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| | Vermieter dürfen die Kosten für die Pflege von Garten- oder Parkflächen, die aufgrund einer Widmung der Öffentlichkeit zugänglich sind, nicht auf die Betriebskosten umlegen. Diesen Aufwendungen fehlt nach Ansicht des BGH der erforderliche Bezug zur Mietsache. Außerdem haben die Karlsruher Richter in einem weiteren Fall die Pflichten bei der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens konkretisiert. Das KG Berlin hat entschieden, dass Bankkunden keine Möglichkeiten haben, ihr Eigentum in Schließfächern besonders zu schützen. Der Aufwand, um die Risiken eines Aufbruchs zu minimieren, obliegt nach Ansicht des Gerichtes allein den Finanzinstituten. +++ Zivilrecht-Nachrichten auf Twitter +++ PS: Hinsichtlich des Themas Betriebskosten möchten wir Sie gerne noch einmal auf unser Online-Seminar (§ 15 FAO) "Grundzüge und Vertiefung des Betriebskostenrechts - Wie prüft man eine Abrechnung?" am 19.5.2016 hinweisen! Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier. Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion |
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Anzeige BGH 10.2.2016, VIII ZR 33/15 Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind, fehlt der erforderliche Bezug zur Mietsache, der über das in § 556 Abs. 1 S. 2 BGB enthaltene Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung von Betriebskosten vorausgesetzt ist. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks setzt eine regelmäßige Pflege der Außenanlagen voraus und umfasst auch den Aufwand, der auf die Beseitigung von Verunreinigungen entfällt, die durch Mieter oder Dritte verursacht wurden. |
BGH 3.2.2016, VIII ZR 69/15 Der Sachverständige muss eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen. Etwaige kleinere Mängel des Gutachtens führen nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens aus formellen Gründen. |
BGH 21.1.2016, V ZR 108/15 Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände sind als Wohnungseigentumssache i.S.v. § 43 Nr. 2 WEG anzusehen. § 43 WEG ist weit auszulegen und erfasst daher auch einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer, einen Gläubiger, der einen Zustimmungsanspruch nach § 12 WEG geltend macht oder einen gewillkürten Prozessstandschafter. |
KG Berlin 2.3.2016, 26 U 18/15 Ein Kunde, der ein Schließfach anmietet und dort in der Regel wertvolle Dinge aufbewahrt, erwartet, dass die Bank gewisse Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Tresore trifft. Die Bank ist dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieses Schließfach aufgebrochen wird und die Bank zuvor die ihr obliegenden Obhuts- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden verletzt hat. [KG Berlin PM Nr. 16 vom 4.3.2016] |
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OLG Hamm 16.2.2016, 26 U 18/15 Bei der Dialyse von Patienten mit Einschränkungen können besondere Maßnahmen wie z.B. die Fixierung des mit der Dialysenadel versehenen Arms geboten sein, um eine lebensgefährdende Dislokation (Lageveränderung) der Dialysenadel während der Behandlung von vornherein zu verhindern. In diesem Fall ist der Patient auch darüber aufzuklären, dass es im seltenen Fall einer Dislokation der Dialysenadel zu einem tödlichen Blutverlust kommen kann und dieses Risiko durch eine Fixierung des Arms nahezu ausgeschlossen wird. [OLG Hamm, PM vom 2.3.2016] |
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Die Bundesregierung hat am 2.3.2016 den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen. |
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