BGH 23.3.2018, V ZR 307/16 Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken? Die Teileigentümer haben ein berechtigtes Interesse daran, dass der professionelle Charakter einer derartigen Anlage erhalten bleibt, um Konflikte, die durch eine in der Teilungserklärung nicht angelegte gemischte Nutzung hervorgerufen werden können, von vornherein zu vermeiden. Es kann davon ausgegangen werden, dass berechtigte Anpassungsbegehren erst in der Gemeinschaftsordnung umgesetzt werden müssen, damit klar und eindeutig ist, welche Vereinbarungen für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gelten. [BGH PM Nr. 61 vom 23.3.2018] | |
| BGH 21.3.2018, VIII ZR 104/17 Kündigungsbeschränkung gem. § 577a Abs. 1a S. 1 BGB erfordert keine beabsichtigte Wohnungsumwandlung Die Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1 i.V.m. Abs. 1a S. 1 BGB erfordert nicht, dass über die im Tatbestand dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen - hier die Veräußerung des vermieteten Wohnraums an eine Personengesellschaft nach Überlassung an den Mieter - hinaus zumindest die Absicht des Erwerbers besteht, den vermieteten Wohnraum in Wohnungseigentum umzuwandeln. [BGH PM Nr. 60 vom 21.3.2018] | |
| BGH 20.3.2018, X ZR 25/17 Stornierung einer Flugbuchung kann wirksam ausgeschlossen werden Die Stornierung einer Flugbuchung kann von der Fluggesellschaft wirksam ausgeschlossen werden. Der Ausschluss des Kündigungsrechts benachteiligt Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. [BGH PM Nr. 59 vom 20.3.2018] | |
| BGH 14.3.2018, IV ZR 170/16 Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten Tilgungsleistungen für ein Hausdarlehen sind keine zusätzliche, eigenständige Schenkung, wenn zusätzlich ein Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück übertragen wurde. Der Wert der Tilgungsleistung verkörpert sich im übertragenen Miteigentumsanteil. Die Tilgungsleistungen werden bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs entsprechend § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB bereits berücksichtigt. Ein zusätzlicher Pflichtteilergänzungsanspruch hinsichtlich geleisteter Zinszahlungen für das Hausdarlehen kommt jedoch grds. in Betracht. BGH 28.2.2018, XII ZR 87/17 Einordnung der Streitigkeit als sonstige Familiensache gem. § 266 FamFG ist vom Vorbringen beider Parteien abhängig Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache i.S.d. § 17a Abs. 6 GVG handelt, kommt es nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an. Erfolgt eine falsche Zuordnung und ergeht eine inkorrekte Entscheidung vor den unzuständigen Gerichten, rechtfertigt der Meistbegünstigungsgrundsatz keine Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges; insbesondere keine - im Familienrecht nicht vorgesehene - Nichtzulassungsbeschwerde. |