Öffentliche Aufträge: Darum sind sie für Handwerker so uninteressant | Zur Webansicht |
| Newsletter vom 22.10.2018 |
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Mehrarbeit in der Ausbildung: Das gilt rechtlich | Das Jugendarbeitsschutzgesetz setzt bei Überstunden von minderjährigen Azubis klare Grenzen. Das heißt aber nicht, dass sie grundsätzlich keine leisten müssen. Doch was gilt rechtlich und wie viele Überstunden sind für Azubis grundsätzlich erlaubt? Von Jana Tashina Wörrle mehr |
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BIM im SHK-Handwerk | Nur fünf Prozent der SHK-Handwerker nutzen bisher Building Information Modeling. Dabei könnte BIM laut einer neuen Studie schon bald das Maß der Dinge sein. Von Steffen Guthardt mehr |
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Liebe am Arbeitsplatz | Ein Großteil seines Lebens verbringt man auf der Arbeit. Kein Wunder, dass hier nicht nur Freundschaften entstehen. Häufig findet man hier auch den "Partner fürs Leben" oder zumindest den "Lebensabschnittsgefährten". Doch die Liebe am Arbeitsplatz hat ihre eigenen Tücken, auf die sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einstellen sollten. Von Hartmut Fischer mehr |
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Gewerbemieten steigen | Die Gewerbemieten steigen. Anders als bei Wohnraum gibt es für Gewerberäume keine gesetzlichen Vorgaben für die Miethöhe oder die Mietdauer. In den Großstädten hat ein Verdrängungswettbewerb zu Lasten der kleinen Betriebe begonnen. Der Bundesrat fordert deshalb bundesweite Änderungen im Gewerbemietrecht. Von Jana Tashina Wörrle mehr |
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Vor 50 Jahren: Initialzündung für neues Heizsystem | Ohne fossile Brennstoffe rauchfrei heizen? Mit Wärmepumpe und Ökostrom geht das. Eine Erfolgsgeschichte, die 1968 beim Bau der U-Bahn für die Olympischen Spiele in München begann. Von Ulrich Steudel mehr |
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| Bildergalerie | | © JTpix - stock.adobe.com | Klassiker unter den Kündigungsgründen sind Beleidigung, Diebstahl und Arbeitsverweigerung. Arbeitsverhältnisse sind aber auch schon aus ganz anderen Gründen aufgelöst worden. | Alle Bildergalerien
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Aktuell beliebt | | © Markus Mainka - stock.adobe.com |
Bundestag beschließt Rückkehrrecht in Vollzeit | Wer seine Arbeitszeit nur für eine bestimmte Zeit verkürzen will, bekommt ab 2019 ein Rückkehrrecht zu einer Vollzeitstelle. Die neue "Brückenteilzeit" gilt allerdings nicht für Betriebe mit weniger als 45 Mitarbeitern. mehr |
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Handwerkerfrage des Tages | | © Sashkin - stock.adobe.com |
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