| | Die einzelnen News | | 1. | EuGH: Bestpreisklausel von Booking.com gegenüber Hotels zulässige Vertragsklausel? | Online-Plattformen für die Buchung von Unterkünften: Bestpreisklauseln können nach dem Wettbewerbsrecht der Union grundsätzlich nicht als „Nebenabreden“ angesehen werden Booking.com, eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), bietet einen weltweiten Vermittlungsdienst für die Buchung von Unterkünften an. Hotelbetriebe zahlen Booking.com eine Provision für jede Buchung, die von Reisenden über die Plattform vorgenommen wird. Die Hotelbetriebe dürfen zwar alternative Vertriebskanäle nutzen, aber es ist ihnen untersagt, Übernachtungen zu Preisen anzubieten, die unter den auf der Website Booking.com angebotenen Preisen liegen. Ursprünglich galt dieses Verbot sowohl für das Angebot auf den eigenen Vertriebskanälen der Hoteliers als auch für das Angebot auf von Dritten betriebenen Vertriebskanälen (sogenannte „weite Bestpreisklausel“). Seit 2015 dürfen nach einer eingeschränkten Fassung dieser Klausel nur über eigene Vertriebskanäle keine Übernachtungen zu einem niedrigeren Preis angeboten werden. Die deutschen Gerichte entschieden, ohne den Gerichtshof befragt zu haben, dass die von den Hotelbuchungsplattformen verwendeten (engen oder weiten) Bestpreisklauseln gegen das Wettbewerbsrecht insbesondere der Union verstießen. Das deutsche Bundeskartellamt war bereits zu demselben Ergebnis gelangt. Das Bezirksgericht Amsterdam, bei dem Booking.com eine Klage u. a. auf Feststellung der Gültigkeit der von ihr verwendeten Bestpreisklauseln erhob, hat beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vereinbarkeit sowohl enger als auch weiter Bestpreisklauseln im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln der Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass die Erbringung von Online-Hotelbuchungsdiensten durch Plattformen wie Booking.com eine neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb hatte. Diese Dienste ermöglichen nämlich zum einen Verbrauchern den Zugang zu einer Vielzahl von Unterkunftsangeboten sowie deren schnellen und einfachen Vergleich anhand verschiedener Kriterien, und zum anderen ermöglichen sie es den Beherbergungsbetrieben, eine größere Sichtbarkeit zu erlangen. Hingegen steht nicht fest, dass weite oder enge Bestpreisklauseln zum einen für die Verwirklichung dieser Hauptmaßnahme objektiv notwendig sind und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel stehen. In Bezug auf weite Bestpreisklauseln ist insoweit festzustellen, dass sie, abgesehen davon, dass sie geeignet sind, den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Hotelbuchungsplattformen zu verringern, die Gefahr beinhalten können, dass kleine Plattformen und neu eintretende Plattformen verdrängt werden. Das Gleiche gilt für enge Bestpreisklauseln. Auch wenn sie auf den ersten Blick eine weniger wettbewerbsbeschränkende Wirkung haben und das Ziel verfolgen, der Gefahr eines Trittbrettfahrens zu begegnen, ist nicht ersichtlich, dass sie objektiv notwendig sind, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Hotelreservierungsplattform zu gewährleisten. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-264/23 | Booking.com und Booking.com (Deutschland) Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 19.09.2024 | | | | 2. | EuG: Milliardenstrafe gegen Google wegen Marktmissbrauch bei Google AdSense aufgehoben | Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Milliardenstrafe gegen Google wegen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bei Google AdSense aufgehoben (EuG, Urt. v. 18.09.2024 - Az.: T‑334/19). Seit 2003 betrieb Google die Werbeplattform AdSense, die es Website-Betreibern ermöglichte, Werbung im Zusammenhang mit Suchanfragen von Nutzern anzuzeigen. Website-Publisher konnten mit Google Verträge („Google Services Agreement“ = GSA) abschließen, um AdSense for Search (AFS) zu nutzen. Diese Verträge enthielten Klauseln, die die Anzeige von Werbung konkurrierender Dienste einschränkten oder untersagten. Nach Beschwerden von Unternehmen leitete die EU-Kommission 2016 ein Verfahren ein und verhängte 2019 eine Geldbuße von fast 1,5 Milliarden Euro gegen Google. Das EuG hob die Entscheidung der EU-Kommission nun auf und annullierte die verhängte Geldbuße. Das Gericht bestätigte zwar die meisten Feststellungen der Kommission, stellte jedoch zugleich fest, dass die Kommission bei der Beurteilung Fehler gemacht hatte. Es seien nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt worden. Insbesondere nicht die Tatsache, dass viele der Verträge nur eine kurze Laufzeit gehabt hätten oder dass die Website-Betreiber die Möglichkeit gehabt hätten, die Verträge zu kündigen oder mit anderen Anbietern zu verhandeln. Ferner könne die Kommission nicht nachweisen, dass die Klauseln tatsächlich den Wettbewerb in erheblichem Maße ausgeschlossen oder Innovationen behindert hätten: “In those conditions, and as follows from paragraph 898 above, the Commission could not, solely on the basis of recitals 590 and 594 of the contested decision and without having examined the actual conditions and the terms under which GSA extensions had been agreed, as well as the substance of the clauses providing for the unilateral termination rights held by some of the direct partners and the conditions in which those rights could be exercised, exclude that those direct partners had the option of sourcing from Google’s competing intermediaries without having to request prior authorisation from it to change the display of competing ads, including before any extension of their GSAs, or before a unilateral termination right had been exercised. It follows that, in those conditions, the Commission also could not find that those intermediaries had not had the possibility of disputing the part of the market for online search advertising intermediation covered by GSAs containing the prior authorisation clause for the total duration of those GSAs, let alone for their cumulative duration.” | | | | 3. | EuG: Geldbuße iHv. ca. 239 Mio. EUR gegen Chip-Hersteller Qualcomm wg. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bestätigt | Das Gericht setzt die Geldbuße auf etwa 238,7 Millionen Euro fest; die Kommission hatte eine Geldbuße in Höhe von 242 Millionen Euro verhängt Qualcomm ist ein 1985 gegründetes US-amerikanisches Unternehmen, das im Bereich zellularer und drahtloser Technologien tätig ist. Die Chips von Qualcomm werden (mitsamt der Lizenzierung ihrer Systemsoftware) an Unternehmen verkauft, die sie zur Ausstattung von Mobiltelefonen, Tablets, Laptops, Datenmodulen und anderen elektronischen Gebrauchsgütern verwenden. Am 30. Juni 2009 reichte das britische Unternehmen Icera bei der Europäischen Kommission eine am 8. April 2010 überarbeitete und aktualisierte Beschwerde gegen Qualcomm ein, auf deren Grundlage die Kommission eine Untersuchung einleitete. Im Jahr 2012 legte die Streithelferin, das US-amerikanische Unternehmen Nvidia, das im Mai 2011 Icera erworben hatte, zusätzliche Informationen vor, trat der Beschwerde bei und warf Qualcomm vor, Verdrängungspreise zu verwenden. Zwischen Juni 2010 und Juli 2015 richtete die Kommission mehrere Auskunftsersuchen an Qualcomm und Icera bzw. Nvidia sowie an andere Akteure des Basisband-Chipsektors. In den darauffolgenden Jahren ergänzte die Kommission ihre Untersuchung, indem sie zusätzliche Auskunftsersuchen stellte1, Beschwerdepunkte mitteilte und Anhörungen durchführte. Am 18. Juli 2019 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss und verhängte gegen Qualcomm eine Geldbuße in Höhe von 242.042.000 Euro. Die Kommission definierte den relevanten Markt als den Markt für mit der Technologie „Universal Mobile Telecommunications System“ (UMTS) kompatible autonome und integrierte Basisbandchips. Sie stellte fest, dass Qualcomm zumindest vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 weltweit eine beherrschende Stellung auf diesem Markt innehatte. Qualcomm habe seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem es in diesem Zeitraum zwei seiner Hauptabnehmer, nämlich Huawei und ZTE, zu Preisen unterhalb seiner Kosten mit bestimmten Mengen seiner UMTS-Chips beliefert habe, um Icera, seinen damaligen Hauptkonkurrenten, zu verdrängen. Qualcomm beantragt, die verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, wesentlich herabzusetzen, und macht 15 Klagegründe geltend, die u. a. auf Verfahrensfehler gestützt sind, darunter die überlange Dauer der Untersuchung, die behauptete Knappheit bestimmter Notizen, die bei von der Kommission nicht aufgezeichneten Gesprächen mit Dritten gemacht worden seien, offensichtliche Beurteilungsfehler in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Kommission in Bezug auf mehrere Aspekte des in Rede stehenden Beschlusses. In seinem Urteil prüft das Gericht im Einzelnen alle von Qualcomm geltend gemachten Klagegründe und weist alle mit Ausnahme eines die Berechnung der Geldbuße betreffenden Klagegrundes, den es für teilweise begründet hält, vollständig zurück. Insbesondere weist das Gericht u. a. die Rüge von Qualcomm zurück, die Kommission habe zur Definition des relevanten Marktes den Test „Small but significant and non-transitory increase in price“ anwenden müssen, da dieser Test nicht die einzige Methode ist, auf die die Kommission bei der Definition des relevanten Marktes zurückgreifen kann. Das Gericht weist auch die Kritik von Qualcomm an den von der Kommission im Rahmen ihrer Preis-Kosten-Analyse herangezogenen Referenzkosten zurück, da die gewählten Referenzkosten für Qualcomm günstiger sind und die Kommission sich dafür entschieden hat, die Absicht von Qualcomm, einen Konkurrenten zu verdrängen, zu untersuchen. Was die Schlussfolgerungen der Kommission zur Marktverdrängung von Icera betrifft, weist das Gericht darauf hin, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen von Qualcomm bei ihrer Prüfung, ob es Verdrängungspreise gibt, die von einem Unternehmen in beherrschender Stellung aufgerufen werden, nicht prüfen muss, ob die Markterfassung durch die beanstandete Praxis so groß ist, dass diese Praxis wettbewerbswidrige Wirkungen entfaltet. Zu dem Vorbringen, das Kriterium des „ebenso leistungsfähigen“ Wettbewerbers auf dem relevanten Markt sei nicht angewandt worden, stellt das Gericht im Wesentlichen fest, dass im Rahmen einer Untersuchung möglicher Verdrängungspreise die Analyse, mit der die Kommission wie im vorliegenden Fall die von einem Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung aufgerufenen Preise mit bestimmten Kosten dieses Unternehmens vergleicht, um zu beurteilen, ob es Preise aufgerufen hat, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (ATC), aber über den durchschnittlichen variablen Kosten (AVC) liegen, bereits eine Analyse des „ebenso leistungsfähigen“ Wettbewerbers beinhaltet. Zu den Schlussfolgerungen im angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Absicht von Qualcomm, Icera vom relevanten Markt zu verdrängen, führt das Gericht aus, dass die Kommission diese Feststellung dadurch untermauert hat, dass sie sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beweise vorgelegt hat. Was schließlich die Berechnung der Geldbuße betrifft, ist das Gericht der Auffassung, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss ohne Begründung von der in ihren Leitlinien von 2006 vorgesehenen Methode abgewichen ist. Folglich setzt das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die gegen Qualcomm verhängte Geldbuße auf 238 732 659 Euro fest. Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-671/19 | Qualcomm / Kommission Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 18.09.2024 | | | | 4. | BGH: Ehemaliges Vereinsvorstand kann Anspruch auf DSGVO-Löschung aus dem Vereinsregister haben | Ein ehemaliges Mitglied eines Vereinsvorstandes kann einen Anspruch auf DSGVO-Löschung aus dem Vereinsregister haben. Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (insb. der verstrichenen Zeit) (BGH,. Beschl. v. 04.06.2023 - Az.: II ZB 10/23). Der Antragsteller, ein ehemaliges Vorstandsmitglied eines Vereins, verlangte die Löschung seiner im Vereinsregister gespeicherten personenbezogenen Daten, die über das Registerportal im Internet abrufbar waren. Er argumentierte, dass die uneingeschränkte Verfügbarkeit dieser Informationen sein Persönlichkeitsrecht verletze, da er das Amt bereits im Jahr 2004 niedergelegt hatte. Die Vorinstanzen lehnten den Löschungsantrag ab. Der BGH hob diese Beurteilungen auf und wies das Registergericht an, etwaige Daten über den Antragsteller nur noch nach vorheriger Prüfung im Einzelfall zu übermitteln. Zunächst stellten die BGH-Richter klar, dass dem Vereinsregister eine wichtige Publikationswirkung zukomme, da dort sämtliche Abläufe gespeichert seien. Alleine weil ein Eintrag bereits mehrere Jahre zurückliege, führe dies nicht automatisch zu einem Löschungsgrund: "Das Vereinsregister soll als öffentliches Register für die zuverlässige Verlautbarung der eingetragenen Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung sind, sorgen (sog. Informations- und Publizitätsfunktion). (…) Danach liegt auch die Bereitstellung dieser Daten zum unbeschränkten Abruf über das Internet als heutiges Mittel zur Information der Allgemeinheit (…) u.a. grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Die Gewährung des schrankenlosen, mit keinem besonderen Aufwand oder Hindernissen verbundenen Zugangs zu diesen Daten im Internet dient dem Ziel, jeder interessierten Person möglichst unschwer unabhängig von ihrem Aufenthaltsort und ohne Verzögerung oder Beschränkung von den im Vereinsregister eingetragenen Informationen zuverlässig Kenntnis zu verschaffen. (…) Dieses schützenswerte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den im Vereinsregister gespeicherten Daten entfällt nicht ohne Weiteres mit dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem Amt. Wie lange und in welchem Maße es nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds noch besteht, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab." Je länger der Eintrag zurück liege, desto mehr würden die Interessen des Betroffenen überwiegen: "Die Rechtsbeschwerde weist allerdings zutreffend darauf hin, dass dieses Informationsinteresse sich nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem Amt auf einen abgeschlossenen Sachverhalt bezieht und daher in der Regel im Verlauf der Zeit mit der Verringerung der daraus fortbestehenden Rechte und Rechtsbeziehungen stetig abnimmt, womit auch die Wahrscheinlichkeit einer Relevanz der gespeicherten Daten des früheren Vorstandsmitglieds für den Rechtsverkehr sinkt. Auch dann verbietet zwar der im öffentlichen Interesse liegende Grundsatz der Erhaltung der Eintragung, der den Kern des materiell-rechtlichen Publizitätsprinzips bildet, dass die Daten aus dem Vereinsregister entfernt werden, weil ein Informationsinteresse auch nach erheblichem Zeitablauf nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (…)." In jedem Fall sei aber der Betroffene dadurch zu schützen, dass für zukünftige Einsichtnahmen ein berechtigtes Interesse nachzuweisen sei: "Die Bereitstellung der im Vereinsregister gespeicherten Daten des Antragstellers zum Abruf im Internet steht danach (nur) noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten legitimen Zweck, soweit sie nicht unbeschränkt, sondern nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall erfolgt. Das gilt unabhängig davon, ob man für die insoweit vorzunehmende Abwägung im vorliegenden Fall wegen des von der Datenschutz-Grundverordnung angestrebten gleichmäßigen Datenschutzniveaus (…) oder in Anbetracht des Wertungsspielraums, der den Mitgliedstaaten mit dem Begriff des öffentlichen Interesses eingeräumt ist (…) die Grundrechte des Grundgesetzes. Die Bereitstellung der Daten des Antragstellers zum Abruf im Internet erweist sich in beiden Fällen gleichermaßen (nur) im beschränkten Umfang als angemessen." | | | | 5. | BGH: Entschädigung für nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers kann an Bedingung geknüpft werden | Die Entschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers kann an bestimmte Bedingungen geknüpft werden. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, muss der erhaltene Ausgleich zurückgezahlt werden (BGH, Urt. v. 23.04.2024 - Az.: II ZR 99/22). Der Beklagte war in der Vergangenheit Geschäftsführer bei der Klägerin, einer GmbH. Die Parteien hatten ein zweijähriges Wettbewerbsverbot nach Vertragsende vereinbart. Hierfür erhielt der Beklagte einen entsprechenden finanziellen Ausgleich. Der Vertrag enthielt auch die Klausel, dass der Bonus wegfiel, wenn der Beklagte das Wettbewerbsverbot verletzte. Da der Beklagte die Tätigkeit für ein konkurrierendes Unternehmen innerhalb der Zwei-Jahres-Periode aufnahm, forderte die Klägerin den gezahlten Ausgleich zurück. Zu Recht, wie der BGH nun urteilte. Die vereinbarte Rückzahlungspflicht sei nicht unbillig, da dem Beklagten keine Entschädigung zustünde, wenn er gegen das Vertragsverbot verstoße. Die Klausel diene dem Schutz der Interessen des Unternehmens und sei auch nicht unverhältnismäßig: "Auch der in § 6.6 vorgesehene rückwirkende Wegfall der Karenzentschädigung belastet den Beklagten nicht unbillig. a) Nach der Rechtsprechung des Senats muss dem Geschäftsführer einer GmbH, mit dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, keine Karenzentschädigung versprochen und später gezahlt werden (…). Wird dennoch eine Entschädigung versprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren (…). Dementsprechend kann auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine andere Beurteilung hier nicht deshalb geboten, weil die Regelung keine "Konsequenz für das Wettbewerbsverbot im Falle einer Pflichtverletzung der Klägerin statuiert". Insoweit bleibt schon unklar, welche denkbare Pflichtverletzung der Klägerin im Gleichbehandlungsinteresse sanktionierungsbedürftig sein soll. Ein Missverhältnis, das dem, wie der Beklagte meint, zwischen § 75 Abs. 1 und Abs. 3 HGB bestehenden (BAGE 29, 30) gleichkommt, ist nicht erkennbar." Und weiter: "c) Dem Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Karenzentschädigung in § 6.3 des Anstellungsvertrags "erkennbar" als Einkommensersatzleistung ausgestaltet sei, die ihm billigerweise nicht rückwirkend genommen werden dürfe. Dem ist schon im Ausgangspunkt entgegenzuhalten, dass es der Klägerin nach der Vertragsbestimmung erlaubt war, einseitig auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten (…)." | | | | 6. | OVG Berlin-Brandenburg: Kein Anspruch des FDP-Spitzenkandidaten auf Teilnahme an Sendung "rbb24 – Ihre Wahl: Der Kandidatencheck" | Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschwerdeverfahren des FDP-Landesverbandes Brandenburg einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam bestätigt, wonach der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) nicht verpflichtet ist, den FDP-Spitzenkandidaten zu der Sendung „rbb 24 – Ihre Wahl: Der Kandidatencheck“ am 17. September 2024 einzuladen. Nach dem der Sendung zugrunde liegenden redaktionellen Konzept dürfen nur Spitzenkandidatinnen und -kandidaten von Parteien an der Sendung teilnehmen, die entweder bereits im Landtag vertreten sind oder Umfragen zufolge bei der Landtagswahl mehr als 5 % der Stimmen erhalten. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die redaktionelle Gestaltung der Sendung ist von der Rundfunkfreiheit des RBB gedeckt und verletzt den FDP-Landesverband nicht in seinem Recht auf Chancengleichheit bei der Berichterstattung vor einer Wahl. Der Landesverband der FDP, die derzeit nicht im Landtag vertreten ist und Umfragen zufolge auch nicht in den Landtag einziehen wird, wird in dem Gesamtkonzept des RBB zur Vorwahlberichterstattung angemessen berücksichtigt. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Beschluss vom 13. September 2024 – OVG 3 S 103/24 Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 16.09.2024 | | | | 7. | OLG Hamm: DSGVO-Schadensersatzanspruch kann abgetreten werden | Der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ist übertragbar und kann somit an jemand Drittes übertragen werden (OLG Hamm, Urt. v. 24.07.2024 - Az.: 11 U 69/23). Die Beklagte betrieb ein Impfzentrum, in dem personenbezogene Daten verarbeitet wurden. Aufgrund eines Fehlers wurden bei einer Terminänderung die E-Mail-Adressen und andere sensible Daten von zahlreichen Personen in einem ungeschützten Excel-Anhang verschickt. Die Klägerin sammelte die Ansprüche der Betroffenen und machte dann in 532 Fällen einen DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von jeweils 800,- EUR geltend. Sie trug vor, dass die Ansprüche in allen Fällen an sie abgetreten worden seien. Das OLG Hamm sprach der Klägerinn nur in zwei Fällen einen Schadensersatz iHv. jeweils 600,- EUR zu. In allen anderen Fällen wies es die Klage ab. 1. DSGVO-Anspruch übertragbar: Es sei grundsätzlich möglich, das DSGVO-Schadensersatz-Begehren an Dritte zu übertragen, so die Richter: "Die Zedenten K. und W. konnten ihre Ansprüche aus Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO auch wirksam an die Klägerin abtreten. Ein Verstoß gegen einen Abtretungsausschluss nach § 399 Var. 1 BGB, wonach insbesondere höchstpersönliche Ansprüche nicht abgetreten werden können, liegt nicht vor. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Anspruch aus Art. 82 Abs.1, 2 DSGVO um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt, weil dort die Genugtuung sowie eine Kompensation mittels einer Entschädigung für die Persönlichkeitsrechtsverletzung im Vordergrund stehe, die nur gegenüber der betroffenen Person zur Linderung führen könne (…). Überwiegend wird dies jedoch abweichend beurteilt. So handele es sich bei Art 82 Abs. 1, 2 DSGVO um einen eigenständigen deliktischen Anspruch, der dem allgemeinen nationalen Haftungsregime des BGB unterliege, was auch für die Übertragbarkeit des Anspruchs gelte (…). Eine Persönlichkeitsverletzung sei gerade keine Anspruchsvoraussetzung. Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO diene auch der Vermeidung von zukünftigen Verstößen, sodass ihm ein spezialpräventiver Charakter und damit auch eine objektive Aufgabe zukomme. Zudem verfolge die DSGVO das Ziel, einen „vollständigen und wirksamen Schadensersatz“ zu gewährleisten, sodass auch die Notwendigkeit der tatsächlichen Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs im Vordergrund stehe. Die Rechtsprechung des BGH zu schweren Persönlichkeitsverletzungen sei auf Art. 82 DSGVO nicht übertragbar (…). Der Senat schließt sich im Ergebnis der letztgenannten Auffassung an. (…) Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch. Anspruchsvoraussetzung ist ein Datenschutzverstoß, durch den der Anspruchsteller persönlich betroffen sein muss. Anders als bei einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht steht hier nicht der Genugtuungsgedanke im Vordergrund, sondern es soll der aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO entstandene Schaden vollständig und wirksam finanziell entschädigt werden, womit eine Ausgleichsfunktion verbunden ist (…). Darüber hinaus erfüllt Art. 82 DSGVO einen weiteren Normzweck, mit dem ihm eine spezial- und auch generalpräventive Aufgabe zukommt, indem er dazu beitragen soll, dass innerhalb der Union ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet (…)" 2. Beweislast für Abtretungen liegt beim Kläger: Die Beweislast, dass die geltend gemachten Ansprüche auch tatsächlich abgetreten worden seien, liege beim Klägerin. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin dieser Beweislast - bis auf zwei Fälle - nicht nachgekommen: "Der von der Klägerin unter Vorlage der schriftlichen Abtretungsverträge behauptete Abschluss von Abtretungsverträgen mit 532 Zedenten ist von ihr jedenfalls bzgl. der Zedenten K. und W. bewiesen worden. Die insoweit von dem Senat als Zeugen angehörten Zedenten haben jeweils glaubhaft bestätigt, dass die ihnen vorgehaltene Unterschrift unter den jeweiligen Abtretungsverträgen von ihnen stammt und sie die Abtretungsverträge abschließen wollten. In Bezug auf die verbleibenden 530 Zedenten hat die Klägerin zunächst die Forderungen von sechs Zedenten (…) doppelt geltend gemacht und zudem Forderungen von 15 Zedenten (..) beansprucht, die nicht von dem Datenschutzverstoß betroffen waren. Darüber hinaus hat die Klägerin Forderungen von weiteren elf Zedenten geltend gemacht, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrags noch minderjährig waren, ohne insoweit eine Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung der Erklärung darzulegen, wobei hinsichtlich der als Zeugin vernommenen Zedentin (…) jedenfalls von einer konkludenten Genehmigung auszugehen ist. In einem weiteren Fall betreffend die Zedentin BC. hat die Klägerin den schriftlichen Abtretungsvertrag nicht vorgelegt. Letztlich brauchte der Senat über die Frage des Abschlusses von Abtretungsverträgen nur bzgl. der Zedenten K. und W. zu entscheiden, weil die Klägerin hinsichtlich der weiteren Zedenten einen Schaden entweder nicht hinreichend substantiiert dargelegt oder nicht bewiesen hat." | | | | 8. | OLG München: Verbot von Werbung für Fernbehandlung bei Erektionsstörungen | Eine Werbung für Fernbehandlungen ohne Arztkontakt ist dann unzulässig, wenn eine persönliche medizinische Betreuung notwendig ist (hier: bei Erektionsstörungen) (OLG München, Urt. v. Urt. v. 18.04.2024 - A: 29 U 1824/23). Ein Unternehmen bot auf seiner Webseite Fernbehandlungen für Erektionsstörungen an. Patienten füllten online Fragebögen aus, die von Ärzten in Irland geprüft wurden. Basierend darauf wurden Rezepte für Medikamente ausgestellt, ohne dass ein persönlicher Arztkontakt stattfand. Der klägerische Wettbewerbsverband stufte dies als Verstoß gegen § 9 HWG ein. Danach ist eine Fernbehandlung ausgeschlossen, wenn ein persönlicher Kontakt mit dem Arzt notwendig ist. Das OLG München gab der Klägerin Recht und bejahte einen Wettbewerbsverstoß. In diesem Fall sei ein persönlicher Kontakt jedoch zwingend notwendig, da häufig psychische Ursachen Grund der Erektionsstörungen sein könnten, die eine physische Untersuchung oder ein Gespräch erforderten: "Nach diesen Maßstäben hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend vorzutragen vermocht, dass für eine Diagnostik und Behandlung des Beschwerdebilds der Erektionsstörung bei einer abstrakt generalisierenden Betrachtung nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem jeweils zu behandelnden Mann nicht notwendig sei. (…) Der Vortrag der Beklagten lässt nicht erkennen, warum für das Krankheitsbild der Erektionsstörung die kontaktlose Behandlung den allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprechen soll. Denn insoweit ist davon auszugehen, dass wegen der Möglichkeit psychischer Ursachen und der Indikation von (begleitenden) (psycho)therapeutischen Maßnahmen, ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient grundsätzlich erforderlich ist (…) bzw. nach den zulassungsgemäßen Fachinformationen neben der Anamnese auch eine körperliche Untersuchung vorgesehen ist, sodass nach deutschen Maßstäben der Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen des § 9 S. 2 HWG ausgeschlossen ist (…)." Dass es in 100.000 vermittelten Fällen bislang noch zu keinem einzigen Regressfall gekommen sei, überzeugte die Richter als ausreichenden Nachweis nicht: "Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass eine Behandlung einer erektilen Dysfunktion unter Einhaltung anerkannter fachlicher Standards ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt „grundsätzlich möglich“ sei, weil die Beklagte über 100.000 Behandlungen vermittelt habe, bei denen es zu keinem Haftungs- oder Schadensfall gekommen sei, kommt es hierauf ebenso wenig an, wie auf die Behauptung, man halte bei der Behandlung sämtliche fachliche Standards ein, da die mittels Fragebogen durchgeführte Anamnese den allgemein anerkannten Standards genüge. Denn maßgeblich ist allein, ob eine ordnungsgemäße Behandlung und Beratung unter Einsatz von Kommunikationsmedien grundsätzlich möglich ist." | | | | 9. | OLG Nürnberg: Kündigungsbutton auf Webseite muss ohne vorherigen Login erreichbar sein | Der Kündigungsbutton auf einer Webseite muss ohne vorherigen Login erreichbar sein (OLG Nürnberg, Urt. v. 30.07.2024 - Az.: 3 U 2214/23 ). Der klägerische Verbraucherschutzverband ging gegen ein Nahverkehrsunternehmen, das das “Deutschland-Ticket” als monatliches Abonnement über seine Website und verschiedene Apps anbot. Das Unternehmen hatte den Kündigungsbutton für das Abonnement lediglich im geschützten Kundenbereich platziert, sodass Kunden sich zunächst einloggen mussten, um die Kündigung vornehmen zu können. Die Nürnberger Richter stuften dies als rechtswidrig ein. Das Gericht stellte klar, dass nach § 312k Abs. 2 BGB der Kündigungsbutton ständig verfügbar und unmittelbar und leicht erreichbar sein mmuss. Dies bedeutet, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben muss, den Vertrag zu kündigen, ohne sich vorher einloggen zu müssen. Das Unternehmen argumentierte, dass ein Login erforderlich sei, um das Ticket abzurufen, was das Gericht jedoch nicht für ausreichend hielt, da die Nutzung des Dienstes kein ständiges Login erfordere. Ein solches Erfordernis stelle eine unzulässige Hürde dar und verstoße gegen den Verbraucherschutz. "(…) vielmehr stellt sich das Erfordernis, sich zunächst in den eigenen geschützten Kundenbereich einzuloggen, als Hürde dar, die der Gesetzgeber dem Kunden nicht zumuten wollte. Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, muss bei dem von der Beklagten etabliertem technischen Prozess zwar im Zuge der Bestellung ein Nutzerkonto angelegt werden und dieses auch nochmals zum Abruf des E-Tickets nach Abschluss der Bearbeitung durch die Beklagte aufgesucht werden, jedoch in der Folgezeit nicht mehr besucht werden. Die Nutzung des D.-tickets als Fahrausweis verlangt mithin nicht ein permanentes oder regelmäßiges Login. Einwände gegen dieses Verständnis der schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten sind in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt; umgekehrt ist aus den Anlagen der Hinweis erkennbar, dass das D.-ticket auch offline verfügbar sei. Damit besteht ebenfalls die Möglichkeit, das D.-ticket konform mit den Beförderungsbedingungen zu nutzen, ohne permanent eingeloggt zu sein."
| | | | 10. | LG Hamburg: Werbung für Motorenöl mit Aussage "CO2-neutral" wettbewerbswidrig, wenn keine näheren Infos | Wer mit der Aussage "CO2-neutral" für Motorenöl wirbt, muss ausreichend darüber informieren, wie der Ausgleich genau stattfindet (LG Hamburg, Urt. v. 09.08.2024 - Az.: 315 O 108/22). Die Beklagte vertrieb Motorenöle und machte Reklame mit den Sätzen “CO2-neutral” und "Die von diesem Produkt im Lebenszyklus verursachten CO2-Emissionen werden von XY durch freiwillige Klimakompensationen ausgeglichen“ und “Mit XY mit CO2-Ausgleich reduziert X den eigenen CO2-Fußabdruck und unterstützt Autofahrer dabei, ihre CO2-Emissionen zu reduzieren” Das LG Hamburg bejahte hier einen Wettbewerbsverstoß. Die Richter stellten fest, dass die Werbung für CO2-Neutralität in dieser Form irreführend sei. Der Begriff "CO2-neutral" sei mehrdeutig und suggeriere den Verbrauchern, dass alle entstehenden Emissionen vollständig ausgeglichen würden. Tatsächlich wurde jedoch nicht ausreichend darauf hingewiesen, wie der Ausgleich genau erfolgt. Insbesondere fehlten Informationen über die genauen Mechanismen der CO2-Kompensation und die verwendeten Zertifikate. Es seien seien strenge Anforderungen an die Klarheit und Genauigkeit solcher umweltbezogenen Werbeaussagen zu stellen: "Wie der Kläger geltend macht und wie auch der BGH - für den ähnlichen Begriff „klimaneutral“ - bestätigt hat, ist der Begriff „CO2-NEUTRAL“ mehrdeutig, denn dies kann sowohl die Vermeidung von CO2 als auch dessen Kompensation meinen. Bei Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff sind zur Vermeidung einer Irreführung daher aufklärende Hinweise erforderlich, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Die Anforderungen sind regelmäßig nur dann erfüllt, wenn bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert wird, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist (BGH GRUR 2024, 1122 Rn. 29 - klimaneutral). Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist indes, welche Informationen im Einzelnen bei der Werbung mit Begriffen wie „CO2-NEUTRAL“ bereitgestellt werden müssen, um der Irreführung hinreichend entgegenzuwirken." Und weiter: "Für den Verbraucher wird es regelmäßig nicht ausreichen, allein zu erfahren, ob die behauptete CO2-Neutralität durch Vermeidung oder durch einen Ausgleich im Wege von Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Aufgrund der Diskussion um das sog. „Greenwashing“ ist der Durchschnittsverbraucher dahingehend sensibilisiert, dass er sich nicht allein damit zufrieden gibt, zu erfahren, dass Ausgleichsmaßnahmen ergriffen worden sind, sondern es kommt ihm darauf an, in welchem Ausmaß und welcher Form diese Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Diesen Anforderungen werden die Angaben auf der (…) angegriffenen Produktverpackung nicht gerecht, weil als Information dort lediglich angegeben wird, dass die CO2-Emissionen „freiwillige Klimakompensationen“ ausgeglichen werden. Dieser Begriff reicht als Teil eines aufklärenden Hinweises nicht aus, um der Irreführung der Verbraucher entgegenzuwirken. Die Beklagte dringt insoweit auch nicht damit durch, wenn sie geltend macht, dass weitere Informationen auf der Verpackung wegen der räumlichen Begrenzung nicht möglich seien. Insoweit ist der Kammer bekannt, dass viele Unternehmen mittlerweile Links zu Internetseiten mit weiterführenden Hinweisen in Gestalt sog. QR-Codes auf ihren Verpackungen anbringen und dort dann weiterführende Informationen bereit gestellt werden. Dies ist der Beklagten mithin zumutbar. | | | | | | Allgemeine Informationen zum Newsletter |
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