| | | | | Rechts-Newsletter der Kanzlei Dr. Bahr: 27. KW / 3. Juli 2024 |
| Die Themen im Überblick | | | Sehr geehrte(r) Do anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 27. KW im Jahre 2024. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht. Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben. | | | | | | | Die Themen im Überblick |
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| | Die einzelnen News | | 1. | EuGH: Für schwangere Arbeitnehmerinnen gelten u.U. längere Fristen, um Kündigungsschutzklage zu erheben | Einer schwangeren Arbeitnehmerin muss eine angemessene Frist eingeräumt werden, um ihre Kündigung vor Gericht anfechten zu können Eine Frist von zwei Wochen für den Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage scheint zu kurz zu sein Eine Angestellte eines Pflegeheims ficht ihre Kündigung vor einem deutschen Arbeitsgericht an. Sie beruft sich auf das Verbot, einer Schwangeren zu kündigen. Das Arbeitsgericht ist der Auffassung, dass es die Klage normalerweise als verspätet abweisen müsse. Als die Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangt und die Klage erhoben habe, sei nämlich die im deutschen Recht vorgesehene ordentliche Frist – drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung – bereits verstrichen gewesen. Überdies habe die Arbeitnehmerin es versäumt, innerhalb der im deutschen Recht vorgesehenen weiteren Frist von zwei Wochen einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage zu stellen. Das Arbeitsgericht fragt sich jedoch, ob die in Rede stehende deutsche Regelung mit der Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen vereinbar ist. Es hat daher den Gerichtshof dazu befragt. Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der deutschen Regelung eine schwangere Arbeitnehmerin, die zum Zeitpunkt ihrer Kündigung Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hat, über eine Frist von drei Wochen verfügt, um eine Klage zu erheben. Dagegen verfügt eine Arbeitnehmerin, die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund vor Verstreichen dieser Frist keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hat, nur über zwei Wochen, um zu beantragen, eine solche Klage erheben zu können. Nach Auffassung des Gerichtshofs scheint eine so kurze Frist, insbesondere verglichen mit der ordentlichen Frist von drei Wochen, mit der Richtlinie unvereinbar zu sein. In Anbetracht der Situation, in der sich eine Frau zu Beginn ihrer Schwangerschaft befindet, scheint diese kurze Frist nämlich dazu angetan, es der schwangeren Arbeitnehmerin sehr zu erschweren, sich sachgerecht beraten zu lassen und gegebenenfalls einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage sowie die eigentliche Klage abzufassen und einzureichen. Es ist jedoch Sache des Arbeitsgerichts, zu prüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-284/23 | Haus Jacobus Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 27.06.2024 | | | | 2. | BGH: Wer mit "klimaneutral" wirbt, muss bereits in der Werbung darüber aufklären, Verweis auf Webseite nicht ausreichend | Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: "klimaneutral") regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt. Sachverhalt: Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz herstellt. Die Produkte sind im Lebensmitteleinzelhandel, an Kiosken und an Tankstellen erhältlich. Die Beklagte warb in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage: "Seit 2021 produziert [die Beklagte] alle Produkte klimaneutral" und einem Logo, das den Begriff "klimaneutral" zeigt und auf die Internetseite eines "ClimatePartner" hinweist. Der Herstellungsprozess der Produkte der Beklagten läuft nicht CO2-neutral ab. Die Beklagte unterstützt indes über den "ClimatePartner" Klimaschutzprojekte. Die Klägerin hält die Werbeaussage für irreführend. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden diese so, dass der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse die Werbeaussage dahingehend ergänzt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht war der Auffassung, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 UWG wegen Irreführung zu. Die Leser der Fachzeitung verstünden den Begriff "klimaneutral" im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen, da ihnen bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen § 5a Abs. 1 und 3 UWG wegen Vorenthaltens der Information, auf welche Weise die "Klimaneutralität" des beworbenen Produkts erreicht werde. Zwar sei diese Information wesentlich. Die erforderliche Aufklärung über Art und Umfang etwaiger Kompensationen lasse sich aber über die Internetseite des Kooperationspartners erlangen, die in der Werbeanzeige angegeben sei und mittels eines in der Werbeanzeige abgedruckten QR-Code aufgerufen werden könne. Dies sei Lesern der Zeitung auch zumutbar. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte zur Unterlassung der Werbung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt. Die beanstandete Werbung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Die Werbung ist mehrdeutig, weil der Begriff "klimaneutral" nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen von den Lesern der Fachzeitung - nicht anders als von Verbrauchern - sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden kann. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung - ebenso wie bei gesundheitsbezogener Werbung - eine Irreführungsgefahr besonders groß ist und ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen besteht. Bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie "klimaneutral" verwendet, muss deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung sind insoweit nicht ausreichend. Eine Erläuterung des Begriffs "klimaneutral" war hier insbesondere deshalb erforderlich, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität darstellen, sondern die Reduktion gegenüber der Kompensation unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig ist. Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, da die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung ist. Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23 Vorinstanzen: LG Kleve - Urteil vom 22. Juni 2022 - 8 O 44/21 OLG Düsseldorf - Urteil vom 6. Juli 2023 - I-20 U 152/22 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 27.06.2024 | | | | 3. | KG Berlin: Vertragsverlängerung von weiteren 24 Monate für bestehenden TK-Vertrag wettbewerbswidrig | Es ist wettbewerbswidrig, wenn ein Telekommunikationsanbieter einen auslaufenden Vertrag um weitere 24 Monate verlängert (KG Berlin, Urt. v. 22.05.2024 - Az. 23 UKl 1/24). Die Beklagte bot DSL- und Mobilfunkdienstleistungen an und schrieb ihre Kunden, deren Verträge bald ausliefen, wie folgt an: "Sehr geehrter Herr A, als Dankeschön für Ihre Treue erhalten Sie bei einer Vertragsverlängerung ab sofort eine Gutschrift in Höhe von 20 € und profitieren zusätzlich weiterhin von den attraktiven Konditionen Ihres günstigen Tarifes! Ihre Vorteile auf einen Blick: - Sie erhalten eine Gutschrift in Höhe von 20 € - Nach Ablauf Ihrer aktuellen Laufzeit genießen Sie wertere 24 Monate die attraktiven Konditionen Ihres günstigen Tarifes - Einfach dieses Formular noch heute unterschrieben zurücksenden Ja. ich möchte weiterhin von meinem günstigen Tarif profitieren und mir meine 20 € Gutschrift sichern. Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die XY mbH, meinen Tarif im Anschluss an meine aktuelle Laufzeit um weitere 24 Monate zu den bisherigen Konditionen zu verlängern." Das KG Berlin stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein. 1. Zusammenfassung der unterschiedlichen Rechtsansichten: Zunächst stellt das KG Berlin anschaulich die unterschiedlichen Rechtsansichten der bislang angerufenen Gerichte zu dieser Frage dar: "Dies wird allerdings für den hier vorliegenden Fall einer Verlängerungsvereinbarung in Abgrenzung zu einem Neuabschluss oder Erstvertrag in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 31.03.2022 - 20 U 71/21) ist im vorliegenden Fall von einem Verstoß gegen § 309 Nr. 9 lit. a) sowie gegen § 43b S.1 TKG a F und gegen § 56 Abs 1 TKG auszugehen. Zwar lag dort ein Sachverhalt zugrunde, in dem es nicht nur um eine reine Verlängerung, sondern zusätzlich um ein neues vergünstigtes Smartphone mit zugehörigem Tarifwechsel ging. Dieser Umstand war für das OLG Düsseldorf aber nicht entscheidend in dem Sinne, dass es hierauf die Annahme eines Neuvertrages gestützt hätte. Es hat vielmehr die im Wege der Auslegung vorzunehmende Unterscheidung - wie sie das OLG Köln (s. unten) vorgenommen hat - zwischen Neuabschluss und Vertragsverlängerung ausdrücklich für unerheblich gehalten (…) Das OLG Köln ist demgegenüber entsprechend einer verbreiteten Ansicht ohne weitere Problematisierung davon ausgegangen, dass § 309 Nr. 9 lit. a) BGB und § 43b TKG auf Vertragsverlängerungen keine Anwendung finden, sondern für diese § 309 Nr 9 lit. b) BGB einschlägig ist. Folglich hat es - anders als das OLG Düsseldorf - im Wege der Vertragsauslegung ermittelt, ob ein Neuabschluss oder eine Vertragsverlängerung vorliegt (und um Ergebnis eine Vertragsverlängerung bejaht)." 2. Im vorliegenden Fall: Verstoß gegen § 309 Nr. 9 a) BGB: Das KG schließt sich dann der Ansicht des OLG Düsseldorf an und nimmt aus ebendiesem Grunde eine Wettbewerbsverletzung an: "Das OLG Düsseldorf fuhrt zutreffend aus (Rn. 40): "§ 309 Nr. 9 lit. a) BGB bezieht sich jedoch auf sämtliche Verträge, die durch aktuelle Willenserklärungen zustande kommen. Die Regelung des § 309 Nr. 9 lit. b) BGB betrifft nur automatische Vertragsverlängerungen, also auf fingierte Vertragsschlüsse bzw. bereits bei Abschluss des Erstvertrags für den Fall des Schweigens des Kunden getroffene Vereinbarungen (…). Die Abgrenzung zwischen § 309 Nr 9 lit a BGB einerseits und lit b) andererseits hat dementsprechend nicht zwischen Erst- (dieser lit a)) und Folgevertrag (dieser lit b)). sondern zwischen durch aktuelle Willenserklärung zustande gekommene (lit. a)) und durch fiktive bzw. vorweggenommene Willenserklärung zustande gekommene (lit b)) Verträge zu erfolgen. Die Regelungen unterscheiden je nach Schutzbedürftigkeit des Kunden, die bei fiktiven/vorweggenommenen Willenserklärungen größer ist als bei aktuellen Willenserklärungen. Die Auslegung des Landgerichts führt dazu dass bei durch aktuelle Willenserklärungen zustande gekommenen Vehängerungsverträge weder lit a) (kein Erstvertrag j noch lit. b) (keine fiktiven Erklärungen) gilt und sich dadurch eine Lücke auftut."" Und weiter: "Dieser Argumentation schließt sich der Senat an. Sie entspricht vor allem dem Sinn und Zweck der Regelung, den Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt nicht durch übermäßig lange Laufzeiten und hieraus folgende Kundenbindungen zu beeinträchtigen Es ist nicht ersichtlich, wieso hier zwischen einem Neuabschluss und der Verlängerung eines bestehenden Vertrages unterschieden werden soll. In beiden Fällen ist der Kunde gleichermaßen gebunden und für Wettbewerber nicht ansprechbar. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, eine Laufzeitbegrenzung nur für Neuverträge würde keinen umfassenden Schutz für die Verbraucher bieten und Lücken lassen. Es wäre möglich, einen soeben abgeschlossenen Neuvertrag mit einer nahezu unbegrenzten Vertragslaufzeit zu verlängern, da es sich nicht mehr um die “anfängliche'' Laufzeit handeln würde (…).” | | | | 4. | OLG Frankfurt a.M.: Nicht automatisch kerngleicher Verstoß, wenn verbotene Amazon-Inhalte in fremder Sprache nicht gelöscht werden | Werden deutschsprachige Inhalte auf Amazon verboten, liegt nicht automatisch ein kerngleicher Verstoß vor, wenn die identischen fremdsprachigen Seiten nicht gelöscht werden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.04.2024 - Az.: 6 W 84/22). Der Beklagten war gerichtlich untersagt worden, auf Amazon für ihre Produkte mit Testergebnissen der Stiftung Warentest zu werben. Diese Inhalte waren in deutscher Sprache verfasst. Nach der gerichtlichen Entscheidung wurden die Inhalte entfernt. Nicht gelöscht wurden die Amazon-Angebotsseiten mit identischem Inhalt, jedoch in fremder Sprache (u.a. Englisch, Niederländisch, Polnisch und Tschechisch). Die Gläubigerin sah darin einen Verstoß gegen das Urteil und beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Zu Unrecht, wie das OLG Frankfurt a.M. jetzt entschied. Denn Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits seien die deutschsprachigen Angebotstexte gewesen. Es könne nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die gleichen Annahmen auch für ausländische Verkehrskreise gelten. Denn es sei unklar, ob diesen die besondere Bedeutung der Ergebnisse der Stiftung Warentest überhaupt bekannt seien: "Wesentlich gewichtiger greift jedoch der Einwand der Antragsgegnerin durch, es könne nicht unterstellt werden, die mit den fremdsprachigen Angebotsseiten angesprochenen fremdsprachigen Verkehrskreise verstünden die verbotene Werbung mit Testurteilen in der gleichen Weise wie die deutschsprachigen Verkehrskreise. (…) Das Landgericht hat seinen Erwägungen bei Erlass der einstweiligen Verfügung das Verkehrsverständnis der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise zugrunde gelegt, an die sich die angegriffene Werbung mit Testurteilen der Stiftung Warentest gerichtet hat. Für eine Beurteilung des Verständnisses der in Deutschland lebenden englisch-, niederländisch-, polnisch- und tschechisch-sprachigen Verkehrskreise, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, um die deutschen Seiten ausreichend zu verstehen, und denen deshalb die Möglichkeit geboten wird, zu den fremdsprachigen Angebotsseiten zu gelangen, bestand nach dem Vortrag in den Schriftsätzen bei Erlass der einstweiligen Verbotsverfügung kein Grund. Bei den fremdsprachigen Ausgaben der Angebotsseiten ist dies anders. Sie richten sich nicht an das allgemeine deutschsprachige Publikum, sondern allein an die jeweiligen fremdsprachigen Teile der allgemeinen Verkehrskreise." Und weiter: "Dass Umstände nicht verschwiegen werden dürfen, die für die zutreffende Beurteilung der Testnoten von Bedeutung sind, beruht auf dem Gewicht, das diesen Beurteilungen im Hinblick auf die besondere Stellung der Stiftung Warentest für die Entschließung des Publikums zukommt (…), weil es sich um eine von der Bundesrepublik errichtete privatrechtliche Stiftung handelt, die gemeinverständlich und unparteiisch erläuterte Ergebnisse vergleichender Warentest veröffentlichen soll und auf deren Objektivität die (deutsche) Öffentlichkeit vertraut (…). Dass dies in gleicher Weise für die mit den fremdsprachigen Angebotsseiten angesprochenen Verkehrskreise gilt, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Vielmehr muss berücksichtigt werden, dass Personen, die schon bei den verhältnismäßig einfach gehaltenen Angebotsseiten der Antragsgegnerin Verständnisschwierigkeiten haben und deshalb auf die jeweiligen Übersetzungen zurückgreifen müssen, erst recht Schwierigkeiten mit dem Verständnis der in deutscher Sprache publizierten Testberichte der Stiftung Warentest haben werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht – jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung bei Erlass des Verbotstitels – angenommen werden, dass die Stiftung innerhalb dieser Verkehrskreise dieselbe Bekanntheit, denselben Ruf und dasselbe Vertrauen in die Objektivität der Testurteile erworben hat und ihren Bewertungen bei diesen Verkehrskreisen dieselbe Relevanz für eine Kaufentscheidung zukommt wie bei den deutschsprachigen Verkehrskreisen." | | | | 5. | OLG Hamm: Absenden einer E-Mail begründet keinen Anscheinsbeweis für Zugang | Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung noch einmal bestätigt, dass in der bloßen Absendung einer E-Mail noch kein Anscheinsbeweis für den Zugang liegt (OLG Hamm, Beschl. v. 10.08.2023 - Az.: 26 W 13/23). Das Gericht führt zu dieser Frage aus: "Die Beklagten haben keinen Anlass zur Klage gegeben. Insoweit hat der beweisbelastete Kläger nicht nachgewiesen, dass den Beklagten vor der Übersendung der Klageschrift die zur Anspruchsprüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben. Den Zugang der E-Mail vom 12.10.2022 hat der Kläger nicht nachgewiesen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Durch die Übersendung eines Screenshots der E-Mail gelingt der Nachweis des Zugangs nicht. Bei der Versendung von E-Mails wird zwar ein Anscheinsbeweis befürwortet. Jedoch genügt es nicht, wenn der Absender lediglich die Absendung der E-Mail beweisen kann, da der betreffende Auszug keinen Beweiswert in Bezug auf den Zugang hat (…). Ausreichend wäre hingegen die Vorlage einer Eingangs- und Lesebestätigung (…). Folgerichtig trifft den Versender die Obliegenheit, eine Lesebestätigung zum Beweis des Zugangs anzufordern (…). Dies ist hier nicht erfolgt." | | | | 6. | OLG Karlsruhe: Irreführende Online-Werbung für Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Aussagen | Es ist irreführend, online mit nicht nachgewiesenen, gesundheitsbezogenen Aussagen für Lebensmittel (hier: “Babytraum Tee” oder “Babytraum Globoli” zu werben (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.03.2024 - Az.: 14 U 63/23). Die Beklagte betrieb einen Online-Versandhandel und warb für einzelne Lebensmittel mit bestimmten Gesundheitsaussagen, u.a. für das Produkt “Babytraum Tee” mit den Aussagen: "Was ist der Babytraum Tee? Von Hebammen empfohlen Speziell für die Zeit vor der Schwangerschaft Wertvolle Kräuter mit allgemein bekannten Vorteilen“ Sämtliche Werbe-Statements waren medizinisch unbewiesen. Das OLG Karlsruhe ging daher von einem Wettbewerbsverstoß aus: “Gemessen hieran sind die (…) beanstandeten Werbeaussagen hinsichtlich der von der Beklagten beworbenen Lebensmittel (1) schon deswegen irreführend im Sinne des Art. 3 Unterabsatz 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und damit zu unterlassen, da die gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen suggerierten positiven Wirkungen auf den menschlichen Organismus, bei denen es sich um gesundheitsbezogene Angaben handelt (2), nicht wissenschaftlich belegt sind (3). ” Und weiter: "Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten bei der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben, auch wenn diese wie vorliegend nicht genau spezifiziert sind, dass sich diese auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und dem vertriebenen Produkt nicht lediglich zu Werbezwecken ohne jeglichen Beleg der beworbenen gesundheitsfördernden Wirkung zugesprochen werden. Dies gilt in gleicher Weise für den Text „Was ist der Babytraum Tee? Von Hebammen empfohlen Speziell für die Zeit vor der Schwangerschaft Wertvolle Kräuter mit allgemein bekannten Vorteilen“ (Klageantrag Ziffer 2). Diese Aussagen werden im Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass Hebammen empfehlen, den Tee bei einem bestehenden Kinderwunsch vor der Empfängnis zu konsumieren, und zwar gerade wegen der „wertvollen“ Kräuter und deren „allgemein bekannten Vorteile“. Hier wird demgemäß ebenfalls der Eindruck erweckt, der Konsum des Tees habe eine positive Wirkung auf die Empfängnisfähigkeit." | | | | 7. | LG Bonn: Kein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, wenn bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages Positivdaten an die SCHUFA ohne Erlaubnis gemeldet werden | Ein Schaden iSd. DSGVO liegt nicht bereits dann vor, wenn bei Eingehen eines Mobilfunkanschlusses ungenehmigt Positivdaten an die SCHUFA gemeldet werden (LG Bonn, Urt. v. 28.03.2023 - Az.: 19 O 221/23). Das verklagte Telekommunikationsunternehmen hatte ohne Erlaubnis Positivdaten eines Neukunden an die SCHUFA weitergeleitet. Der betroffene Verbraucher verlangte daraufhin Schadensersatz iHv. 5.000,- EUR wegen einer DSGVO-Verletzung. Das LG Bonn wies die Klage als unbegründet ab. 1. Kein Schaden iSd. DSGVO: Es fehle bereits an einem notwendigen Schaden. Der beweispflichtige Kläger habe den behaupteten Schaden nicht hinreichend belegt. Vielmehr stellt das Gericht darauf ab, dass die anwaltlichen Klägervertreter reine Textbausteine benutzt hätten: “Soweit der Kläger in der Klageschrift und der Replik seine entsprechenden Befürchtungen beschrieben hat, handelt es sich um pauschale Angaben und eine Abfolge von Textbausteinen, die sich (wie gerichtsbekannt ist) in einer Vielzahl von parallel gelagerten Verfahren der Klägerkanzlei wortgleich finden. Dass sämtliche der von den Klägervertretern vertretenen Kläger ein identisches subjektives und individuelles Erleben haben und identische Empfindungen des Unwohlseins und der Sorge, erscheint der Kammer nicht glaubhaft.” Auch die persönliche Anhörung des Klägers habe nichts anderes ergeben: "Auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung konnte der Kläger nicht näher angeben, inwieweit das Gefühl des Kontrollverlusts, des Unwohlseins und der Sorge gerade darauf gegründet ist, dass Dritte davon erfahren könnten, dass er einen Mobilfunkvertrag mit der Beklagten hat und sich ihr gegenüber vertragstreu verhält. (…) Hinsichtlich seines inneren Erlebens von Unwohlseins und Sorge hat der Kläger erklärt, er ginge selbst davon aus, dass zwar beispielsweise Banken zwischen positiven und negativen Einträgen differenzieren könnten und dies auch täten; es sei aber denkbar, dass es Personen gäbe, beispielsweise private Vermieter, die das bloße Vorhandensein von Einträgen auch im Falle von Positivdaten negativ bewerten würden und die ihn dann womöglich benachteiligen würden. Diese Befürchtungen sind nicht begründet und damit nicht geeignet, einen immateriellen Schaden darzulegen, denn sie sind durch nichts belegt und objektiv nicht nachvollziehbar." 2. Kein Unterlassungsanspruch: Der Kläger hatte auch parallel einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Der Antrag dazu lautete wörtlich. “(…) zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich S. Holding AG, K.-weg ..., ... W., zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken” Das Gericht bewertete auch diesen Punkt der Klage als unbegründet. Denn der gestellte Antrag sei viel zu weitreichend. "Der Antrag zu 2 ist ebenfalls unbegründet, weil ein Unterlassungsanspruch des Klägers nicht besteht. Dies gilt jedenfalls, soweit er losgelöst von konkreten Verletzungsformen auf ein allgemeines Verbot der Übermittlung sogenannter Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien gerichtet ist, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Datenübermittlung aus Gründen der Betrugsprävention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO liegen kann." | | | | 8. | LG Köln: Irreführende Online-Angaben zu Mietwagen-Tarifen | Eine Webseite, die unterschiedliche Konditionen für die Anmietung von PKW anbietet, handelt irreführend, wenn es in dem konkreten Fall in Wahrheit nur eine Option gibt (LG Kön, Urt. v. 13.03.2024 - Az.: 84 O 155/23). Die Beklagte bot online eine Preisvergleichsliste für die Anmietung von Fahrzeugen an. Hinsichtlich der Stadt Bristol hieß es dort: "Abholstation: am Flughafen: ab 453 EUR im Terminal: ab 599 EUR in der Stadt: ab 729 EUR am Bahnhof: ab 729 EUR" Es gab jedoch tatsächlich keine Möglichkeit, den PKW im Terminal anzumieten. 1. Wettbewerbsverstoß: Das LG Köln stufte dies als irreführend und somit als Wettbewerbsverletzung ein. Denn der Verbraucher gehe angesichts der unterschiedlichen Angaben davon aus, dass die teurer Variante “im Terminal” für ihn vorteilhafter sei: “Nach diesen Grundsätzen ist die Werbung der Beklagten in ihrer konkreten Form (…) irreführend. Aufgrund der Gegenüberstellung einer billigeren Abholmöglichkeit allgemein „am Flughafen“ und der teureren Abholmöglichkeit „im Terminal“ muss der angesprochene Verbraucher davon ausgehen, dass die teurere Abholung für ihn praktischer und damit für ihn vorteilhaft nicht nur irgendwo im Gebiet des Flughafens erfolgen kann, sondern im Gegensatz dazu direkt im/am Terminal, was er gerade aufgrund der Gegenüberstellung zum „am Flughafen“ als Hinweis auf das Terminalgebäude verstehen muss. (…)” Und weiter: "Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen über die Örtlichkeiten am Flughafen Bristol gibt es dort im/am Terminal aber keine Abholstation. (…) Entgegen des Vortrags der Beklagten kommt es im Rahmen der Irreführung auch nicht darauf an, was irgendwelche Kategorisierungen, wie z.B. die Standardisierung von ACRISS, noch als „Terminal“ einordnen. Es geht vielmehr darum, wie der angesprochene Verbraucher die streitgegenständliche Werbung versteht. Jedenfalls wesentliche Teile der Verbraucher kennen die Standardisierung von ACRISS nicht. Vielmehr wird das Verständnis des Verbrauchers maßgeblich durch den Kontext der Werbung geprägt. Wie ausgeführt, ist im Rahmen dieses Kontextes zu berücksichtigen, dass nicht nur allein Angebote „im Terminal“ beworben werden, sondern daneben auch Angebote „am Flughafen“. Das muss der angesprochene Verbraucher so verstehen, dass es eben nicht nur Abholstationen am Flughafen, also in der Nähe des Terminals gibt, sondern entsprechend der zweiten Kategorie eine oder mehrere weitere Abholstationen auch im Terminal. Dieses Verständnis wird durch die unterschiedlichen Preisbereiche („ab 453 €“ am Flughafen und „ab 599 €“ im Terminal) nochmals untermauert. Damit unterliegt der Verbraucher jedenfalls in dieser Konstellation einer Fehlvorstellung, wobei es nicht darauf ankommt, wie er den Hinweis „im Terminal“ oder „am Terminal“ verstehen würde, wenn er isoliert erscheinen würde." 2. Verantwortlichkeit des Betreibers der Preisvergleichsliste: Die Beklagte sei auch für den Rechtsverstoß verantwortlich und könne sich nicht auf die Haftungsprivilegierung von Suchmaschinen für fremde Inhalte berufen: "Angesichts der konkret streitgegenständlichen Gestaltung kann die Beklagte sich nicht auf ein Privileg als Suchmaschinenbetreiber zurückziehen, weil die Inhalte nicht von ihr eingepflegt würden, sondern von den einzelnen Anbietern. Denn die dem Verbraucher präsentierten Kategorien, nämlich zum einen „am Flughafen“ und zum anderen „im Terminal“, sind – unstreitig – von der Beklagten auf ihrer Seite angelegt worden und nicht von den einzelnen Anbietern. Mit dieser von ihr, der Beklagten, gewählten Kategorisierung begründet originär sie, und nicht der einzelne Anbieter, die Fehlvorstellung, es würde die beiden unterschiedlichen Kategorien von Abholstationen in Bristol geben. Legt man die Grundsätze der von der Beklagten selbst angeführten Entscheidung des BGH zur Haftung von Google für „Autocomplete“ (BGH, Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12) zugrunde, so ist ihr diese Irreführung erst recht zuzurechnen. Denn die Gestaltung des Frontends ihrer Internetseite und die dort nebeneinander aufgeführten Kategorien von Abholstationen einerseits „im Flughafen“ und andererseits „im Terminal“ sind der Beklagten nicht nur bekannt; sie hat diese selbst installiert und ist damit Täter." Und weiter: "Hinzu kommt, dass die Beklagte damit, dass sie auch in Bezug auf den Flughafen in Bristol diese beiden Kategorien von Abholstationen vorsieht, ursächlich dafür ist, dass Anbieter fälschlich eine Abholung „im Terminal“ und nicht nur „am Flughafen“ angeben können. Berücksichtigt man die Rechtsprechung des BGH in seiner Entscheidung „Herstellerpreisempfehlung bei Amazon“, Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 110/15, so realisiert sich damit, dass ein Anbieter sein Angebot in die Kategorie „im Terminal“ einordnet, somit ein von der Beklagten geschaffenes Risiko in adäquat kausaler Weise, was bereits für sich eine täterschaftliche Haftung begründet. Hinzu kommt, dass die Beklagte unstreitig auch als Vermittler tätig ist." | | | | 9. | LG Stade: Kein DSGVO-Schadensersatzanspruch, wenn bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags eine Meldung an die SCHUFA ohne Einwilligung erfolgt | Wenn bei Abschluss eines Handyvertrags automatisch Positivdaten an die SCHUFA gemeldet werden, entsteht daraus nicht automatisch ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO (LG Stade, Urt. v. 30.04.2024 - Az.: 4 O 316/23). Der Kläger schloss einen Vertrag für Mobilfunkdienste mit der Beklagten, einem Telekommunikationsanbieter, ab. Dabei wurden ohne seine Zustimmung Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum sowie Beginn und Ende des Vertrags sowie die Vertragsnummer an die SCHUFA übermittelt. Da der Kläger dies als Verletzung seiner Datenschutzrechte ansah, verlangte er mindestens 5.000,- EUR Schadensersatz. Das Gericht wies die Klage vollständig ab. Es fehle bereits an einem nachgewiesenen Schaden. In der Klage seien dazu lediglich textbausteinartige Ausführungen gemacht worden: "Es verbleibt auch nach dieser Entscheidung des EuGH vom 14.12.2023 insoweit also bei der Darlegungs- und Beweislast für den Kläger. Das bloße pauschale und nicht substantiierte Berufen auf eine abstrakte Befürchtung reicht daher auch hiernach weiterhin nicht zur Darlegung eines immateriellen Schadens aus. (…) Hieran fehlt es. Die Ausführungen in der Klageschrift beschränken sich zunächst auf textbausteinartige und formelhafte Äußerungen ohne konkreten Bezug zum Kläger. So wird auf Seite 3 der Klageschrift (Bl. 3 d.A.) allgemein auf die Gefühle von Kontrollverlust, Sorge, Beunruhigung, Angst, Unwohlsein, Existenzsorge, Stress und Unruhe verwiesen, ohne dass näher ausgeführt wird, wie sich diese Gefühle konkret bei dem Kläger geäußert haben sollen und welche genauen Folgen dies ggf. für sein Leben im konkreten Einzelfall haben soll. Der Kammer ist überdies aus Parallelverfahren bekannt, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers in allen Verfahren gegen die Beklagte exakt dieselben Sorgen, Ängste usw. durch die Nutzung von Textbausteinen schildern." Und weiter: "Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung seine in der Klageschrift vorgetragenen Empfindungen dahin relativiert, dass er die Gefühle wie Stress, Unruhe usw. nicht tagtäglich, namentlich nicht „von morgens bis abends“ empfinde. Er empfinde vielmehr eine permanente Unsicherheit in Bezug auf ungewollte Daten im S. Score, die einen negativen Einfluss auf die Einstufung seiner Bonität haben könnten. Außerdem sei er seit dem Vorfall bei Kreditanfragen sehr sensibel geworden und würde solche seltener stellen als zuvor, was unter anderem an dem hier fraglichen Datenschutzverstoß liege. Aufgrund dieser Angaben kommt die Kammer nicht zu der Überzeugung, dass der Kläger einen über den Kontrollverlust hinausgehenden immateriellen Schaden in Form einer persönlichen bzw. psychologischen Beeinträchtigung erlitten hat. Die beschriebene Unsicherheit in Bezug auf die Weitergabe von persönlichen Daten stellt gerade keine psychologische Beeinträchtigung dar, die ein Maß erreicht, das einen Schmerzensgeldanspruch entstehen lassen würde. Es ist hier nicht ersichtlich, dass der vermeintliche Datenschutzverstoß Einfluss auf die Lebensführung des Klägers hatte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger auch nach der hiesigen Einmeldung unstreitig insbesondere Finanzierungsverträge abschloss und sein S.-Score zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung mit 98,16% in einem positiven Bereich lag." | | | | 10. | AG Düsseldorf: Bei Online-Buchung eines Flugtickets trifft Fluggesellschaft Hinweispflicht, dass Check-In nur noch wenige Minuten möglich | Bei der Online-Buchung eines Flugtickets trifft die Fluggesellschaft eine entsprechende Warn- und Hinweispflicht, wenn der Check-In nur noch wenige Minuten möglich ist (AG Düsseldorf, Urt. v. 17.06.2024 - Az.: 37 C 294/24). Der Kläger erwarb während eines Aufenthalts im Flughafen Beirut ein entsprechendes Online-Ticket für eine Flugreise. Die Buchung erfolgte um 12:06 Uhr, die Reise sollte um 13:10 Uhr starten. Der Kläger erhielt die Buchungsbestätigung per E-Mail um 12:09 Uhr. Als er kurze Zeit danach einchecken wollte, ging dies nicht mehr, weil der Check-In bereits um 12:10 Uhr geschlossen hatte. Der Kläger verlangte darauf die die Erstattung seiner Reisekosten: Zu Recht, wie das das AG Düsseldorf entschied. Denn die verkaufende Fluggesellschaft träfen entsprechende Warnpflichten, wenn der Check-In - wie hier - nur noch kurze Zeit verfügbar sei: "Ein Anspruch ergibt sich jedoch aus nationalem Recht gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und § 249 Abs. 1 BGB. Die Beklagte trifft bei einem Luftbeförderungsvertrag die Nebenpflicht, den Fluggast vor Vertragsschluss darüber aufzuklären, wie viel Zeit noch bis zum Check-In besteht. Eine Information innerhalb von AGB genügt nicht, da bei einer kurzfristigen eiligen Buchung nicht erwartet werden kann, dass der Fluggast sich die Informationen dort heraussucht. Der Fluggast kann von einem Luftfahrtunternehmen erwarten, dass ein Verkauf von Flugscheinen nur solange erfolgt wie es dem Fluggast möglich ist, das Einchecken bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge noch durchführen zu können. Dies ist bei einem Schluss des Online-Check-In eine Minute nach Übersendung der Buchungsbestätigung, die gemäß Anlage K1 die Uhrzeit 11:09 Uhr aufweist, nicht der Fall, da auch für einen Online-Check-In ein Zeitraum von jedenfalls 5 Minuten zugrunde zu legen ist, da zunächst die Buchungsbestätigung per E-Mail abegerufen werden muss und sich mit den Abläufen vertraut gemacht werden muss. Die Beklagte traf daher die Pflicht, den Kläger vor Annahme des Buchungsauftrags darauf aufmerksam zu machen, dass der Check-In um 11:10 Uhr schließt und daher die Gefahr besteht, dass der Kläger den Flug trotz Buchung nicht nutzen kann. Diese Hinweispflicht hat die Beklagte verletzt." Und weiter: "Die Kosten des Flugscheins sind adäquat-kausaler Schaden der Verletzung der Hinweispflicht, denn hätte die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Check-In voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann, hätte der Kläger die Buchung nicht durchgeführt und wäre daher die Verpflichtung zur Zahlung des Flugpreises gegenüber der Beklagten nicht eingegangen. Hinsichtlich der Kausalität bei der Unterlassung notwendiger Informationen gilt die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens. Mangels anderer Anhaltspunkte kann unterstellt werden, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Information den Flug nicht gebucht hätte." | | | | | | Allgemeine Informationen zum Newsletter |
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