| | | | | Rechts-Newsletter der Kanzlei Dr. Bahr: 49. KW / 4. Dezember 2024 |
| Die Themen im Überblick | | | Sehr geehrte(r) Do anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 49. KW im Jahre 2024. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht. Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben. | | | | | | | Die Themen im Überblick |
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| | Die einzelnen News | | 1. | BGH: Online-Eheschließungen sind unwirksam | Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit einer von Deutschland aus per Videotelefonie vor einem Standesbeamten in Utah/USA geschlossenen Ehe entschieden. Sachverhalt: Die Antragsteller des Personenstandsverfahrens sind nigerianische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Sie schlossen im Mai 2021 per Videotelefonie die Ehe vor einer Behörde in Utah/USA. Während der Eheschließung befanden sich beide Antragsteller in Deutschland und gaben ihre Erklärungen im Wege der zeitgleichen Übertragung in Bild und Ton gegenüber der Behörde in Utah ab. Sie erhielten anschließend eine amerikanische Eheurkunde mit Apostille. Nachdem die Eheschließung von einer deutschen Meldebehörde nicht als wirksam angesehen wurde, haben die Antragsteller die beabsichtigte (erneute) Eheschließung beim zuständigen Standesamt angemeldet. Das Standesamt hat eine Zweifelsvorlage beim Amtsgericht eingereicht mit der Frage, ob die Eheschließung in Utah einer erneuten Eheschließung in Deutschland entgegensteht. Bisheriger Verfahrensverlauf: Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, die Anmeldung zur Eheschließung nicht mit der Begründung zurückzuweisen, dass die Antragsteller die Ehe in Utah geschlossen haben. Denn diese Eheschließung sei unwirksam. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Standesamtsaufsicht zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die Standesamtsaufsicht mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde gewendet. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kann eine (verschiedengeschlechtliche) Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Danach müssen die Erklärungen der Eheschließenden vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben werden. Findet die Eheschließung dagegen im Ausland statt, kann das gegebenenfalls weniger strenge Recht des Eheschließungsorts angewendet werden. Für die Eheschließung steht nach deutschem Rechtsverständnis der Konsens der Eheschließenden im Mittelpunkt. Daher ist auf den Ort der Abgabe der Eheschließungserklärungen abzustellen. Es genügt, dass eine der Erklärungen in Deutschland abgegeben wurde, weil damit ein wesentlicher Teil der Eheschließung im Inland verwirklicht wurde. Der hiervon abweichende Ort des Zugangs der Eheschließungserklärungen oder der ausländische Sitz des Trauungsorgans, an das die Erklärungen übermittelt werden, führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Inlandsform hat zur Folge, dass die Online-Eheschließung vor der ausländischen Behörde im Inland unwirksam ist. Da hier die Eheschließungserklärungen in Deutschland abgegeben wurden, hätte die nach inländischem Recht vorgeschriebene Form eingehalten werden müssen. Das war nicht der Fall, so dass die unwirksame Eheschließung der jetzt angemeldeten rechtlich nicht entgegensteht. BGH, Beschluss vom 25. September 2024 - XII ZB 244/22 Vorinstanzen: AG Köln - Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 378 III 248/21 OLG Köln - Beschluss vom 8. März 2022 - 26 Wx 3/22 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: Art. 13 EGBGB: (…) (4) Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. (…) § 1310 BGB: (1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. (…) § 1311 BGB: Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. (…) Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 27.11.2024 | | | | 2. | OLG Hamburg: Farbmarke "Gelb" für Hochdruckreiniger geschützt | Die Farbe Gelb ist für den Warenbereich Hochdruckreiniger markenrechtlich geschützt (OLG Hamburg, Urt. v. 22.08.2024 - Az.: 5 U 32/23). Klägerin war die Firma Kärcher, ein weltweit führender Hersteller von Hochdruckreinigern. Sie war Inhaberin der Farbmarke "Zinkgelb" (RAL 1018). Die Beklagte war ein italienischer Wettbewerber, der ebenfalls Hochdruckreiniger produzierte. Sie stellte die Geräte in verschiedenen Farben her, u. a. in Gelb-Schwarz und Gelb-Grau. Daneben gab es noch weitere Farben (z.B. grün oder grau). Die Klägerin sah sich in ihren Markenrechten verletzt und klagte auf Unterlassung. Das OLG Hamburg bejahte eine Markenverletzung und gab der Klage statt. Die Farbe “Zinkgelb” wirke als Herkunftshinweis und verfüge über eine entsprechend hohe Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Die Verwendung der gelben Geräte durch die Beklagte führe zu einer entsprechenden Zuordnungsverwirrung. 1. Farbe “Gelb” als Herkunftsnachweis: "Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass bei der Benutzung von abstrakten Farbmarken die funktionsgemäße Benutzung voraussetzt, dass der selbständige Markencharakter der Farbmarke so deutlich erkennbar bleibt, dass in der Farbe an sich ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis gesehen wird (…). Die Klägerin hat zur Verkehrsgeltung und der Kennzeichnungskraft der Klagemarke „Zinkgelb“ drei Verkehrsbefragungen aus den Jahren 2005, 2018 und 2022 vorgelegt (…). Nach dem Ergebnis der Befragungen ist der Durchsetzungsgrad und der Zuordnungsgrad der Klagemarke für Hochdruckreiniger seit der Eintragung im Jahr 2005 nochmals deutlich gestiegen (Durchsetzungsgrad 83% in 2018 gegenüber 73,2% in 2005; Zuordnungsgrad 79,7% in 2018 gegenüber 68,4% in 2005). Im Jahr 2022 hat der bereinigte Kennzeichnungsgrad der Farbe „Zinkgelb“ im Zusammenhang mit Hochdruck-Reinigungsgeräten beim Verkehrskreis „Besitzer / Nutzer von Hochdruckreinigungsgeräten“ bei 83%, beim Verkehrskreis „(Potentielle) Besitzer / Nutzer von Hochdruckreinigungsgeräten“ bei 76% und bei der Gesamtbevölkerung bei 54,6% gelegen (Anlagen K29). Der sich daraus ergebende Zuordnungsgrad übersteigt die Schwelle von 50 % deutlich, die für die Verkehrsdurchsetzung von Farbmarken gefordert wird, und ist für die Verkehrsgeltung einer abstrakten Farbmarke ausreichend (…)." 2. Zuordnungsverwirrung: "Die Beklagten verwenden (…) Farbe Gelb in sämtlichen vorliegend angegriffenen Verletzungsformen markenmäßig. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. (…) Im Streitfall liegt eine Wahrnehmung der Farbe Gelb als eigenständiges Produktkennzeichen auch bei sämtlichen angegriffenen Hochdruckreinigern vor. Es besteht eine hochgradige Zeichenähnlichkeit und die Farbe Gelb ist in sämtlichen angegriffenen Ausführungsformen ein wesentliches Gestaltungsmittel der Produkte (…)." | | | | 3. | OLG Hamm: Online-Shop darf nicht irreführend über Umfang einer Garantie werben | Ein Online-Shop, der mit einer zehnjährigen Garantie wirbt, muss den Verbraucher über den genauen Umfang der Garantie informieren. Wird nicht hinreichend transparent darauf hingewiesen, dass Teile der Ware (hier: Beschichtung einer Bratpfanne) von der Garantie ausgeschlossen sind, liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor (OLG Hamm, Beschl. v. 19.07.2024 - Az.: 4 U 28/24). Das verklagte Unternehmen bewarb auf seiner Webseite die Bratpfanne wie folgt: "Entdecken Sie die beschichtete (…) Bratpfanne und genießen Sie eine unkomplizierte und flexible Art der Zubereitung Ihrer Lieblingsgerichte. Die Pfanne ist ideal für alle gängigen Herdarten geeignet, inklusive Induktion und Glaskeramik-Kochfelder, und verfügt über eine kratz- und abriebfeste XXStrong-diamond-Antihaft-Versiegelung. (…) Profitieren Sie von der 10-jährigen Garantie und bestellen Sie noch heute Ihre (…) Bratpfanne für ein unvergleichliches Kocherlebnis!" Die Worte "10-jährige Garantie" waren nicht verlinkt. An anderer Stelle fand sich jedoch ein Link zu den Garantiebedingungen. Dort erfuhr der potentielle Käufer, dass die Beschichtung der Pfanne von der Garantie ausgeschlossen war. Die Vorinstanz, das LG Bochum, sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, vgl. unsere Kanzlei-News v. 21.05.2024. Dieser Meinung schloss sich das OLG Hamm nun in der Berufungsinstanz an. Die Garantie-Werbung sei als irreführend anzusehen, da der durchschnittliche Verbraucher davon ausgehe, dass die Garantie umfassend sei. Die Einschränkung, dass die Beschichtung nicht inbegriffen sei, sei nicht direkt sichtbar gewesen, sondern nur auf einer verlinkten Seite auffindbar. Auch könne nicht erwartet werden, dass ein Verbraucher derartiges Details bei einem alltäglichen Produkt wie einer Pfanne aufmerksam nachlese. Die Verlinkung sei nicht ausreichend, um die erforderliche Transparenz herzustellen: "Es verbleibt (…) dabei, dass der Blickfang irreführend ist. Denn er suggeriert dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen sowie verständigen Verbraucher jedenfalls die Möglichkeit des Abschlusses – wenn nicht sogar das Bestehen (…) – einer umfassenden 10jährigen Garantie. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verkaufsangebot der Beklagten vom durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher erwartungsgemäß nicht mit besonderer Sorgfalt studiert wird, weil es sich um ein gewöhnliches Kochwerkzeug handelt, dessen Erwerb aufgrund des Preises (99,99 €) nicht mit einer besonderen Investition verbunden ist." Und weiter: “Ohne, dass es nach den vom Senat bereits gemachten Ausführungen hierauf entscheidend ankommt, suggeriert das von der Beklagten verwendete Garantiesymbol dem von der Werbung angesprochenen, durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher nicht lediglich die Möglichkeit des Abschlusses einer uneingeschränkten – d. h. auch die Beschichtung umfassenden – Garantie. Vielmehr wird hierdurch der Eindruck hervorgerufen, dass die umfassende Garantie bereits in dem beworbenen Verkaufspreis von 99,99 € inkludiert ist. Dies folgt daraus, dass das Symbol einerseits aus der farblich und ihrer Größe nach besonders hervorgehobenen Aussage „10 JAHRE GARANTIE“ und andererseits dem deutlich kleiner und farblich unscheinbarer gehaltenen Zusatz „jetzt aktivieren“ besteht. Da die vorliegende Werbung (…) auch vom verständigen Verbraucher nur flüchtig wahrgenommen wird, ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher, lediglich die in dem Symbol besonders hervorgehobene Aussage „10 JAHRE GARANTIE“ zur Kenntnis nehmen und infolgedessen davon ausgehen, dass sie die Garantie zusammen mit der beworbenen Pfanne für den Preis von 99,99 € erwerben (können).” | | | | 4. | OLG München: Posten eines Grimasse-Emojis in WhatsApp ist kein Einverständnis in eine PKW-Lieferverzögerung | Postet ein Kunde auf die Ankündigung, dass sich die Lieferung eines bestellten Produktes (hier: PKW Ferrari) verzögert, in WhatsApp ein Grimasse-Emoji, liegt darin kein Einverständnis mit der Lieferverzögerung (OLG München, Urt. v. 11.11.2024 - Az.: 19 U 200/24). Der Kläger bestellte beim Beklagteneinen Ferrari SF90 Stradal zu einem Preis von rund 620.000,- EUR. Es kam in der Folgezeit zu mehreren Lieferverzögerungen. Die Parteien unterhielten sich dann per WhatsApp. Die Verkäuferseite schrieb: „Hallo Herr (…), Der SF 90 Stradale rutscht leider auf erstes Halbjahr 2022. Das konnten wir nicht absehen und können wir nicht beeinflussen. Immerhin ist der dann zur nächsten Saison da. Viele Grüße (…)" Der Kläger antwortet darauf mit einem Grimasse-Emoji: "Ups [Grimasse-Emoji]" Es kam dann in der Folgezeit zu weiteren Lieferverzögerungen. Der Kläger erklärte schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte vertrat den Standpunkt, dass der Kläger durch sein Emoji mit der Verzögerung sein Einverständnis erklärt habe und gar nicht zurücktreten könne. Das OLG München gab der Klägerseite Recht. In dem Posten des Emojis könne kein rechtliche verbindliche Zustimmung zu den Verspätungen gesehen werden. "Willenserklärungen können sowohl ausdrücklich – mündlich oder in schriftlicher Form – als auch konkludent – d.h. durch schlüssiges Verhalten – erfolgen. Bei Nachrichten, die per Messenger-dienst gesendet werden, handelt es sich um elektronisch übermittelte Willenserklärungen (…). Auch elektronische Erklärungen sind echte Willenserklärungen (…) Der Erklärende kann seinen Willen mittels Zeichen kundtun (Singer in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2021, § 133 Rz. 8; Biehl, JuS 2010, 195 [197]), d.h. auch durch digitale Piktogramme – wie Emojis. Diese werden häufig genutzt, um eine Aussage zu unterstreichen oder zu verstärken oder sollen klarstellen, in welchem Sinne etwas zu verstehen ist (z.B. ironisch)." Und weiter: "Eingedenk des Vorstehenden ist die Verwendung des Emojis in der WhatsApp-Nachricht des Klägers vom 23.09.2021 nicht als Zustimmung zur Aussage des Beklagten in der Nachricht zuvor zu werten (…). Ausgehend von seiner in den gebräuchlichen Emoji-Lexika Emojipedia (https://emojipedia.org/de/grimassen-schneidendes-gesicht (…) und Emojiterra (https://emojiterra.com/de/grimassen-schneidender-smiley (…) angegebenen Bedeutung stellt der sog. „Grimassen schneidendes Gesicht“-Emoji (Unicode: U+1F62C) grundsätzlich negative oder gespannte Emotionen dar, besonders Nervosität, Verlegenheit, Unbehagen oder Peinlichkeit. Dass die Parteien des Rechtsstreits – individuell oder aus Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – diesem eine davon abweichende Bedeutung beimaßen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem ist der spezifische Kontext zu berücksichtigen, in dem der Emoji verwendet wurde. Der daneben vom Kläger verwendete Ausdruck „Ups“ ist allenfalls als Ausruf der Überraschung oder des Erstaunens zu werten, keinesfalls ist damit eine zustimmende Aussage verbunden. Die folgende Aussage des Klägers ändert daran nichts mehr." | | | | 5. | LSG Celle: Zur Sozialversicherungspflicht von Hörfunkreportern | Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die Maßstäbe zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Hörfunkreportern präzisiert. Ausgangspunkt war ein Antrag eines Reporters bei der Deutsche Rentenversicherung (DRV), seinen sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Landesrundfunkanstalt feststellen zu lassen. Dieser betrachtete sich als „vollkommen freier Autor“, der selbst entscheiden könne, ob er Beschäftigungsangebote der Anstalt annehme, aber auch „zu einem festen Geldbetrag zu relativ festen Zeiten thematisch enger festgelegt“ zum Einsatz komme. Zudem betonte er, bei der Erstellung von Hörfunkbeiträgen über völlige Gestaltungsfreiheit zu verfügen. Die DRV stufte den Reporter hingegen als Beschäftigten ein, da er seine Arbeit persönlich und zu vorgegebenen Zeiten ausüben müsse. Diese erfolge im Gebäude der Anstalt in Zusammenarbeit mit Redaktionsmitarbeitern. Zudem habe er Anspruch auf Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – Merkmale, die ihn von Selbständigen unterschieden. Die Anstalt argumentierte dagegen, der Reporter lasse sich aus freien Stücken für bestimmte Zeiträume verpflichten, in denen ihm Themen vorgegeben würden. Dies führe jedoch nicht zu einer Eingliederung in den Betrieb. Es gebe bei ihr keine festangestellten Hörfunkreporter, sondern lediglich einen festangestellten Redakteur. Das LSG nahm eine differenzierte Sichtweise ein und unterschied nach der Art der Tätigkeit. Ein Hörfunkreporter sei bei einer Rundfunkanstalt sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er im Rahmen von im Voraus vereinbarten, pauschal vergüteten Diensten mit festgelegten Anfangs- und Endzeiten tätig werde. Dies gelte auch, wenn die Tätigkeit einen erheblichen journalistisch-kreativen Eigenanteil aufweise. Demgegenüber bestehe kein Beschäftigungsverhältnis, wenn es um klar abgrenzbare Werke wie Hörfunkbeiträge gehe. In diesen Fällen liege ein Werkvertrag vor. Entgegen des Abgrenzungskataloges der Sozialversicherungsträger sei dabei zwischen den einzelnen Tätigkeiten zu differenzieren. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat der Senat die Revision zugelassen. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Oktober 2024, L 12 BA 9/23 Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle v. 25.11.2024 | | | | 6. | VG Düsseldorf: DSGVO-Maßnahmen nur dann möglich, wenn Verantwortlicher festgestellt wurde | Eine Datenschutzbehörde kann DSGVO-Maßnahmen nur dann ergreifen, wenn der Verantwortliche für eine Datenschutzverletzung festgestellt ist (VG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.2024 - Az.: 29 K 4853/22). Ein ehemaliger ziviler Mitarbeiter von Polizei und Geheimdiensten klagte gegen die Landesdatenschutzbehörde Nordrhein-Westfalens und verlangte, dass diese Maßnahmen ergreifen sollte. In einem Strafverfahren gegen den Kläger waren Gerichtsakten an die Medien weitergegeben worden, die zu mehreren Presseberichten führten. Der Kläger forderte nun, dass die Datenschutzbehörde Maßnahmen gegen den Datenschutzverstoß ergriff und die Weitergabe seiner Daten zukünftig verhinderte. Die Datenschutzbehörde konnte nicht feststellen, wer die Rechtsverletzungen begangen hatte. Auch staatsanwaltschaftliche Untersuchungen blieben erfolglos. Daraufhin stelle die Datenschutzbehörde das Verfahren ein, ohne weitere Maßnahmen zu ergreifen. Dies beanstandete der Kläger und sah in dem Nichthandeln einen Rechtsverstoß. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab. Eine Datenschutzbehörde könne nur dann Maßnahmen ergreifen, wenn der Verantwortliche für den Datenschutzverstoß eindeutig festgestellt sei: "An der Gewissheit, wer den Datenschutzverstoß begangen hat, fehlt es aber gerade. Das schließt die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO durch die Beklagte aus. Lässt sich ein Verantwortlicher für den Datenschutzverstoß nicht feststellen, kann die Beklagte als Aufsichtsbehörde weder auf Abhilfe hinwirken noch kann sie gemäß den in der Datenschutzgrundverordnung vorgesehenen Möglichkeiten eine Maßnahme oder Sanktion erlassen. Die Beklagte konnte den Verantwortlichen auch nicht ermitteln. Das Absehen von weiteren Aufklärungsmaßnahmen ist nicht zu beanstanden. Um bewerten zu können, ob eine Datenverarbeitung rechtswidrig ist und ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, muss die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt ermitteln und alle zur Ermittlung und Überprüfung des Verstoßes erforderlichen Umstände aufklären. Dazu gehört auch die Klärung, wer den möglichen Datenschutzverstoß begangen hat. Denn wenn der Verantwortliche für die Rechtsverletzung nicht feststeht, kommen Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO mit dem Ziel, den Verstoß abzustellen, von vornherein nicht in Betracht." Dass das Amt weitere Ermittlungen abgelehnt habe, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, so das Gericht. Die Behörde habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum genutzt. Da die Aufklärungswahrscheinlichkeit gering sei, der zeitliche und personelle Aufwand hingegen jedoch hoch, könne die Einstellung weiterer Maßnahmen nicht kritisiert werden: "Nach diesem Maßstab sind Ermessensfehler bei der Entscheidung der Beklagten, von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, nicht erkennbar. Die Beklagte hat ihr Ermessen hinsichtlich des Umfangs der Ermittlungen erkannt und ausgeübt. Der Vermerk der Beklagten vom 15. Dezember 2021, es sei zu erwarten, dass ein Datenschutzverstoß nicht mit zu vertretendem Aufwand festgestellt werden könne, lässt nicht, wie der Kläger meint, auf einen aktiven Ermessensnichtgebrauch schließen. Der Vermerk stellt lediglich eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten einer weiteren Aufklärung und keine Vorwegnahme des Ergebnisses der Untersuchung dar. Das zeigt sich daran, dass die Beklagte in der Folge den relevanten Sachverhalt untersucht und die geeigneten und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen ergriffen hat. Zur Ermittlung des für den Datenschutzrechtsverstoß Verantwortlichen hat sie Auskunftsersuchen an das Landgericht U., die Staatsanwaltschaft U. und die Staatsanwaltschaft S. gesandt. Während die Staatsanwaltschaft (…) mit dem Verfahren des Klägers zu keinem Zeitpunkt befasst war, haben die beiden anderen Stellen mitgeteilt, dass dort jeweils eine Weitergabe der in Rede stehenden Informationen nicht habe festgestellt werden können." | | | | 7. | VG Düsseldorf: Vertrieb von CBD-Mundpflegesprays zu Recht verboten | Die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf zum Verbot von Lebensmitteln, die Cannabidiol (CBD) enthalten (als CBD-Isolate oder mit CBD angereicherte Hanfextrakte), umfasst auch als „Kosmetisches Mundpflegespray“ deklarierte CBD-Produkte eines Düsseldorfer Unternehmens. Daher ist die Zwangsgeldandrohung der Stadt Düsseldorf gegenüber diesem Unternehmen auf der Grundlage der Allgemeinverfügung rechtmäßig. Das hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom heutigen Tage entschieden. Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das Hanfprodukte im Stadtgebiet sowie im Onlinehandel vertreibt. Hierzu zählen auch zwei CBD-Mundpflegesprays mit jeweils 5 % und 10 % CBD-Gehalt. Die Stadt Düsseldorf ist der Auffassung, dass diese Produkte dem Verbot der Allgemeinverfügung von Juli 2020 unterfallen. Sie drohte dem Unternehmen unter Hinweis auf die Allgemeinverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro an, falls es die Produkte weiter vertreibt. Mit seiner Klage hat das Unternehmen eingewandt, die Produkte seien Kosmetika und keine Lebensmittel, weshalb die Allgemeinverfügung nicht für die Produkte gelte. Es handele sich nicht um Lebensmittel; denn die Anwendungsempfehlung gebe vor, die Mundpflegesprays nach 30 Sekunden wieder auszuspucken, so dass sie nicht – wie für Lebensmittel erforderlich – in den Magen-Darm-Trakt gelangten. Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage in der heutigen mündlichen Verhandlung abgewiesen. Unabhängig von der Anwendungsempfehlung ist erwartbar, dass der durchschnittliche Verbraucher von einer Verzehrfähigkeit ausgeht und das Produkt hinunterschluckt. Hierfür sprechen die Aufmachung des Produkts und seine Beschreibung im Webshop, seine Nähe zu vergleichbaren, den Verbrauchern bekannten CBD-Produkten, die als Lebensmittel vermarktet werden, sowie die sich aus Umfragen ergebende Erwartung der Verbraucher an derartige CBD-Produkte. Eine Deklarierung als Kosmetikum durch den Hersteller kann hingegen nicht dazu dienen, das Produkt den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu entziehen. Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass es sich bei den Produkten um Arzneimittel handelt. Eine hinreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisgrundlage für eine pharmakologische Wirkung der Produkte gibt es angesichts der geringen Dosierung mit CBD nicht. Gegen das Urteil kann das Unternehmen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragen. Aktenzeichen: 26 K 2072/23 Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 25.10.2024 | | | | 8. | LG Hamburg: Werbung für ein veganes Getränk als "Eierlikör-Alternative" wettbewerbswidrig | Die Bewerbung eines veganen Getränks als “Eierlikör-Alternative” ist wettbewerbswidrig sein, weil dadurch eine gedankliche Verbindung zur geschützten Produktkategorie des Eierlikörs hervorgerufen werde (LG Hamburg, Urt. v. 23.04.2024 - Az.: 406 HKO 76/23). Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie klagte gegen die Bewerbung eines veganen alkoholischen Getränks mit Begriffen “Eierlikör-Alternative” und “vegane Alternative zu Eierlikör”. Der verklagte Hersteller argumentierte hingegen, die Begriffe dienten der Abgrenzung ihres Produkts von traditionellem Eierlikör, um Missverständnisse zu vermeiden. Das beworbene Produkt erfülle jedoch nicht die Anforderungen der EU-Spirituosenverordnung für Eierlikör. Das LG Hamburg sah in der Werbung eine Wettbewerbsverletzung und bejahte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Die Anpreisung des veganen Getränks mit Begriffen wie “Eierlikör-Alternative” verletzen den absoluten Bezeichnungsschutz für Eierlikör nach der EU-Spirituosenverordnung. Das Gesetz verbiete auch indirekte Anspielungen, die beim Verbraucher eine gedankliche Verbindung zu geschützten Kategorien hervorrufen. Die Bewerbung als “Eierlikör-Alternative” stelle eine unzulässige Bezugnahme auf Eierlikör dar und führe Verbraucher in die Irre: "Vorliegend dient die Verwendung des Begriffes „Eierlikör“ in den streitgegenständlichen Angaben nicht allein der Abgrenzung des beworbenen Getränkes von einem Eierlikör, sondern jedenfalls auch der indirekten Bezugnahme auf die Spirituosen-Kategorie „Eierlikör“. Dass es sich nicht um einen Eierlikör handelt, bedürfte ebenso wenig einer gesonderten Erwähnung wie die Tatsache, dass es sich beispielsweise nicht um Rum oder Whisky handelt." Und weiter: "Die Angaben zielen vielmehr darauf ab und werden dahingehend verstanden, dass das Produkt als eine vegane Alternative zu Eierlikör angeboten wird. Auf diese Weise stellen die streitigen Angaben eine unmittelbare gedankliche Verbindung zwischen dem beworbenen Produkt und Eierlikör her." | | | | 9. | LG Kaiserslautern: Bewerbung als Hersteller bereits zulässig, wenn Hersteller iSd. ProdSG | Ein Unternehmen darf sich in der Werbung bereits dann als Hersteller bezeichnen, wenn es im rechtlichen Sinne Hersteller nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist (Urt. v. 27.09.2024 - Az.: HK O 15/23). Die Beklagte bezeichnete sich im Geschäftsverkehr und in der Werbung als “Hersteller" von Röntgenanlagen. Auf den Produkten fand sich auch ihr Firmenname. Die Klägerin sah hierin eine Irreführung, da sie anzweifelte, dass die die Beklagte die Geräte tatsächlich selbst herstelle. Vielmehr würden Dritten diese anfertigen, sodass die Beklagte keine Herstellerin sei. Das LG Kaiserslautern wies die Klage ab. Es könne dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Beklagte die Geräte selbst herstelle oder durch Dritte anfertigen lasse. Denn ein Unternehmen dürfe sich in der Werbung bereits dann als Hersteller ausgeben, wenn es im rechtlichen Sinne Hersteller nach dem ProdSG sei. Dies sei hier zu bejahen, da die Röntgenanlagen unter ihrem Namen vertrieben würden (§ 2 Nr. 15a) ProdsG). Somit sei sie nach dem ProdSG im rechtlichen Sinne der Hersteller. Somit dürfe sich die Beklagte auch im allgemeinen Sprachgebrauch als Hersteller bezeichnen: "Soweit sich die Klägerin daran stört, dass die Beklagte in Kaiserslautern keine Qualitätskontrollanlagen herstellt, ist dies unerheblich. Denn aus den Definitionen in Art. 2 Nr. 3 VO (EG) 765/2008 und § 2 Nr. 15 lit. a) ProdSG folgt, dass Herstellung auch den Vertrieb umfasst, welcher unstreitig durch die Beklagte durchgeführt wird. So wird der Hersteller in § 2 Nr. 15 lit. a) ProdSG als jede natürliche oder juristische Person definiert, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handelsmarke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt. Diese Beschreibung trifft auch nach dem Vortrag der Klägerin auf die Beklagte zu." | | | | 10. | AG Hamburg-St. Georg: Die DSGVO erlaubt ausdrücklich Werbung per Briefpost | Nach der DSGVO ist Werbung per Post grundsätzlich zulässig, es sei denn, die Interessen des Betroffenen überwiegen im Einzelfall ausnahmsweise (AG Hamburg-St.Georg, Urt. v. 17.07.2024 - Az.: 916 C 89/22). Der Kläger kaufte ein Produkt in dem Online-Shop der Beklagten. Er eröffnete kein Benutzerkonto, sondern nutzte die Gastbestellung. Als Lieferadresse wählte er eine Filiale der Beklagten, in der er die Ware abholte. Im Rahmen der Bestellung gab er auch seine tatsächlichen Adressdaten an, ohne deren Verwendung zu Werbezwecken aktiv zu widersprechen. Die Beklagte verwendete diese Daten für Werbepost (u.a. personalisierte Werbekataloge). Der Kläger sah hierin eine Verletzung der DSGVO und klagte auf Unterlassung. Außerdem beanstandete er, dass die Beklagte in ihrem Online-Shop ein Kundenkonto eingerichtet hatte, obwohl er ausdrücklich nur die Gastbestellung genutzt hatte. Das Gericht wies die Klage insgesamt ab und verneinte eine Datenschutzverletzung. 1. Keine Einrichtung eines Kundenkontos im Online-Shop: Die Beklagte habe auf der Website gerade kein Konto eingerichtet. Zwar habe sie teilweise missverständlich von “Kundenkonto” gesprochen. Es sei aber gerade keine Möglichkeit geschaffen worden, sich mit Login und Passwort in den Shop einzuloggen. Vielmehr seien die Daten nur im internen Kundenverwaltungssystem der Beklagten gespeichert worden. "Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der Speicherung seiner Daten im Rahmen eines „internen Kundenkontos“, da die Beklagte auch in diesem Zusammenhang nicht gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen hat. Die Datenverarbeitung war rechtmäßig, da sie auf berechtigten Interessen der Beklagten beruhte. Nach unwidersprochener Darstellung der Beklagten handelte es sich bei der Speicherung nicht um die Anlegung eines Kundenkontos im engeren Sinne, sondern um eine interne Speicherung und Verarbeitung der Daten zur Abwicklung des Kaufvertrages, zu Werbezwecken bis zum Werbewiderspruch des Klägers sowie zur Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Diese Zwecke entsprachen den Grundsätzen der DSGVO, da die Speicherung erforderlich und das Interesse der Beklagten vorrangig war. Nach dem Werbewiderspruch des Klägers und dem Abschluss des Kaufvertrags wurden die Nutzungszwecke der Daten entsprechend eingeschränkt." 2. Nutzung für Briefwerbung datenschutzkonform: Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass die Verwendung der Bestelldaten für Zwecke der Post-Direktwerbung den Vorgaben der DSGVO entspricht. Diese Form des briefpostalischen Marketings sei durch die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt (Erwägungsgrund 47 DSGVO). Die Verarbeitung sei rechtmäßig, da keine überwiegenden Interessen des Klägers entgegenstünden. Der Kläger hätte aktiv widersprechen müssen, so das AG Hamburg-St.Georg: "Der Kläger hat wegen der Zusendung der postalischen Werbung keinen Anspruch auf Unterlassung, da kein Verstoß gegen die DSGVO durch die Beklagte vorliegt. Die Zusendung der Werbung und die dem zu Grunde liegende Verarbeitung seiner Adressdaten war rechtmäßig i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. (…) Vorliegend kann die Beklagte als datenschutzrechtlich „Verantwortliche“ ihre Interessen an der streitgegenständlichen Werbemaßnahmen als „berechtigte Interessen“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO anführen. Es ist anerkannt und wird im Erwägungsgrund Nr. 47 zur Verordnung explizit benannt, dass auch wirtschaftliche Interessen, insbesondere das Vermitteln gewerblicher Informationen, ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift sein können." | | | | | | Allgemeine Informationen zum Newsletter |
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