Sehr geehrter Herr Do, Schönheitsreparaturen - also Renovierungen z.B. durch Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken usw. - sind ein klassischer Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern. In der Vergangenheit hatte der BGH die Rechte von Vermietern, Schönheitsreparaturen formularmäßige Klauseln auf Mieter abzuwälzen, immer weiter beschränkt. So hatten die Bundesrichter im letzten Jahr Vermietern die Möglichkeit verbaut, Mieter beim Einzug in unrenovierte Wohnungen ohne Ausgleich zu Schönheitsreparaturen zu verpflichten (BGH, Urt. v. 18.03.2015 - VIII ZR 185/14). Eben weil sonst nicht ausgeschlossen wäre, dass sich die Renovierungspflicht auch auf vor Übergabe vorhandene Gebrauchsspuren erstreckt. Allerdings hatte der BGH diese Entscheidung im Bereich des Wohnraummietrechts gefällt. Das OLG Celle hat jedoch am 13.07.2016 diese Grundsätze auch auf einen Gewerbemietvertrag angewendet. Also eine gute Nachricht für alle gewerblichen Mieter mit derartigen Verträgen, die ein unrenoviertes Büro oder Ladenlokal übernommen haben. Wie der BGH diese Fälle vermutlich bewerten wird und mehr zu den Folgen dieser OLG-Entscheidung, erfahren Sie in unserem Newsletter! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Christoph Finkenzeller Online-Redakteur |