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| | "Wer sich in Sicherheit wiegt, wird oft nur verschaukelt", heißt es im deutschen Volksmund. Und wer sich schon einmal in einem Schadensfall an seine Versicherung gewandt hat, kann dies sehr gut nachvollziehen. Das OLG Hamm hat sich sowohl mit der Zahlungsverpflichtung einer Hausratversicherung (Az.: 20 U 174/16) als auch mit der Einstandspflicht einer Wohngebäudeversicherung (Az.: 20 U 23/17) auseinandergesetzt. In beiden Fällen standen die Versicherten am Ende mit leeren Händen da. Nun ja: "Sicher ist, dass nichts sicher ist. Selbst das nicht" (Joachim Ringelnatz). Außerdem hat der BGH entschieden, dass Mietstreitigkeiten zwischen Schwiegereltern und ehemaligen Schwiegerkindern als sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gewertet werden können. (Az.: XII ZB 40/17). Lesen Sie hierzu auch unseren MDR-Blog-Beitrag von Dr. Klaus Bacher (Richter am BGH) inklusive Praxistipp! +++ Zivilrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Eine sichere Restwoche wünscht Ihnen Günter Warkowski Online-Redaktion PS: Zum Thema Familienrecht möchten wir Sie gerne auf unsere die Online-Seminare Familienrecht hinweisen. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier! |
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Anzeige BGH 12.7.2017, XII ZB 40/17 Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen. Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen Schwiegereltern und ihrem Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwiegerkind können als sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sein.
| BGH 3.7.2017, AnwZ (Brfg) 42/16 Ein Rechtsanwalt darf kostenlose Erstberatungen für Personen, die einen Verkehrsunfall erlitten haben, anbieten. Ein solches Angebot verstößt nicht gegen Grundsätze des Gebührenrechts.
| OLG Hamm 26.4.2017, 20 U 23/17 Nach den für einen Versicherungsvertrag vereinbarten ʺBesonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherungʺ kann der der Fall eines ʺRückstausʺ so beschrieben sein, dass ein Rückstau nur dann vorliegt, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt und nicht bereits dann, wenn das Rohrsystem kein Wasser mehr aufnehmen kann. Der Versicherungsnehmer kann nicht erwarten, dass jedes erdenkliche Risiko abgesichert ist. [OLG Hamm Pressemitteilung vom 4.8.2017] |
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| OLG Hamm 15.2.2017, 20 U 174/16 Eine Versicherungsnehmerin handelt fahrlässig, wenn sie die Entwendung ihrer Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren dadurch ermöglicht, dass sie die Tasche unbeaufsichtigt im Fahrradkorb belässt. Gelangen die Diebe dann mithilfe des entwendeten Originalschlüssels in die Wohnung, stellt dies kein versichertes Ereignis dar. [OLG Hamm PM vom 7.8.2017] |
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| OLG Düsseldorf 21.7.2017, I-9 U 35/17 Ein Grundstückseigentümer muss Blendwirkungen von einer das Sonnenlicht reflektierenden Photovoltaikanlage des Nachbarn nicht hinnehmen. Die gesetzgeberische Wertentscheidung zu Gunsten der Förderung von Photovoltaikanlagen, wie sie im EEG zum Ausdruck kommt, führt zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht. [OLG Düsseldorf PM vom 2.8.2017] |
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| AG München 19.12.2016, 251 C 15396/16 Ein Bauunternehmer haftet i.d.R. für die Schäden, die durch einen von ihm aufgestellten Bauzaun verursacht wurden. Die Verkehrssicherungspflicht trifft ihn selbst bei Fertigstellung seines eigentlichen Auftrags bis zur Entfernung der Bauzäune oder bis die tatsächliche Übernahme der Pflicht durch einen Dritten erfolgt ist. [Bayerisches Staatsministerium der Justiz PM Nr. 59/17 vom 4.8.2017] |
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Teil des Gesetzespakets zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems war die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses für Alleinerziehende auf alle minderjährigen Kinder über das zwölfte Lebensjahr des Kindes hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Änderungen des UVG werden mit Wirkung zum 1.7.2017 wirksam. Die Verfasserin gibt - u.a. an Hand einer Synopse altes/neues Recht - einen Überblick über die Neuregelungen und erläutert sie für die Praxis. | | |
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