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| | | | | Pflege selbst übernehmen? Übernehmen Sie sich nicht Interview mit der Pflegeexpertin Felizitas Bellendorf |
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| | | | | | | Angehörige sind die Säule bei der Pflege zu Hause! |
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| | | | | | | | | Felizitas Bellendorf arbeitet bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen für das "KompetenzNetz Angehörigenunterstützung und Pflegeberatung". |
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| | | | | Liebe Frau Bellendorf, wie muss ich mir die aktuelle Situation in der Pflege vorstellen? Das können doch nicht alles professionell ausgebildete Kräfte sein? Sie haben recht: Die pflegenden Angehörigen sind die wesentliche Säule der Versorgung. Tatsächlich werden vier von fünf Pflegebedürftigen zu Hause gepflegt, das sind 3,3 Millionen Menschen in Deutschland. Und diese Zahlen geben nur diejenigen Menschen an, die bereits einen Pflegegrad haben. Aber Hilfe und Unterstützung durch Angehörige beginnt in der Regel schon viel früher – und wird in der Statistik gar nicht erfasst. Und dazu kommt, dass sich Betroffene und sorgende Angehörige angesichts der vielen und undurchschaubaren Angebote der Pflegeversicherung oft überfordert fühlen. Hat der Gesetzgeber auf diese Überforderung reagiert? Ja, nämlich unter anderem mit der Stärkung der Pflegeberatung. Damit Verbraucher:innen mehr Unterstützung erfahren, muss die Pflegeversicherung zukünftig nicht nur bei der Beantragung eines Pflegegrads eine Pflegeberatung anbieten, sondern auch bei der Beantragung weiterer Leistungen wie zum Beispiel Tages-und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel und vieles andere mehr. Die Pflegeberatung wiederholt anzubieten ist wichtig, denn noch immer nutzen viele Betroffene und ihre Angehörigen diese Angebote nicht. Die am meisten beachtete Änderung der letzten Pflegereform ist sicher der Leistungszuschlag zu den Pflegeheimkosten. Mittlerweile liegen die Beträge, die eine pflegebedürftige Person im Heim zuzahlen muss, bei monatlich etwa 2.200 Euro (bundesweiter Durchschnittsbetrag inklusive Ausbildungsumlage). Das ist für viele Menschen nicht mehr zu stemmen. Der neue Leistungszuschlag bezieht sich nur auf einen Teil der Kosten, die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner selbst tragen müssen. Die Höhe richtet sich danach, wie lange bisher Leistungen der vollstationären Pflege in Anspruch genommen wurden, und steigt mit zunehmender Dauer des Heimaufenthalts. Beispielsweise beträgt der neue Leistungszuschlag für eine Heimbewohnerin mit Pflegegrad 2 bis 5 bei bis zu zwölf Monaten Heimaufenthalt 5 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, bei mehr als drei Jahren Aufenthalt dann sogar 70 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten. Und auch Leistungsbeträge zur Nutzung eines Pflegedienstes für die ambulante Pflege zuhause und der Betrag der Kurzzeitpflege wurden erhöht. Immer noch kompliziert! Ist das denn tatsächlich ein Vorteil für pflegende Angehörige? Höchstens kurzfristig, denn die erwartbaren Kostensteigerungen durch die Verpflichtung zu Tarifverträgen und zu einem höheren Personaleinsatz werden nach Berechnungen von Professor Rothgang, einem Gesundheitsökonom an der Universität Bremen, schon im Herbst 2023 dazu führen, dass die Erleichterung verpufft. Außerdem sind Leistungen wie zum Beispiel das Pflegegeld für die Pflege zuhause nicht erhöht worden. Und wo bekommen pflegenden Angehörige nun Unterstützung? Pflegende Angehörige erhalten Unterstützung bei der Pflegeberatung der Pflegekassen, in Pflegestützpunkten oder Pflegeberatungsstellen der Kommunen oder Wohlfahrtsverbände. Pflegerechtsberatung erhalten sie durch Verbraucherzentralen, vdk, SoVD oder die BIVA. Besonders wichtig, weil ausschlaggebend für die Einstufung in die Pflegegrade, ist der Besuch des Medizinischen Dienstes. Wie wird der Besuch des MD organisiert? Sobald ein Pflegegrad oder eine Erhöhung des Pflegegrads bei der Pflegekasse beantragt ist, beauftragt diese den Medizinischen Dienst. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes wird sich zu einem Hausbesuch anmelden und nach festgelegten Kriterien erheben, wie es um Selbstständigkeit und Fähigkeiten des Betroffenen bestellt ist. Daraus wird ein Gutachten erstellt, anhand dessen die Pflegekasse entscheidet, ob der angestrebte Pflegegrad erteilt wird. Ist das nicht der Fall, können Betroffene in den Widerspruch gehen. Liebe Frau Bellendorf, vielen Dank für das Gespräch. |
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| | | | | | | | | | | | | | | | Was Angehörige wissen müssen: |
| | Einen anderen Menschen zu pflegen, heißt nicht, alle Aufgaben allein schultern zu müssen. Je früher Sie Unterstützung organisieren, desto eher können Sie sich auch Freiräume schaffen. Die aktualisierte Auflage stellt Ihnen eine Fülle möglicher Leistungen zur Unterstützung und Entlastung vor – und berücksichtigt dabei auch schon die seit Januar 2022 höheren Beträge für den ambulanten Pflegedienst und die Kurzzeitpflege. Plus: Praktische Tipps, Interviews mit Expertinnen und Experten und ein Antrags-ABC. Außerdem berichten Angehörige von ihren eigenen Erfahrungen. 224 Seiten | 2. Auflage 2022 | 16,5 x 22,0 cm | Klappenbroschur | € 16,90 | E-Book € 12,99 (PDF) |
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| | | | | | | | | Informationen und Beratung bei den Verbraucherzentralen |
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| | | | | | | | Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. Mintropst. 27 | 40215 Düsseldorf Tel: 0211 3809 0 | Fax: 0211 3809 216 | E‑Mail: [email protected] |
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