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| | wenn zwischen Vermieter und Mieter die Betriebskosten abgerechnet werden, sind Meinungsverschiedenheiten und Ärger oft programmiert. Verwundern kann das kaum - schließlich ist laut Statistik nahezu jede zweite Berechnung fehlerhaft. Der BGH hat jetzt entschieden, dass für die formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung allein entscheidend ist, ob die darin gemachten Angaben es dem Mieter ermöglichen, die zu verteilenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten nachzuprüfen. Hieran sind laut BGH keine strengen Anforderungen zu stellen. In diesem Zusammenhang empfehlen wir Ihnen den Aufsatz "Betriebskosten: Abrechnungsberichtigung durch Vermieter und Mieter" von RA Robert Harsch aus Heft 6 des MietRB, frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements. Lesen Sie in diesem Newsletter weitere BGH-Entscheidungen zum Mietrecht u.a. zur Unterwerfung des Mieters unter die sofortige Zwangsvollstreckung und zum WEG. Mit den besten Empfehlungen Günter Warkowski Online-Redaktion PS: Der BGH hat sich mit der Frage der Verfahrenskostenhilfe beim Vorgehen des geschiedenen Ehegatten gegen eine Zwangsgeldfestsetzung befasst. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie gerne auf das Online-Seminar "Vollstreckung von Unterhaltstiteln" mit Dr. Michael Giers am 6.12.2017 aufmerksam machen. Für weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung klicken Sie bitte hier. |
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Anzeige BGH 19.7.2017, VIII ZR 3/17 Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob es die darin gemachten Angaben dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
| BGH 14.6.2017, VIII ZR 76/16 Bei einer notariell beurkundeten Unterwerfung des Mieters unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen der laufenden Mieten (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) handelt es sich nicht um eine Sicherheit i.S.v. § 551 Abs. 1, 4, § 232 BGB. Der Umstand, dass der Wohnraummieter bereits eine Kaution von drei Monatsmieten geleistet hat, führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung.
| BGH 12.7.2017, VIII ZR 214/16 An einem Rückerlangungswillen des Vermieters fehlt es etwa, wenn er trotz Kündigung des Mieters von einem Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht. Fehlt es an einem Rückerlangungswillen des Vermieters, steht diesem ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB grundsätzlich auch dann nicht zu, wenn der Mieter zur Rückgabe der Mietsache außerstande ist und die subjektive Unmöglichkeit durch ihn selbst verursacht wurde.
| BGH 23.6.2017, V ZR 102/16 Es gehört (vorbehaltlich weiterer vereinbarter Nutzungsbeschränkungen) zu dem plangerechten Zustand einer Teileigentumseinheit, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt sind. Dafür erforderliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum wie die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs entsprechen regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung und können von einzelnen Wohnungseigentümern gem. § 21 Abs. 4 WEG beansprucht werden.
| BGH 12.7.2017, IV ZB 6/15 Die vom BVerfG in der Entscheidung vom 18.3.2013 ausdrücklich offen gelassene Frage, ob eine teleologische Erweiterung von Art. 5 ZwErbGleichG in bestimmten Fällen, die in tatsächlicher Hinsicht mit dem durch den EGMR in der Rechtssache Brauer gegen Deutschland entschiedenen Fall vergleichbar sind, in Betracht kommt (BVerfG ZEV 2013, 326 Rn. 43), ist zu bejahen. Die teleologische Erweiterung von Art. 5 S. 2 ZwErbGleichG liegt in den genannten Fällen im Rahmen geltender methodischer Standards.
| BGH 21.6.2017, XII ZB 42/17 Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Daher scheidet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Beteiligten in einem Verfahren aus, in dem ein anderer Beteiligter nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens die Aufhebung eines Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgelds erstrebt.
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Viele Betriebskostenabrechnungen sind bekanntermaßen formell bzw. inhaltlich fehlerhaft. Also stellt sich die Frage einer Berichtigung. In diesem Zusammenhang ist manche Problematik nicht oder nicht ausreichend geklärt. Der Beitrag befasst sich u.a. mit Fragen der Notwendigkeit der Rüge formeller Unwirksamkeit durch den Mieter, der Abrechnungsfrist nach einer Korrektur, der Selbstberichtigung des Mieters und einer Korrekturpflicht. | | |
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