Mit Muster einer Rahmen-BV DSGVO und weiteren Informationen über die neuen Vorgaben für den Beschäftigtendatenschutz
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In Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (IDEAS) 23.04.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
viele Betriebsvereinbarungen entsprechen nicht den Vorgaben der ab dem 25.5.2018 geltenden DSGVO. Kurzfristig helfen kann eine "Rahmenbetriebsvereinbarung DSGVO".

Nachdem Dr. Detlef Grimm schon in Heft 3 des ArbRB erläutert hatte, was hierbei im Einzelnen zu beachten ist, können wir Ihnen jetzt als Teil 2 des Aufsatzes das komplette Muster einer solchen Rahmen-BV DSGVO zur Verfügung stellen (frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Datenbank-Tests).

Weitere Arbeitshilfen sind in Arbeit. So werden wir Ihnen mit dem Mai-Heft des ArbRB ein Löschkonzept zur DSGVO an die Hand geben können.

Eine erfolgreiche Umstellung auf die neuen Datenschutzvorgaben wünscht Ihnen

Petra Rülfing
Redaktion ArbRB (verantw.)
 
Verlagsangebot
Plath, DSGVO/BDSG. Kommentar zu DSGVO, BDSG und den Datenschutzbestimmungen des TMG und TKG. Jetzt bestellen!
MELDUNGEN
BMI: FAQ - Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Informationen und Arbeitshilfen zum neuen Beschäftigtendatenschutz nach der DSGVO und dem BDSG n.F. (Stand: April 2018)
 

 
GESETZGEBUNG
Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
 

 
BLOG
Rahmenbetriebsvereinbarungen als beschäftigtendatenschutzrechtliche Hilfe nach dem In-Kraft-Treten der DSGVO am 25.5.2018 (Grimm)
 

 
AUS DEM HEFT
Die "Rahmenbetriebsvereinbarung-DSGVO" als Mittel zur Umsetzung der neuen Datenschutzvorgaben - Teil 2 (ArbRB 2018, 122)
Verlagsangebot
Neuauflage: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar.Jetzt bestellen!
MELDUNGEN
 
News
BMI: FAQ - Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Mit der Anwendbarkeit der Verordnung 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) am 25.5.2018 gilt in Deutschland und der gesamten EU ein neues Datenschutzrecht. Das Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat hat auf seinen Webseiten die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Neuerungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zusammengestellt.
 
[Bundesregierung aktuell]
 
 
Informationen und Arbeitshilfen zum neuen Beschäftigtendatenschutz nach der DSGVO und dem BDSG n.F. (Stand: April 2018)
Ab dem 25.5.2018 gelten neue Vorgaben für den Beschäftigtendatenschutz. Denn dann wird nicht nur die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht, sondern tritt auch das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) in Kraft. Mit letzterem ist das BDSG neu gefasst worden, um Widersprüche zur DSGVO zu vermeiden. Um Ihnen den Einstieg in die neue Materie zu erleichtern, haben wir hier einige Aufsätze, Nachrichten und Arbeitshilfen zum Thema aus dem Arbeits-Rechtsberater für Sie zusammengestellt.
 
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BLOG
 
 
Rahmenbetriebsvereinbarungen als beschäftigtendatenschutzrechtliche Hilfe nach dem In-Kraft-Treten der DSGVO am 25.5.2018 (Grimm)
Betriebsvereinbarungen sind eine wichtige datenschutzrechtliche Rechtfertigung gemäß § 4 BDSG. Dies gilt glücklicherweise ab dem 25.5.2018 auch unter Geltung der DSGVO bzw. des § 26 BDSG n.F. Die meisten "alten", also aktuell in Kraft befindlichen IT-Betriebsvereinbarungen genügen aber den Anforderungen der DSGVO nicht. Zudem sind ab dem 25.5.2018 die gesetzlichen Vorgaben des (neuen) § 26 Abs. 4 BDSG zu beachten. Der Umsetzungszeitraum ist nun so knapp, dass die Vielzahl alter IT-BV nicht mehr "nachverhandelt" werden kann, zumal auch gerade jetzt die Betriebs­ratswahlen stattfinden und deshalb die Handlungsfähigkeit der Betriebsräte sehr oft eingeschränkt ist. Arbeitgeber müssen nun handeln, um Bußgeldern nach der DSGVO auszuweichen.
 
AUS DEM HEFT
 
 
Die "Rahmenbetriebsvereinbarung-DSGVO" als Mittel zur Umsetzung der neuen Datenschutzvorgaben - Teil 2 (ArbRB 2018, 122)

Formulierungsvorschlag
von RA FAArbR Dr. Detlef Grimm

Viele der gegenwärtig geltenden IT-Betriebsvereinbarungen entsprechen nicht den Vorgaben der ab dem 25.5.2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der erste Teil des Aufsatzes hatte in Heft 3 (ArbRB, 2018, 78 ff.) das regulatorische Regelungsumfeld behandelt. Im zweiten Teil stellt der Autor nun einen konkreten Regelungsvorschlag vor.

 
 
 

 
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Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Petra Rülfing
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-153
ruelfing@otto-schmidt.de
 

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