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| | "Don’t worry, don’t cry - ride a horse and fly", das ist die Maxime eines jeden Pferdeliebhabers. Zwar schaut man gewöhnlich einem geschenkten Gaul nicht ins Maul, bei einem teuren Dressurpferd ist jedoch besondere Sorgfalt bei der Begutachtung geboten, wie eine BGH-Entscheidung nun zeigt (Az.: VIII ZR 32/16). Ein Mann hatte für 500.000 € einen Hannoveraner Wallach von einem Reitlehrer erworben, um ihn als Dressurpferd bei Grand-Prix-Prüfungen einzusetzen. Doch das Pferd lahmte plötzlich, was beim Proberitt Wochen zuvor noch nicht der Fall gewesen war. Für den BGH waren zwei Fragen maßgeblich: Stellt das Abweichen eines teuren Dressurpferdes von physiologischer Idealnorm einen Sachmangel dar? Kann ein Reitlehrer als Unternehmer nach § 14 BGB angesehen werden? Um zu erfahren, wie der BGH entschieden hat, klicken Sie einfach hier! "Ehrlichkeit ist ein schönes Juwel, allerdings ganz außer Mode." Das dachte sich wohl auch eine Frau aus Niedersachsen, die im Unterhaltsverfahren verschwiegen hatte, dass sie einem Mini-Job nachging. Stattdessen erklärte sie dem Gericht, dass Verwandte ihr Geld leihen würden. Doch ihr Lügenkonstrukt brach zusammen und das OLG Oldenburg versagte daraufhin sogar den eigentlich berechtigten Unterhalt (Az.: 3 UF 92/17). So obsiegte mal wieder die alte Weisheit: "Ehrlich währt am längsten, schuftig lebt in Ängsten!" Mit aufrichtigen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion |
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Anzeige Soeben ist die Jubiläumsausgabe der vom Verlag Dr. Otto Schmidt herausgegebenen Fachzeitschrift "ZKM - Zeitschrift für Konfliktmanagement" aus Anlass ihres 20jährigen Bestehens erschienen. [PE Verlag Dr. Otto Schmidt v. 20. Oktober 2017] |
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| BGH 18.10.2017, VIII ZR 32/16 Ein Reitlehrer und Pferdetrainer, der ein zuvor ausschließlich für private Zwecke erworbenes und ausgebildetes Dressurpferd verkauft, ist insoweit ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Unternehmer anzusehen, weshalb der Käufer sich ihm gegenüber auch nicht auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen kann. Auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd können Abweichungen von der physiologischen (Ideal-)Norm ohne nachweisbare klinische Auswirkungen grundsätzlich keinen Sachmangel begründen, solange keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. [BGH PM Nr. 161 vom 18.10.2017] |
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| BGH 27.9.2017, VIII ZR 193/16 Ist durch Auflauf eines Zahlungsrückstands des Mieters in der in § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a oder Buchst. b BGB genannten Höhe ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses entstanden, wird dieses nach § 543 Abs. 2 S. 2 BGB nur durch eine vollständige Zahlung des Rückstandes vor Zugang der Kündigung ausgeschlossen. Bei der Beurteilung, ob der Zahlungsrückstand des Mieters die Miete für einen Monat übersteigt, ist nicht auf die (berechtigterweise) geminderte Miete, sondern auf die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete abzustellen.
| OLG Hamm 12.9.2017, 10 U 75/16 Beeinträchtigt der überlebende Ehegatte die Erberwartung eines in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament verbindlich eingesetzten Schlusserben durch Schenkungen an einen Dritten, kann der Dritte nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten zur Herausgabe an den Schlusserben verpflichtet sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte. [OLG Hamm PM vom 18.10.2017] |
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| OLG Oldenburg 22.8.2017, 3 UF 92/17 Nach einer Trennung kann der bedürftige Ehegatte Unterhalt vom ehemaligen Partner verlangen, wenn dieser über mehr Einkommen als der andere verfügt. Kommt es zu Streit hierüber, entscheidet das Familiengericht. Das Gericht kann aber auch einem eigentlich Berechtigten Unterhalt versagen, wenn er im Prozess nicht die Wahrheit sagt und zum Beispiel eigenes Einkommen verschweigt. [OLG Oldenburg PM vom 16.10.2017] |
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| KG Berlin 16.10.2017, 8 U 135/17 Das KG Berlin hat entschieden, dass die Mieterin von Einkaufsflächen in einem Neuköllner Einkaufszentrum einen Räumungsverkauf durchführen darf. Sie muss die Einkaufsflächen nicht dauerhaft offenhalten. [KG Berlin PM Nr. 63 vom 16.10.2017] |
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Die Verfasserin gibt einen Überblick über häufig wiederkehrende Praxisprobleme und deren Behandlung in der aktuellen Rechtsprechung des OLG Köln. | | |
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