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Die Jahresmeldungen 2023 sind für jeden am 31.12.2023 versicherungspflichtig Beschäftigten bis zum 15.02.2024 bei der zuständigen Krankenkasse abzugeben. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) und kurzfristig Beschäftigte sind die Jahresmeldungen an die Knappschaft Bahn-See zu erstatten. Da die Abgabefrist für die DEÜV-Jahresmeldung vor dem Ende der weiterhin gültigen Märzklausel (31.03.) liegt, kann es zur Notwendigkeit einer Zuordnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zum Vorjahr kommen, wenn dieses erst nach Fristende ausgezahlt und damit noch nicht in der Jahresmeldung berücksichtigt werden konnte. In diesem Fall ist eine Sondermeldung mit Abgabegrund 54 erforderlich. |
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