Sehr geehrte Damen und Herren, was raten Sie einem Online-Händler, der für Waren versehentlich falsche und zu niedrige Preise angegeben hat - und der sich dann vor Bestellungen kaum retten kann? Die erste Frage wäre: Sind bereits Kaufverträge zustande gekommen? Und wenn ja, werden Sie zu einer Anfechtung wegen Irrtums raten. In einem Fall vor dem OLG Frankfurt nützte dies dem Verkäufer aber nichts mehr: Er muss einem Käufer mehrere Smartphones im Wert von rund 1.000 € für gerade mal 92 € überlassen - mehr dazu in unserem Newsletter! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Ihre Deubner-Redaktion |