Bei Sonn-, Feiertags-, und Nachtarbeit gelten besondere Regeln
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Sehr geehrter Herr Do, auch nach dem 1. Mai stehen diesen Monat noch einige Feiertage an. An diesen Tagen wird in vielen Betrieben dennoch gearbeitet. Aber an besonderen Tagen gelten auch besondere Regeln, im Fachartikel erfahren Sie welche das sind. Sie möchten, dass Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge für Ihre Mitarbeiter steuerfrei bleiben? Unsere Übersicht hilft Ihnen dabei. Mit den Feiertagen kommen auch die Brückentage, das bedeutet, jetzt gilt es Personalengpässe zu vermeiden. Damit bei Ihnen alles rund läuft, erhalten Sie einen umfassenden Überblick zum Thema Urlaubsplanung & Personaleinsatz in unserer Online-Aktion am 16.05.2018. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen, Ihre Lexware Redaktion
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Sonn- und Feiertagsarbeit: Diese Regeln gelten bei der Abrechnung von Lohn und GehaltIn vielen Betrieben, wie Fitnesscentern oder Gaststätten, gehört Arbeit an Sonn- und Feiertagen selbstverständlich dazu. Frische Brötchen zum Frühstück gibt es auch nur mit Nachtarbeit. Doch für besondere Arbeitszeiten gelten auch besondere Regeln. Die wichtigsten Punkte bei der Abrechnung von Lohn und Gehalt erfahren Sie in unserem Artikel.
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Übersicht: Steuerfreie ZuschlägeWer nachts oder am Wochenende arbeitet, darf sich über Zuschläge freuen. Unsere Vorlage zeigt, wie Sie die Vergütung so gestalten, dass die Zuschläge für Sonntags- oder Nachtarbeit steuerfrei bleiben. Damit können sich Ihre Mitarbeiter über die zusätzliche Entlohnung freuen und nicht das Finanzamt.
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Unternehmertag „Urlaubsplanung & Personaleinsatz“: Online-Aktion am 16.05.2018Stellen Sie sicher, dass Sie bei der Urlaubsplanung alle Vorgaben berücksichtigen und Probleme wie Personalengpässe vermeiden. Wir unterstützen Sie dabei – mit Experten-Wissen, einer exklusiven Online-Schulung, Planungs-Werkzeugen und vielem mehr. Online und exklusiv am 16. Mai auf unserer Aktionsseite. Nicht verpassen!
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Impressum
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