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Erneut BGH-Beschluss zu mangelnder Konkretheit einer PV

27. März 2017

Erneut hat sich der Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) mit der Konkretheit einer Patientenverfügung zu schweren Gehirnschädigungen befassen müssen (XII ZB 604/15). Erneut lautet der BGH-Beschluss jetzt vom Februar 2017 (wie bereits vom Juli 2016 bei einer anderen Klage), dass der Streitfall an das zuständige Landesgericht zurückverwiesen wird. Wie bereits im damals aufsehenerregenden Beschluss von 2016 hat der BGH eine mangelhafte Präzisierung der vorgelegten PV festgestellt. Wo die PV Fragen offenlässt, muss das Dokument bei der Auslegung sorgfältig auf weitere Erklärungen oder den mutmaßlich dahinterstehenden Willen geprüft werden. Das Landgericht Landau muss nun ermitteln, welche der beiden widersprüchlichen Auslegungen gelten soll - hier von Ehemann und Sohn einer Patientin mit schweren geistigen Folgeschädigungen nach einem Schlaganfall.

Konkret geht es um eine Frau, geb. 1940, die 2008 einen schweren Schlaganfall erlitt. Trotz Patientenverfügung lehnten Amtsgericht und Landgericht es ab, die künstliche Ernährung einzustellen, wie es der Sohn aufgrund einer vorliegenden Patientenverfügung angeregt hatte. Der Ehemann der Patientin war und ist gegen den Abbruch, wodurch seine Frau sterben würde. Sohn und Ehemann sind jeweils alleinvertretungsberechtigte Betreuer der Frau.  Diesbezüglich muss sich jetzt das Landgericht erneut mit dem Fall befassen.

Die Bundeszentralstelle Patientenverfügung hatte dazu bereits Anfang 2017 entsprechende „Warn“-Hinweise herausgegeben. Darin wird v.a. die unbestimmte Situationsbeschreibung zu „schweren Gehirnschädigungen“ in der PV-Vorlage des Bundesjustizministeriums kritisiert - sie stammt aus dem Jahre 2004. Die Textvorlage des Bayerischen Justizminsteriums ist gerade jetzt im März 2017 an dieser Stelle zumindest verbessert worden.

Hilfestellung wie konkret es sein kann - aber nicht muss

Wie kompliziert  konkrete Bestimmungen sein können, ist hier der Ausfüllhilfen für eine Standard-PV des Humanistischen Verbandes zu entnehmen. Dort betrifft der gesamte grüne Bereich zu Teil C, Frage 6 Hinweise zu einer möglichen Zeitangabe für Besserungsaussichten. Diese basieren auf dem klassischen Behandlungsmodell (Phase A-F) für schwerhirngeschädigte Patient*innen und Angaben Neurologischer Fachgesellschaften zum Koma-Verlauf.

Allerdings reicht es auch, den Unterpunkt bei der Standardsituation zu Gehirnschädigungen in Teil A ohne Zeitangabe zu wählen. Es darf nicht vergessen werden, dass im Entscheidungsprozess zum Behandlungsabbruch insbesodere bei diesen Fällen Ermessensspielräume sinnvoll und unverzichtbar sind. Deshalb sieht der BGH auch keine überzogene Anforderung an die Konkretheit der Bestimmungen in einr PV vor. Die Probleme entstehen allerdings im Konfliktfall – wie hier unter den Angehörigen.

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Stellenausschreibung (Leitungsfunktion in der Bundeszentralstelle Patientenverfügung)

 


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