| | Die einzelnen News | | 1. | EuGH: Geldbuße von 2,4 Mrd. EUR gegen Google wg. Markt-Missbrauch bei Google Shopping | Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße von 2,4 Mrd. Euro, die gegen Google wegen Missbrauchs seiner beherrschenden Stellung durch Begünstigung des eigenen Preisvergleichsdiensts verhängt wurde Das Rechtsmittel von Google und Alphabet wird zurückgewiesen 2017 verhängte die Kommission eine Geldbuße von etwa 2,4 Mrd. Euro gegen Google, weil das Unternehmen seine beherrschende Stellung auf mehreren nationalen Märkten für Online-Suchdienste missbraucht habe, indem es den eigenen Preisvergleichsdienst gegenüber denjenigen der Wettbewerber begünstigt habe. Da das Gericht diesen Beschluss im Wesentlichen bestätigte, legten Google und Alphabet ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein. Dieser weist das Rechtsmittel zurück und bestätigt damit das Urteil des Gerichts. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Unionsrecht nicht das Vorliegen einer beherrschenden Stellung selbst beanstandet, sondern nur deren missbräuchliche Ausnutzung. Konkret sind Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung verboten, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, einzelnen Unternehmen und Verbrauchern zu schaden. Dazu gehören Verhaltensweisen, die durch den Einsatz anderer Mittel als denen eines Leistungswettbewerbs die Aufrechterhaltung oder die Entwicklung des Wettbewerbs auf einem Markt behindern, auf dem der Grad des Wettbewerbs gerade wegen der Anwesenheit eines oder mehrerer Unternehmen in beherrschender Stellung bereits geschwächt ist. Zwar kann, so der Gerichtshof, nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein beherrschendes Unternehmen, das seine eigenen Waren oder Dienstleistungen günstiger behandelt als diejenigen seiner Wettbewerber, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls ein vom Leistungswettbewerb abweichendes Verhalten an den Tag legt. Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch zu Recht festgestellt, dass das Verhalten von Google in Anbetracht der Merkmale des Marktes und der spezifischen Umstände des Falles diskriminierend ist und nicht dem Leistungswettbewerb entspricht. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-48/22 P | Google und Alphabet / Kommission (Google Shopping) Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 10.09.2024 | | | | 2. | EuGH: Steuerliche Vorteile für Apple in Irland sind rechtswidrige Beihilfe | Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts betreffend die Steuervorbescheide, die Irland Apple erteilt hat, auf Er entscheidet endgültig über den Rechtsstreit und bestätigt den Beschluss der Europäischen Kommission von 2016: Irland hat Apple eine rechtswidrige Beihilfe gewährt, die zurückzufordern ist Die Europäische Kommission hatte 2016 entschieden, dass Irland Gesellschaften des Apple-Konzerns von 1991 bis 2014 Steuervergünstigungen gewährt habe, die eine staatliche Beihilfe darstellten. Die Beihilfe betraf die steuerliche Behandlung von durch Tätigkeiten außerhalb der Vereinigten Staaten erwirtschafteten Gewinnen von Apple. Das Gericht erklärte den Beschluss der Kommission 2020 für nichtig, weil die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass den betreffenden Gesellschaften ein selektiver Vorteil verschafft worden sei. Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf ein Rechtsmittel hin auf und entscheidet endgültig über den Rechtsstreit. Anders als das Gericht bestätigt er den Beschluss der Kommission. 1991 und 2007 erteilte Irland zwei Gesellschaften irischen Rechts des Apple-Konzerns (Apple Sales International, ASI, und Apple Operations Europe, AOE), die steuerlich jedoch nicht in Irland ansässig waren, Steuervorbescheide (sog. Tax Rulings). Damit wurden die Methoden gebilligt, die ASI und AOE zur Ermittlung des in Irland zu versteuernden Gewinns aus Geschäftstätigkeiten ihrer jeweiligen irischen Zweigniederlassung anwandten. Die Europäische Kommission nahm 2016 an, dass die durch die Nutzung der von ASI und AOE gehaltenen Lizenzen des geistigen Eigentums erwirtschafteten Gewinne durch die Steuervorbescheide mit der Begründung, dass sich die Verwaltungssitze dieser Gesellschaften außerhalb von Irland befänden und die Verwaltung der Lizenzen des geistigen Eigentums von Entscheidungen abhänge, die in den Vereinigten Staaten auf der Ebene des Apple- Konzerns getroffen würden, von der Steuerbemessungsgrundlage ausgeschlossen worden seien und den genannten Gesellschaften damit von 1991 bis 2014 eine rechtswidrige, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe gewährt worden sei, die dem Apple-Konzern insgesamt zugute gekommen sei. Sie ordnete deshalb die Rückforderung der Beihilfe an.1 Die Kommission ging nach ihren Schätzungen davon aus, dass Irland Apple rechtswidrige Steuervergünstigungen in Höhe von 13 Mrd. Euro gewährt habe. Auf Klagen von Irland und von ASI und AOE hin erklärte das Gericht den Beschluss der Kommission 2020 für nichtig, weil die Kommission nicht dargetan habe, dass mit den in Rede stehenden Steuervorbescheiden die Bemessungsgrundlage für die Steuer in Irland gegenüber der normalen Besteuerung verringert und damit ein selektiver Vorteil verschafft worden wäre. Mit seinem Urteil hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf ein Rechtsmittel der Kommission hin auf und entscheidet endgültig über den Rechtsstreit. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht zu Unrecht angenommen hat, dass die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass die von ASI und AOE gehaltenen Lizenzen des geistigen Eigentums und die entsprechenden, durch die Verkäufe von Apple-Produkten außerhalb der Vereinigten Staaten erwirtschafteten Gewinne steuerlich den irischen Zweigniederlassungen hätten zugewiesen werden müssen. Insbesondere hat das Gericht zu Unrecht angenommen, dass die Haupterwägungen der Kommission auf unzutreffenden Annahmen betreffend die normale Besteuerung nach dem im vorliegenden Fall anwendbaren irischen Steuerrecht beruhten, und den von Irland und von ASI und AOE gegen die Tatsachenfeststellungen der Kommission betreffend die Tätigkeiten der irischen Zweigniederlassungen von ASI und AOE und die Tätigkeiten außerhalb dieser Zweigniederlassungen erhobenen Rügen zu Unrecht stattgegeben. Der Gerichtshof hebt das angefochtene Urteil deshalb auf. Er ist der Auffassung, dass die Klagen entscheidungsreif sind und - soweit der Rechtsstreit noch bei ihm anhängig ist - endgültig über sie zu entscheiden ist. Der Gerichtshof bestätigt die Auffassung der Kommission, dass die Tätigkeiten der Zweigniederlassungen von ASI und AOE in Irland nach der einschlägigen Vorschrift des irischen Rechts betreffend die Ermittlung der von gebietsfremden Gesellschaften zu entrichtenden Steuer nicht mit den Tätigkeiten anderer Gesellschaften des Apple-Konzerns wie etwa einer Muttergesellschaft in den Vereinigten Staaten, sondern mit den Tätigkeiten anderer Einheiten von ASI und AOE, insbesondere der sich nicht in Irland befindenden Verwaltungssitze dieser Gesellschaften, zu vergleichen sind. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-465/20 P | Kommission / Irland u. a. Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 10.09.2024 | | | | 3. | BGH: Bilder von einer Fototapete sind keine Urheberrechtsverletzung | Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Revisionsverfahren entschieden, dass die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien nicht verletzt. Sachverhalt: Die Klägerin ist ein von einem Berufsfotografen gegründetes Unternehmen, das von dem Fotografen angefertigte Lichtbilder als Fototapeten vermarktet. Die Beklagte im Verfahren I ZR 139/23 erwarb über eine Internetseite eine Fototapete, auf der eine Fotografie abgedruckt ist, an der die Klägerin Rechte beansprucht. Die Beklagte ließ die Tapete an einer Wand in ihrem Haus anbringen. Die Tapete war in mehreren Videobeiträgen auf ihrem Facebook-Auftritt im Hintergrund zu sehen. Die Beklagte im Verfahren I ZR 140/23 betreibt eine Web- und Medienagentur. Sie stellte ein Bildschirmfoto der von ihr gestalteten Internetseite eines Tenniscenters auf ihrer eigenen Internetseite ein. Auf dem Bildschirmfoto ist der Gastraum des Tenniscenters mit einer Fototapete zu sehen, an deren Bildmotiv die Klägerin die Urheberrechte beansprucht. Der Beklagte im Verfahren I ZR 141/23 verwendete eine Fototapete mit einem Bildmotiv, an dem die Klägerin Rechte beansprucht, als Wandtapete in einem Zimmer des von ihm betriebenen Hotels. Die Wandtapete ist auf einem Foto erkennbar, mit dem der Beklagte seine Dienstleistungen im Internet bewarb. Die Klägerin ist der Auffassung, die Abbildungen der Fototapeten auf Fotos und Videos im Internet verletze die ihr vom Fotografen eingeräumten Nutzungsrechte an den auf den Tapeten abgedruckten Fotografien. Sie hat die Beklagten in allen Verfahren auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten sowie im Verfahren I ZR 141/23 zusätzlich auf Auskunft über den Umfang der Verwendung der Fotografie in Anspruch genommen. Bisheriger Prozessverlauf: Das Amtsgericht hat die Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben. Mit den vom Landgericht zugelassenen Revisionen verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs: Die Revisionen der Klägerin hatten keinen Erfolg. Die auf § 97 Abs. 1 und 2 UrhG, § 97a Abs. 3 UrhG sowie § 242 BGB gestützten Ansprüche auf Schadensersatz, Erstattung der Abmahnkosten und Auskunftserteilung sind unbegründet, weil der durch die Beklagten jeweils vorgenommene Eingriff in das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - aufgrund einer konkludenten Einwilligung des Urhebers gerechtfertigt war. Ob ein Verhalten des Berechtigten als schlichte Einwilligung in den Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht anzusehen ist, hängt von dem objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ab. Dabei ist maßgeblich, ob es um nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen geht, mit denen der Berechtigte rechnen muss, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht. Das Berufungsgericht ist in allen Verfahren in rechtsfehlerfreier tatgerichtlicher Würdigung und im Einklang mit der Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass die Vervielfältigung durch Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen in mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie das Einstellen dieser Fotografien und Videos im Internet - sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken - üblich ist und damit im für den Urheber vorhersehbaren Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten lag. Dem Urheber steht es frei, im Rahmen des Vertriebs vertraglich Einschränkungen der Nutzung zu vereinbaren und auf solche Einschränkungen - etwa durch das Anbringen einer Urheberbezeichnung oder eines Rechtsvorbehalts - auch für Dritte erkennbar hinzuweisen. Daran fehlte es in den Streitfällen. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich auch die im Verfahren I ZR 140/23 in Anspruch genommene Web- und Medienagentur auf eine wirksame konkludente Einwilligung berufen konnte. Die Wirksamkeit einer Einwilligung setzt nicht voraus, dass sie gegenüber demjenigen erklärt wird, der in Urheberrechte eingreift. Ausreichend ist ein Verhalten des Berechtigten, dem aus der Sicht eines objektiven Dritten die Bedeutung zukommt, dass der Berechtigte den Eingriff in seinen Rechtskreis gestattet. Nicht nur die Käufer von ohne Einschränkungen veräußerten Fototapeten, die ihre Räumlichkeiten damit dekorieren, Fotografien und Videoaufnahmen dieser Räume fertigen und diese im Internet einstellen, können sich auf eine konkludente Einwilligung des Urhebers in die dabei erfolgende Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der für die Fototapete verwendeten Fotografie berufen. Vielmehr können sich auch Dritte auf eine konkludente Einwilligung des Fotografen stützen, wenn ihre Nutzungshandlungen aus objektiver Sicht als üblich anzusehen sind. Der Bundesgerichtshof hat außerdem die in allen Verfahren getroffene Annahme des Berufungsgerichts gebilligt, dass Ansprüche wegen Verletzung des Urheberbenennungsrechts gemäß § 13 Satz 2 UrhG nicht bestehen, weil der Urheber im Rahmen des Vertriebs der Fototapeten auf dieses Recht durch schlüssiges Verhalten verzichtet hat. Urteile vom 11. September 2024 - I ZR 139/23; I ZR 140/23; I ZR 141/23 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 11.09.2024 Vorinstanzen: im Verfahren I ZR 139/23 LG Düsseldorf - Urteil vom 27. September 2023 - 12 S 23/22 AG Düsseldorf - Urteil vom 13. Dezember 2022 - 13 C 65/22 im Verfahren I ZR 140/23 LG Düsseldorf - Urteil vom 27. September 2023 - 12 S 24/22 AG Düsseldorf - Urteil vom 13. Dezember 2022 - 13 C 62/22 im Verfahren I ZR 141/23 LG Düsseldorf - Urteil vom 27. September 2023 - 12 S 25/22 AG Düsseldorf - Urteil vom 13. Dezember 2022 - 13 C 64/22 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 13 UrhG Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. § 16 Abs. 1 UrhG (1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. [...] § 19a UrhG Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. § 97 UrhG (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. [...] § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG [...] (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. [...] | | | | 4. | BGH: Wettbewerbsrechtlicher Beseitigungsanspruch umfasst nicht Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Entgelte an Verbraucher | Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Verbraucherverband mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch nicht die Rückzahlung aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen einbehaltener Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verlangen kann. Sachverhalt: Der Kläger ist der Dachverband deutscher Verbraucherzentralen. Der Beklagte veranstaltete ein Festival. Zur Bezahlung auf dem Festivalgelände konnten die Besucher ein Armband erwerben und mit Geldbeträgen aufladen. Der Beklagte bot eine Rückerstattung nicht verbrauchter Geldbeträge in seinen Nutzungsbedingungen wie folgt an: "Bei der Auszahlung des restlichen Guthabens nach dem Festival durch das Eventportal wird eine Rückerstattungsgebühr von 2,50 € fällig". Der Kläger hält die Erhebung einer solchen Rückerstattungsgebühr (Payout Fee) für unlauter und nimmt den Beklagten insbesondere auf Rückzahlung der einbehaltenen Beträge an die betroffenen Verbraucher in Anspruch. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Ein Beseitigungsanspruch lässt sich - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - nicht aus § 1 UKlaG herleiten. Diese Vorschrift begründet nur einen Anspruch auf Unterlassung, nicht aber auch auf Beseitigung. Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Beseitigungsanspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Payout Fee an die betroffenen Verbraucher gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB zu. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Nutzungsbedingungen des Beklagten Allgemeine Geschäftsbedingungen sind und die darin enthaltene Klausel über die Erhebung einer Payout Fee in Höhe von 2,50 € bei Auszahlung nicht verbrauchten Guthabens gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Denn der Beklagte erbringt mit der Rückerstattung nicht verbrauchter Geldbeträge keine eigenständige vergütungsfähige Leistung, sondern erfüllt eine ohnehin bestehende vertragliche Verpflichtung. Das Berufungsgericht hat ebenso zutreffend gemeint, dass der darin liegende Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, da diese durch die Klausel davon abgehalten werden könnten, Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Kläger mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch vom Beklagten keine Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Klausel einbehaltenen Payout Fee an dessen Kunden verlangen kann. Ein solcher Anspruch steht mit der Systematik des kollektiven Rechtsschutzes nach dem geltenden Recht nicht im Einklang. Der Gesetzgeber hat im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb einen verschuldensabhängigen Gewinnabschöpfungsanspruch zu Gunsten des Bundeshaushalts und einen ebenfalls verschuldensabhängigen Verbraucherschadensersatz vorgesehen. Im Jahr 2023 hat der Gesetzgeber durch das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die Abhilfeklage eingeführt, mit der qualifizierte Verbraucherverbände gegen Unternehmer gerichtete Ansprüche von Verbrauchern auf Leistung geltend machen können. Das sich daraus ergebende Konzept des kollektiven Rechtsschutzes würde durch einen aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG abgeleiteten verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch von qualifizierten Verbraucherverbänden unterlaufen, mit dem ein Unternehmer zur Rückzahlung der von ihm zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern einbehaltenen Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verpflichtet werden könnte. Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 168/23 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 11.09.2024 Vorinstanzen: LG Rostock - Urteil vom 15. Dezember 2020 - 3 O 1091/19 OLG Rostock - Urteil vom 15. November 2023 - 2 U 15/21 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 1 UKlaG Der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden. § 3 Abs. 1 UWG (1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. […] § 3a UWG Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. […] (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: […] 3. den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, und den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind, […] § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 BGB (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist […]. | | | | 5. | OLG Frankfurt a.M.: Kein kerngleicher Verstoß bei abgeänderter Online-Werbung | Es liegt kein kerngleicher Verstoß vor, wenn die ursprünglich beanstandete Online-Werbung inhaltlich abgeändert wurde (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.05.2024 – Az.: 6 W 44/24). Die Schuldnerin wurde durch ein früheres Urteil verurteilt, irreführende Werbung zu unterlassen, die den Eindruck erweckt, Krankenkassen würden Zuschüsse für Hörgeräte automatisch gewähren, wenn der Verkauf vollständig online abgewickelt werde. Sie hatte dabei Texte benutzt wie "Jetzt Krankenkassenanteil sichern!“ und “Fragen Sie hier direkt ihren Krankenkassenanteil an!” und “Sichern Sie sich hier schnell Ihren Krankenkassenanteil für bestes Hören”. Damals hatte das Gericht die Werbung als täuschend eingestuft. Den Appell verstehe der Verkehr so, dass der Erwerb eines Hörgeräts bei der Schuldnerin eine Kassenleistung sei. Sich den Anteil „sichern“ oder diesen „anfragen“ zu können, impliziere, dass die Erstattungsfähigkeit im Grundsatz gegeben sei, so das Gericht. Der Verkehr rechne nicht damit, dass die Kassen die Erstattungsfähigkeit auf eine entsprechende Anfrage erst prüfen müssten und in Kenntnis einer kompletten Online-Abwicklung ablehnen könnten. Der Verkehr gehe auch nicht davon aus, dass der Hörtest bei einer Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenkasse in den qualifizierten Räumlichkeiten der Schuldnerin durchgeführt werden müsse und - je nach Krankenkassenbedingungen - gegebenenfalls weitere Messungen vor Ort erforderlich seien. Die Schuldnerin änderte daraufhin ihre Statements ab. Sie warb nun mit "Bis zu 1.690 EUR Zuschuss bekommen. Krankenkassen können bis zu 1.690 EUR bei der Anschaffung (…) Ihrer Hörgeräte übernehmen." Die Gläubigerin sah darin einen Verstoß gegen das ergangene Urteil und beantragte die Verhängung eines Ordnungsmittels. Das OLG Frankfurt a.M. teilte diese Einschätzung nicht und wies den Antrag ab. Die geänderte Werbung stimme weder dem Wortlaut noch dem Inhalt nach mit der ursprünglich verbotenen Werbung übereinstimmt. Die vorherige Werbung habe den Eindruck erweckt, dass bei einer vollständigen Online-Abwicklung sicher ein Krankenkassenzuschuss gewährt würde. Die neue Darstellung spreche jedoch von einem “Zuschuss bis zu 1.690 Euro”, ohne eine automatische Erstattung zu suggerieren. Diese Abweichung reiche aus, um keine Kerngleichheit festzustellen. "Bereits die Aufschrift auf dem anklickbaren dunkelblauen Kästchen „Jetzt Krankenkassenzuschlag anfragen“ deutet aber nicht darauf hin, dass ein Krankenkassenzuschuss sicher zu erwarten ist. Dieser Eindruck wird auch nicht durch den durch Fettdruck und große Schrift hervorgehobenen Hinweis erweckt: „Bis zu 1.690 Euro Zuschuss bekommen“, zumal nachfolgend in kleinerer Schrift lediglich die Rede davon ist, dass Krankenkassen bei der Anschaffung und dem Service der Hörgeräte „bis zu 1.690 Euro“ übernehmen „können“." | | | | 6. | OLG München: Irreführende Werbung von Hipp bei Kindermilch ("7x mehr Vitamin D") | Bestimmte Werbeaussagen von Hipp zu ihrer Kindermilch in puncto Vitamin-D- und Calcium-Bedarf sind irreführend (OLG München, Urt. v. 11.04.2024 - Az.: 29 U 3902/20). Beklagte war die bekannte Hipp GmbH, die u.a. Kindermilchprodukte herstellte. In der Werbung behauptete sie, Kleinkinder bräuchten siebenmal mehr Vitamin D und dreimal mehr Calcium als Erwachsene. Nachfolgende Aussagen wurden auf der Webseite und den Produktverpackungen gemacht: "7x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund - ganz sicherlich" und "7x mehr Vitamin D, starke Knochen bis zum Zeh". und “Darum benötigt Ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener.” Das OLG München stufte dies als Irreführung des Verbrauchers ein. Die Texte seien missverständlich formuliert. Die Aussagen würden den Eindruck erwecken, dass Kleinkinder absolut gesehen einen siebenmal höheren Vitamin-D-Bedarf als Erwachsene haben. Tatsächlich sei der Bedarf pro Kilogramm Körpergewicht gemeint, was aber nicht ausreichend klar kommuniziert werde: "Nach den (…) genannten Maßstäben versteht jedenfalls ein erheblicher Teil der angesprochenen Durchschnittsverbraucher die Aussage der Beklagten dahingehend, dass ein Kind im Vergleich zu einem Erwachsenen die 7-fache Gesamtmenge an Vitamin D benötigt, und dass die streitgegenständlichen Produkte der Beklagten (…) aufgrund des hohen Gehalts an Vitamin D geeignet sind, diesen vermeintlichen Mehrbedarf zu decken. (…) Dieses Verständnis stimmt mit den Eigenschaften der streitgegenständlichen Kindermilch-Erzeugnisse nicht überein. Denn unstreitig haben sowohl Kinder als auch Erwachsene einen täglichen Bedarf an Vitamin D von 15 pg (…). Nach dem durch die Werbung hervorgerufenen Verkehrsverständnis besteht aber bei Kindern ein tatsächlicher Bedarf an Vitamin D, der der siebenfachen Menge des Bedarfs eines Erwachsenen entspricht, mithin 105 pg. Dass die streitgegenständlichen Kindermilch-Erzeugnisse bei ordnungsgemäßer Einnahme geeignet sind, einen solchen Bedarf zu decken, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es daher nicht darauf an, dass die streitgegenständlichen Kindermilch-Erzeugnisse geeignet sind, den tatsächlichen täglichen Bedarf von Kindern an Vitamin D in Höhe von 15 pg zu decken." | | | | 7. | LG Bochum: Irreführende Werbeaussage für Hörgerät "Nach 6 Jahren Ende der Reparaturpauschale" | Die Werbung für ein Hörgerät mit der Aussage “Ende der Reparaturpauschale” ist irreführend, da hierdurch der irreführende Eindruck entstehen kann, dass das Gerät von der gesetzlichen Krankenversicherung gar nicht mehr finanziell unterstützt wird (LG Bochum, Urt. v. 25.06.2024 - Az.: I-12 O 93/23). Die Beklagte war ein Unternehmen aus der Hörakustikbranche, das für neue Hörgeräte wie folgt warb: "... wussten Sie, dass nach 6 Jahren Ihre Reparaturpauschale** für Ihre Hörlösung endet? Tauschen Sie daher jetzt Ihre Altgeräte gegen neue Hörgeräte aus und genießen Sie innovative Technik und besten Service.“ Die Sternchen wurden auf der Rückseite wie folgt aufgelöst: "** Während einer Laufzeit von 6 Jahren unterstützen die gesetzlichen Krankenkassen die Reparatur von Basis-Hörgeräten mit einer Reparaturpauschale.“ Das LG Bochum sah diese Statements als wettbewerbswidrige Irreführung an. Denn dadurch würde bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, dass nach 6 Jahren Jahren keinerlei Reparaturen mehr unterstützt würden. Tatsächlich würden notwendige Reparaturen aber auch weiterhin von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen: "(…) ist vorliegend zu beachten, dass nach dem Gesamteindruck der Werbung jedenfalls auch der Eindruck beiden Adressaten entstehen kann, als ginge der Wegfall der Reparaturpauschale mit einer relevanten Einschränkung der Reparaturservices im Übrigen einher. Diese Wertung stützt die Kammer zunächst ganz maßgeblich darauf, dass bei einem Laien nicht ohne Weiteres erwartet werden kann, dass er in sprachlicher Hinsicht die Differenzierung zwischen Reparaturpauschale einerseits und Erstattung der Reparaturkosten andererseits erkennt und in allen Facetten zutreffend erfasst. Dabei entsteht durch die weitere Formulierung in der Werbung „Ihre Reparaturpauschale (...) endet“ „Tauschen Sie daher jetzt ihr Altgerät (...)“ der Eindruck, als müsse der Adressat nunmehr handeln, da durch die Verwendung des Wortes „daher“ eine kausale Verknüpfung der beiden Sätze hergestellt wird. Zudem wird durch die nachfolgende Formulierung auf „besten Service“ Bezug genommen, was in der Gesamtschau auch so verstanden werden kann, dass der (Reparatur-)Service nunmehr für den Verbraucher eingeschränkt sei." Und weiter: "Insofern sieht zwar auch die Kammer, dass nach Auslaufen der Pauschale ggf. eine Genehmigung der Krankenkasse für die durchzuführenden Reparaturen einzuholen sein kann, indes dürfte dies keinen Mehraufwand für den Verbraucher, sondern nur für den Anbieter der Reparatur bedeuten. Schließlich wird durch den Verweis (…) keine Klärung herbeigeführt, da dort nur auf die Pauschale, nicht aber auf die Reparatur im Übrigen abgestellt wird." | | | | 8. | LG Dresden: Kein DSGVO-Schadensersatz bei Meldung an SCHUFA ohne Einwilligung bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages | Ein Anspruch DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO besteht auch dann nicht, wenn bei Abschluss eines Mobilfunkvertrage Positividaten an die SCHUFA ohne Einwilligung übermittelt werden (LG Dresden, Urt. v. 16.08.2024 - Az.: 3 O 44/24). Der Kläger schloss einen Mobilfunkvertrag mit der Beklagten, die Positivdaten an die SCHUFA Wirtschaftsauskunftei weitergab. Der Verbraucher machte geltend, keine Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt zu haben, und forderte deswegen Schadenersatz auf Basis der DSGVO. Das Gericht wies die Klage aus mehreren Gründen ab. 1. Transparente Informationen über Datenweitergabe: Die Beklagte habe den Kläger bereits beim Vertragsabschluss mehrfach transparent über die Datenweitergabe informiert: "Der Kläger war schon bei Vertragsschluß mit der Beklagten mehrfach, im Mobilfunkvertrag (…) wie dem Merkblatt dazu und einer gesonderten „S.-Information“, in transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Sprache darüber informiert worden, daß sie personenbezogene Daten ihrer Kunden über das Zustandekommen und die Beendigung von Vertragsverhältnissen (Positivdaten) an Wirtschaftsauskunfteien wie die S. übermittelt – wie auch vorliegend geschehen (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Datum des Vertragsschlusses, Vertragsnummer und – bei Beendigung des jeweiligen Mobilfunkvertrages – das Datum des Vertragsendes). Darauf, daß die S. angesichts des vereinbarten Zahlungsweges (Lastschrifteinzug) bereits über Bankkontodaten des Klägers vor Vertragsschluß verfügte, kommt es nicht entscheidungserheblich an." 2. Übermittlung an SCHUFA erlaubt: Die Übermittlung an die SCHUFA sei auch durch die berechtigten Interessen abgedeckt, so das Gericht weiter: "Diese Datenübermittlung ist erlaubt und verstößt nicht gegen die Vorgaben der DSGVO. Denn es liegen bereits keine entsprechenden anspruchsbegründenden Pflichtverstöße der Beklagten vor. Die Übermittlung der Positivdaten erfolgt dabei aus verschiedenen, sowohl für die Beklagte als auch für die Auskunfteien und die Allgemeinheit relevanten und zur Übermittlung ohne Verstoß gegen die DSGVO berechtigenden Gründen, wie gegenüber dem Kläger erläutert (…). Maßgeblich für die Berechtigung zur Datenübermittlung sind insbesondere die Betrugsprävention, die Überschuldungsprävention und die Ermöglichung von präziseren Ausfallrisikoprognosen. Zudem kann die im allgemeinen Interesse der beteiligten Verkehrskreise, auch der Parteien, liegende Funktionalität von Auskunfteien wie der S. nur sichergestellt werden, wenn Unternehmen wie die Beklagte Positivdaten an Auskunfteien übermitteln. So wird ein wesentlicher und letztlich unverzichtbarer Beitrag zur Sicherheit im Wirtschafts- und Rechtsverkehr geschaffen – auch zum Vorteil der betroffenen Verkehrskreise, deren Bonität sich bei vertrags- und rechtstreuem Verhalten erhöht und diesen so wirtschaftliche Vorteile wie etwa günstigere Vertragskonditionen ermöglicht." 3. Ohnehin kein DSGVO-Schaden: Selbst wenn es in bestimmten Fällen zu einer Datenschutzverletzung gekommen sein könnte, so das LG Dresden weiter, liege kein kausaler Schaden vor. Die bloße Vermutung eines Kontrollverlusts reiche nicht aus: "Denn jedenfalls ist ein auf mögliche Verstöße gegen die DSGVO (...) zurückzuführender immaterieller Schaden nicht hinreichend dargelegt (...) und der Kläger hat keinen kausalen, auf eine solche Verletzung beruhenden Schaden (...) nachgewiesen. Ein Kausalzusammenhang zwischen (...) rechtswidriger Datenverarbeitung und kausalem Schaden klagseits fehlt. Im vorliegenden Fall ist schon nicht von einem bloßen Kontrollverlust auszugehen; letztlich vermutet der Kläger lediglich einen solchen. Einen Schaden kann der Kläger damit nicht begründen. Die betroffene Person wie hier der Kläger muss die Tatsachen, die dazu führen können, dass ein „tatsächlich erlittener immaterieller Schaden“ infolge der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten anerkannt werden kann, genau und nicht nur allgemein darlegen, auch wenn er nicht eine im Voraus festgelegte Schwelle von besonderer Schwere erreicht. Entscheidend ist, dass es sich nicht um eine bloße subjektive Wahrnehmung handelt, die veränderlich ist und auch vom Charakter und von persönlichen Faktoren abhängt, sondern um die Objektivierung einer, wenn auch geringfügigen aber nachweisbaren Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Sphäre oder des Beziehungslebens einer Person; die Art der betroffenen personenbezogenen Daten und die Bedeutung, die sie im Leben der betroffenen Person haben und vielleicht auch die Wahrnehmung, die die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt von dieser spezifischen, mit der Datenverletzung verbundenen Beeinträchtigung hat (...). Die Befürchtung (noch deutlicher: englisch „fear“ und französisch „crainte“), in der der EuGH einen materiellen Schaden erblickt, kann nur etwas sein, was der Geschädigte (...) persönlich erlebt und was ihn (...) seelisch belastet, mithin psychisch beeinträchtigt. Vermag das Tatgericht wie hier nichts dergleichen zu erkennen, so ist der Eintritt des immateriellen Schadens nicht überwiegend wahrscheinlich im Sinne von § 287 Abs. 1 ZPO (...)." | | | | 9. | LG Leipzig: Irreführende Werbung eines Online-Shops mit Testsiegel (Zeichen "getestet von...") | Die Werbung in einem Online-Shop mit einer Grafik, die den Schriftzug “getestet von..” und einen hochgereckten Daumen enthält, wertet der Verbraucher als objektives Testsiegel und nicht als bloßen subjektiven Kommentar (LG Leipzig, Urt. v. 14.06.2024 - Az.: 01 HK O 531/24). Ein Unternehmen, das Pflegemittel und Futtermittel für Hunde vertrieb, verwendete in einem Online-Shop eine Grafik, die einen hochgereckten Daumen zeigte. Darunter stand: “Getestet von XY”. XY war eine Firma, der das angezeigte Logo gehörte. Für die Wertung hatte XY einen Tierbesitzer einen individuellen Test machen lassen. XY veröffentlichte die Bedingungen dieses Verfahrens auf seiner Webseite. Der klägerische Wettbewerbsverband sah darin eine irreführende Werbung, da das Zeichen suggerierte, dass das Produkt einem objektiven Produkttest unterzogen worden sei. Tatsächlich handle es sich jedoch nur um die persönliche Meinung eines einzelnen Tierhalters. Das LG Leipzig bejahte eine Irreführung und gab der Klage Recht. Das verwendete Zeichen erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, das Produkt sei einem objektiven, neutralen Produkttest unterzogen worden. Tatsächlich liege jedoch nur eine individuelle Bewertung einer einzelnen Person vor: "aa) Das Verständnis, dass mit dem Zeichen das Ergebnis der Testung des betreffenden Produktes mitgeteilt wird, ergibt sich aus dem Wortbestandteil „Getestet von e.“. Die zeichnerische Darstellung des hochgestreckten Daumens vermittelt das Verständnis, dass der Produkttest mit einem positiven Ergebnis endete, also in dem Sinne, dass das Testergebnis zumindest „Gut“ ist. bb) Der Umstand, dass der Verbraucher aus dem Wortbestandteil des Zeichens ableitet, dass der Zeichenverwendung ein durchgeführter Produkttest zugrunde liegt, schließt die Annahme eines bloßen Werturteils aus. Da der Verbraucher von einem durchgeführten Produkttest ausgeht, nimmt er an, dass eine Testung des Produkts im Hinblick auf die Qualität des Produkts, also auf das Vorliegen bestimmter Qualitätseigenschaften und auf die Einhaltung bestimmter Anforderungen an bestimmte Qualitätseigenschaften, erfolgte. Ein Produkttest ist üblicherweise, und damit nach dem Verständnis des Verbrauchers, ein Qualitätstest." Die Annahme, dass die Bewertung hier lediglich als Werturteil im Sinne von “Gefällt mir” verstehe, sei abwegig: "Entgegen der Annahme der Beklagten versteht der Verbraucher das Zeichen nicht dahingehend, dass mit dem Zeichne ein Werturteil („Gefällt mir“-Beurteilung) von XY, als Ergebnis einer Bewertung des Produkts durch andere Tierbesitzer mitgeteilt werde, welche als Teilnehmer des von XY organisierten „Produkttests“ das jeweilige Produkt ausprobiert, „getestet“ (so die Beklagte), hatten und ein Werturteil betreffend das Produkt abgegeben hatten. Die Beklagte verkennt insoweit, dass der Verbraucher überhaupt keinen Anhaltspunkt für die Annahme hat, dass der Zeichenverwendung lediglich ein Ausprobieren (so die Beklagte) bzw. eine Erprobung des Produkts vorausging, noch nicht einmal ein Anhaltspunkt, dass der „Test“ nicht durch e. selbst, sondern durch andere Tierbesitzer erfolgte, denn das Zeichen lautete als Wortzeichen: „GETESTET von XY“ (nicht: ausprobiert von XY., und insbesondere nicht: Erprobung organisiert von XY)." | | | | 10. | Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Newsletter ohne Einwilligung? Ja, das geht!" online | Aus der Website Boosting #81, dem führenden Magazin für SEO, SEM, Usability und E-Commerce, gibt es einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr zum Download. Newsletter ohne Einwilligung? Ja, das geht! In der täglichen Anwaltspraxis zeigt sich, dass viele Mandanten auch im Jahr 2023 nicht die Möglichkeit kennen, einen Newsletter auch ohne Einwilligung zu versenden. Selbst wenn der Mandant davon schon einmal etwas gehört hat, zeigt sich schnell, dass er einzelne wichtige Details nicht kennt und dabei schnell in ein juristisches Fettnäpfchen treten kann. Der heutige Artikel beleuchtet daher noch einmal die Möglichkeiten im Online-Marketing, auch ohne Zustimmung des Empfängers Werbung per Newsletter zu versenden. Der Aufsatz ist hier online und kann hier als PDF heruntergeladen werden. | | | | | | Allgemeine Informationen zum Newsletter |
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