fristen unterliegen, sollte man frühzeitig mit den Behörden in Kontakt treten und Beratung in Anspruch nehmen. Können Dienstreisen noch durchgeführt werden? Momentan gibt es keinerlei rechtliche Veranlassung dazu, Dienstreisen zu verbieten oder bereits gebuchte Dienstreisen abzusagen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es für den Zielort eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gibt. Solange sich an dieser Lage nichts ändert und keine Reisewarnungen ausgesprochen werden, können Dienstreisen angeordnet werden. Die Mitarbeiter dürfen den Antritt dieser Dienstreisen nicht verweigern. Innerhalb Deutschlands können Dienstreisen unverändert angeordnet werden. Praxistipp: Unabhängig von der rechtlichen Situation ist es eine Abwägungsfrage, ob bei der allgemeinen Verunsicherung jede Dienstreise auch tatsächlich durchgeführt werden muss. Eine Verschiebung oder alternative Durchführung von Sitzungen beispielweise per Skype oder Webkonferenz kann den Mitarbeitern schließlich so manche Sorge nehmen. Was passiert, wenn der Betriebsablauf zusammenbricht? Nimmt die Zahl der Verdachts- oder Ansteckungsfälle im Unternehmen zu und kann der betriebliche Ablauf nicht mehr aufrechterhalten werden oder ordnet die Behörde die Betriebsstilllegung an, stellt sich die Frage der Vergütung der Mitarbeiter. Da die Aufrechterhaltung des betrieblichen Ablaufs das sogenannte Betriebsrisiko des Arbeitgebers darstellt, erhalten die Arbeitnehmer im Fall der Betriebsschließung ihre Vergütung unverändert fort. Zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden sollte daher auch rechtzeitig über die Anordnung von Kurzarbeit nachgedacht werden. Vorher sollte auch geprüft werden, ob Überstundenabbau oder die Gewährung von Urlaub für Zeiten der Krise möglich ist. Was passiert, wenn die Ausbreitung weiter zunimmt? Wenn die Fallzahlen weiter zunehmen und die Behörden, wie zuletzt im Kreis Heinsberg, ganze Städte oder Regionen abriegeln, stellen sich weitere Fragen. Liegt der Arbeitsort in einem Gebiet, das von einer behördlichen Sperrung betroffen ist, kommt dies einer faktischen Betriebsschließung gleich. In diesem Fall liegt das Betriebsrisiko beim Arbeitgeber, die Vergütungsansprüche der Mitarbeiter bestehen unverändert fort. Im umgekehrten Fall, in dem der Arbeitnehmer wegen einer behördlichen Anordnung zwar nicht selbst unter Quarantäne steht, seinen Heimatort aber nicht verlassen darf, kann er nicht zur Arbeit erscheinen. Die Erbringung der Arbeitsleistung wird ihm dadurch unmöglich. Es sollte auch hier über eine Tätigkeit im Homeoffice nachgedacht werden. Kommt eine Homeoffice-Tätigkeit aber nicht in Frage, kann im Einzelfall dennoch ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gem. § 616 BGB (sog. unverschuldetes Hindernis) bestehen. Was ist noch zu beachten? Arbeitgeber sollten prüfen, welche Maßnahmen im Unternehmen sinnvoll und notwendig sind. Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollten die Mitarbeiter auch regelmäßig über die getroffenen Maßnahmen informiert werden. Da viele Maßnahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen könnten, sollte sichergestellt werden, dass ein handlungsfähiges Gremium als Partner zur Verfügung steht. Möglicherweise bietet sich auch die Bildung eines Ausschusses für Corona-Maßnahmen an. Fazit Insgesamt ist es empfehlenswert, in der aktuellen Situation einen kühlen Kopf zu bewahren und im Interesse des Unternehmens sowie aller Mitarbeiter besonnen und transparent vorbereitende Maßnahmen zu treffen. Falls mehrere Handlungsoptionen eröffnet sind, sollte man die aktuelle Situation gemeinsam mit den Mitarbeitern bewerten und die Lösung finden, die am besten zum Unternehmen passt. Bei alledem kommt der Unternehmenskommunikation eine wichtige Bedeutung zu, weil Unsicherheit und Panik vor allem durch unzureichende Informationen verursacht werden. Was müssen Arbeitgeberbeachten? Von Urlauben im In- und Ausland soll dringend abgesehen werden. Dienstreisen im Inland sollen vermieden werden, Dienstreisen ins Ausland sind grundsätzlich erlaubt, aber größtenteils unmöglich, weil Grenzen geschlossen oder Flugverbindungen gestrichen sind. Auswirkungen des Coronavirus auf Arbeitsverhältnisse sind derzeit unvermeidbar. Als arbeitsvertragliche Nebenpflicht obliegt es Arbeitgebern, dafür Sorge zu tragen, dass die Erbringung der Arbeitsleistung ohne eine Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer erfolgen kann. Damit ergeben sich derzeit eine Vielzahl von individualrechtlichen, wie auch betriebsverfassungsrechtlichen Fragen und Problemen bei der Unternehmensführung. Wann entfällt die Vergütungspflicht des Arbeitgebers, wie funktioniert und entscheidet der Betriebsrat zu Zeiten von Kontaktverboten und wie wird Kurzarbeitergeld beantragt? Vgl. zu Kurzarbeitergeld unsere Ausführungen weiter unten.
Für Beratungsgespräche können wir unseren Mandaten auch eine Videokonferenz über GoToMeeting oder Skype anbieten. Sonderrundschreiben Nr. 3 Hilfen in der Corona-Krise (Stand: 18.3.2020)
Hilfen für Selbständige, die einem Tätigkeitsverbot unterliegen Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt (§§ 34, 42 IfSG) bzw. einem Tätigkeitsverbot unterworfen wird (§ 31 IfSG) bzw. abgesondert wurde (§§ 28 ff IfSG) und daher einen Verdienstausfall erleidet, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Eine freiwillige Quarantäne berechtigt jedoch nicht zum Ersatz. Eine Erstattung kommt für den Verdienstausfall in Betracht (§ 56 Abs. 3 IfSG). Bei einer Existenzgefährdung kann ferner „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ gem. § 56 Abs. 4 IfSG Umfang entstehen. Schäden sind dabei so gering wie möglich zu halten. Dazu zählt auch die Arbeit im Home-Office. Details zu den Abläufen (z.B. Antragstellung) bestimmt die zuständige Behörde. Diese wird von der Regierung des Landes bestimmt. (Orientierungshilfe: Kassenärztliche Bundesvereinigung: Übersicht der zuständigen Stellen). Quelle: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Hilfen für Steuerzahler Das BMF stimmt dem Vernehmen nach mit den Ländern derzeit ein Schreiben zu umfassenden Liquiditätshilfen ab. Angekündigt sind: a) Leichter gewährte Steuerstundung. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, keine strengen Anforderungen an die Prüfung zu stellen, ob die Einziehung der Steuern eine erhebliche Härte darstellen würde. ? Steuerzahlungszeitpunkt wird hinausgeschoben b) Leichtere Anpassung von Steuervorauszahlungen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr geringer sein werden, werden Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Unklar ist, ob dies auch für die Gewerbesteuer gilt. ? Vorauszahlungslast wird gesenkt c) Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen. Bis 31.12.2020 wird auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet, solange der Steuerschuldner unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist. Die Generalzolldirektion und das Bundeszentralamt für Steuern sollen angewiesen werden, bei Steuern, die von Ihnen verwaltet werden (z.B. Energiesteuer, Luftverkehrssteuer bzw. Versicherungssteuer und Umsatzsteuer) entsprechend zu verfahren. Quelle: BMWi, BMF: Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen Das Bayerische Landesamt für Steuern hat bereits ein Formular zur Beantragung der Steuererleichterungen veröffentlicht: https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/ Presseberichten zufolge wird noch evaluiert, ob eine Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich und umsetzbar sind. Das Ergebnis steht noch nicht fest. Quelle: Aktuelle Information, Ministerium der Finanzen des Landes NRW v. 16.3.2020 Kredite und Bürgschaften a) Bedingungen für KfW-Unternehmerkredite (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit – Universell (für Unternehmen unter 5 Jahren) werden gelockert. Risikoübernahmen werden erhöht (bis Maßnahmen zur Wirtschaftsstärkung zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. €). Die Instrumente stehen ferner auch größeren Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 2 Mrd. € (bisher: 500 Mio. €) zur Verfügung. b) Der KfW Kredit für Wachstum steht auch größeren Unternehmen zur Verfügung. Die bisherige Umsatzgröße von 2 Mrd. € wird auf 5 Mrd. € erhöht. Er wird für Vorhaben im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bislang: nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird auf bis zu 70 % (bisher 50 %) erhöht. c) Für Unternehmen mit mehr als 5 Mrd. € Umsatz erfolgt eine Unterstützung wie bisher nach Einzelfallprüfung KfW- und ERP-Kredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001. d) Die Bürgschaftsbanken verdoppeln den Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Mio. €. Bürgschaftsbanken können Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 € eigenständig und innerhalb von drei Tagen treffen. e) Das eigentlich für Unternehmen in strukturschwachen Regionen aufgelegte Großbürgschaftsprogramm kann nun auf Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet. f) Darüber hinaus wird die KfW zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen auflegen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen sogar bis 90 %. Darüber hinaus sollen für diese Unternehmen konsortiale Strukturen angeboten werden. Der Start der Sonderprogramme unterliegt dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die EU-Kommission. g) Bund stellt Exportkreditgarantien (Hermesbürgschaften) bereit, um Unternehmen vor Zahlungsrisiken im Auslandsgeschäft zu schützen. Ergänzend bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Einzelheiten sind bei den Förderinstituten der Länder zu erfragen. Weitere Informationen sind auch über die Förderdatenbank des Bundeswirtschaftsministeriums erhältlich. Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis 2,5 Mio. € kann schnell und kostenfrei über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. Die zuständige Bürgschaftsbank finden Sie unter: vdb-info.de. Quelle: BMWi, BMF: Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen
Update zum Kurzarbeitergeld Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass Unternehmen ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen. Die Bundesregierung hat hierzu die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert: • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein. • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich. • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Wichtig ist, dass die Unternehmen die Kurzarbeit im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Das kann auch online erfolgen. Dazu muss man sich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) registrieren: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Es wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Es beträgt 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt. Tabellen zur Berechnung des KUG: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug51-tabelle-2016_ba015003.pdf (bei Geringverdienern) Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgenden Links zu finden: Corona-Virus: Kurzarbeitergeld möglich Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld Darüber hinaus stehen die Agenturen für Anfragen und Beratungen zur Verfügung. Die Nummer der Servicehotline für Arbeitgeber lautet 0800 45555 20.
Arbeitsschutz Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten, die ihm möglich und zumutbar sind. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Konkrete Hinweise hierzu finden sich zum Beispiel im Nationalen Pandemieplan auf der Homepage des Robert Koch Instituts. Die Arbeitnehmer sind nach §§ 15, 16 ArbSchG verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtlichen Weisungen nachzukommen. Quelle: BDA, Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie, BMG: Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus
Arbeitsunfähigkeit Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV Spitzenverband) und die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) haben eine zeitlich befristete erleichterte Möglichkeit für Krankschreibungen vereinbart. Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege erkrankt sind und keine schwere Symptomatik vorweisen oder Kriterien des Robert Koch Instituts für einen Verdacht auf eine Infektion erfüllen, können nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Die Vereinbarung gilt seit dem 9. März und ist zunächst für vier Wochen befristet. Quelle: BDA, Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie
Quarantäne Wenn die Fortsetzung des Betriebs untersagt ist, um weitere Infektionen zu verhindern (Verbot der Erwerbstätigkeit oder Anordnung einer Quarantäne), besteht nach dem Infektionsschutzgesetz ein Anspruch auf Entschädigung sowohl für den Inhaber als auch seine Angestellten. Zur Höhe der Entschädigung: Bei Selbstständigen: Verdienstausfall sowie „angemessene“ Betriebsausgaben (s.o. Stichwort Selbstständige) Bei Angestellten: in den ersten sechs Wochen Anspruch in Höhe des Nettogehaltes, danach in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes. Zu beachten ist, dass die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht auch weiterhin besteht. Außerdem sind die Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz nachrangig gegenüber allen anderen Ersatzansprüchen. Quelle: RAK München, „FAQs“ zum Coronavirus COVID-19
Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung Das BMAS hat sich am 15. März zur Frage der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer geäußert, die aufgrund der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können: Nach geltender Rechtslage können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen können (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Auf die Betreuung durch Großeltern sollte verzichtet werden, da ältere Menschen erheblich durch das Virus gefährdet sind und deren Gesundheit besonders geschützt werden sollte. Diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB ist allerdings nach derzeitiger Rechtslage auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt. Außerdem kann § 616 BGB durch den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag abbedungen werden. Das BMAS bittet angesichts der akuten Lage zu pragmatischen, unbürokratischen und einvernehmlichen Lösungen zu kommen, die nicht zu Lohneinbußen führen und die Möglichkeiten der Lohnfortzahlung im Betreuungsfall eher großzügig auszugestalten. Zumindest in der ersten Woche sollte aufgrund der akut notwendigen zwingenden Betreuung von Kindern keine Lohnminderung erfolgen. Wo möglich, könnten auch Homeoffice-Lösungen oder flexible Arbeitszeitregelungen dazu beitragen, die aktuelle Situation zu bewältigen. Arbeitnehmer könnten auch die Möglichkeit wahrnehmen, über Zeitausgleiche (z.B. Überstundenabbau) oder kurzfristige Inanspruchnahme von Urlaub, die Betreuung ihrer Kinder im Anschluss an die ersten Tage sicherzustellen. Das BMAS prüft aktuell intensiv Wege, wie unzumutbare Lohneinbußen im Falle zwingend notwendiger Kinderbetreuung vermieden werden können. Diese Prüfung schließt den gesamten Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kitas ein. BMAS und BMWi wollen möglichst schnell gemeinsam mit den Sozialpartnern tragfähige rechtliche Lösungen entwickeln. Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 15.3.2020
Arbeitsrecht Weitere detaillierte Informationen und allgemeine Hinweise zu den arbeitsrechtlichen Folgen der Pandemie sind unter anderem hier abrufbar: BDA: Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie BMAS: Coronavirus – Arbeitsrechtliche Auswirkungen Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann. Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse. Quelle: IHK München, Ratgeber
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Die Bundesregierung bereitet derzeit eine gesetzliche Regelung vor, um von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen vor Insolvenzen zu schützen. Ziel ist es, die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen auszusetzen. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden. Mit dieser Maßnahme soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung soll daher für diese Fälle nicht gelten. Die Maßnahme orientiert sich an verleichbaren Regelungen, die schon bei den Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 angewendet worden waren. Quelle: BMJV Pressemitteilung vom 16.3.2020
Betriebsausfallversicherung In der Regel sind Unternehmen nur selten gegen das Risiko eines Betriebsausfalls aufgrund von Seuchen und Epidemien abgesichert. Für die Versicherer zählt eine Pandemie – also eine Seuche, die sich über mehrere Länder oder gar Kontinente ausbreitet – zu den sogenannten Kumulrisiken. Damit sind Gefahren gemeint, die in relativ kurzer Zeit sehr viele Schäden anrichten. Zwar gibt es Policen, die Ertragsausfälle aufgrund von Betriebsunterbrechungen abdecken. Ebenso gibt es Versicherungen, mit denen sich Veranstalter gegen den Ausfall von Konzerten oder Messen wappnen können. Die Produkte decken standardmäßig aber nur Schäden ab, die auf Brand, Diebstahl, Sturm oder sonstige Naturgefahren zurückgehen. Zwar kann der Schutz ergänzt werden – beispielsweise auf Betriebsschließungen infolge vertraglich vereinbarter übertragbarer Krankheiten. Doch das ist zumindest mit Blick auf die klassischen Versicherungsprodukte eher selten der Fall. Betroffene sollten sich zur Klärung an ihren Versicherer wenden. Quelle und weitere Informationen: GDV – Warum Seuchen selten mitversichert sind
Hilfen für Solo-Selbstständige Das Wirtschaftsministerium teilt mit, dass Kleinunternehmer schon Zugang zu den am Freitag vorgestellten Hilfen hätten. Diese sind unten genannt. Dies sei eine unbegrenzte Hilfszusage für lückenlose Liquiditätsabdeckung. Nur handelt es sich dabei anders als von vielen Selbständigen erhofft nicht um Zuschüsse, sondern um Kredite, die später zurückgezahlt werden müssen - mit Zinsen. Diese wieder um sind auch bei der KfW nach Ausfallrisiko gestaffelt. Für den KfW-Unternehmerkredit etwa beträgt der effektive Zinssatz in der schlechtesten Bonitätsklasse bis zu 7,64 Prozent. Daneben steht, als Auffanglinie vor allem für Solo-Selbständige, im Kern schon heute Hartz IV bereit. Finanzminister Scholz will nun mit Arbeitsminister Heil prüfen, wie sich der Zugang zu Hartz IV für kurzfristig in Not geratene Selbständige erleichtern lässt - ohne dass sie ihr Scheitern erklären müssen. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden. Schutz vor Corona-Insolvenz Wegen der drohenden Eintrübung der Geschäftslage durch die Covfd-19-Pandemie hat die Bundesregierung am Montag eine Lockerung der Insolvenzregeln angekündigt. Unternehmen sind nach geltendem Recht verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Das könnte allerdings auch drohen, wenn Anträge auf öffentliche Finanzierung- oder Sanierung nicht rechtzeitig bearbeitet würden. Bis zum 30. September soll die Antragspflicht ausgesetzt wer den. Damit Unternehmen von der Pflicht befreit sind, muss die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Epidemie beruhen und es muss „ernsthaft“ über öffentliche Finanzierung oder Sanierung verhandelt werden. Die Regelung soll eine Verordnungsermächtigung für das Justizministerium enthalten, mit der es die Lockerung des Insolvenzrechts bis Ende März 2021 verlängern kann. Sonderrundschreiben Nr. 1 Corona in der Krise Sofortprogramm der Bundesregierung Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen Konkrete Maßnahmen Für Beschäftigte und Unternehmen, die von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind, wird ein Schutzschild errichtet, der auf vier Säulen beruht: 1. Kurzarbeitergeld flexibilisieren Für die Kurzarbeit hat der Bundestag neue Regelungen beschlossen. Die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld werden erleichtert: Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 Prozent, teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer, vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit. 2. Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen Mit einem Paket von Maßnahmen soll die Liquidität von Unternehmen verbessert werden. Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist. 3. Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen Viele Unternehmen und Betriebe leiden derzeit an unverschuldeten Umsatzrückgängen - entweder aufgrund von Störungen in den Lieferketten oder durch signifikanten Nachfrage-Rückgang in zahlreichen Sektoren unserer Volkswirtschaft. Gleichzeitig können die laufenden Kosten oft gar nicht oder nur langsam abgebaut werden. Dies kann dazu führen, dass gesunde Unternehmen völlig unverschuldet in Finanznöte geraten, insbesondere was ihre Ausstattung mit liquiden Finanzmitteln angeht. Mit neuen und im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung sollen Unternehmen und Beschäftigte geschützt werden. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat zudem einen Drei-Stufen-Plan vorgelegt: Für die erste Stufe sind Instrumente wie Bürgschaften und KfW-Kredite gegen kurzfristige Liquiditätsprobleme sowie Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld geplant. Sollten sich die wirtschaftlichen Folgen des Virus verschärfen, tritt Stufe zwei in Kraft: Dann könnten Kredite flexibler gestaltet und aufgestockt werden. Die Bundesregierung könnte dann weitere Milliarden in bestehende Töpfe stecken. Die dritte Stufe sieht Konjunkturprogramme im großen Stil vor - für den Fall, dass Unternehmen ihre Produktion in großem Umfang einstellen müssen und Betriebsschließungen drohen. Auch Stundungen von Steuern sind demnach denkbar. 4. Unsere Unterstützungsleistungen a) Kurzarbeitergeld Beantragung soweit wir für Sie die Lohnabrechnungen erstellen und Beratung in anderen Fällen. b) Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen Falls Sie Erleichterungen in Anspruch nehmen wollen, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Sollten Sie als Privatperson Erleichterungen benötigen, sprechen Sie uns an. c) Liquiditätshilfen Wie bei den örtlichen Banken letzten Freitag zu erfahren, lagen, was naheliegt, die Programme noch nicht vor. Es gilt auch hier das Hausbankprinzip: Nehmen Sie mit Ihrer Bank bei Bedarf sofort Kontakt auf. Nach dem Stand der Dinge wird die Hausbank die KfW regelmäßig anfragen und mit einbinden. Das Problem ist somit die Liquiditätslücke bei plötzlichen Wegbrechen der Einnahmen bis zum Fluss der Hilfskredite. Bei der Antragstellung können wir Sie unterstützen. Bereiten Sie ggf. schon mal folgende Unterlagen für die Bank vor: die beiden letzten Jahresabschlüsse 2017 und 2018 BWA und Kontennachweise 2019 Aktuelle BWA und Kontennachweise Liquiditätsplan zur Ermittlung der geforderten HilfeNach aktuellem Stand übernimmt die KfW 80 % und die Hausbank 20 % der Kredite. Bis das Geld fließt ist nach erteilter Auskunft der örtlichen Banken mit 3 Wochen zur rechnen, da die Verwaltungsmaschinerie aufgesetzt werden muss. Für Beratungsgespräche können wir unseren Mandaten auch eine Videokonferenz über GoToMeeting oder Skype anbieten.
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