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| | "Tanzen ist träumen mit den Beinen", heißt es in einem Sprichwort aus Finnland. Für eine Frau aus Hessen ist es ein Alptraum geworden. Auf einer Party ließ sie sich mit dem selbsternannten "Tanzkönig" ein und verletzte sich schwer bei einer schwungvollen Drehung. Ihre anschließende Klage auf Schadensersatz wies das OLG Frankfurt a.M. ab (Az.: 13 U 222/16). Die Unfallfolgen können dem Tanzpartner insbesondere nicht wegen seiner übergeordneten Rolle als "Experte" zugerechnet werden, so die das Gericht. "Kein gesunder Mensch tanzt", wusste schon Marcus Tullius Cicero zu berichten. Kinderlärm ist nach den Worten des Alt-Bundespräsidenten Roman Herzog Zukunftsmusik. Welche Geräuschkulisse sich noch im Bereich des sozial zumutbaren bewegt, muss nach gängiger Rechtsprechung im Einzelfall entschieden werden. Doch bei wiederkehrenden Lärmstörungen bedarf es nicht der Vorlage eines sog. detaillierten Lärmprotokolls, hat der BGH in einem gestern veröffentlichten Fall entschieden (Az.: VIII ZR 226/16). Mehr dazu erfahren Sie in diesem Newsletter! In einem anderen aktuellen Fall (Az.: III ZR 71/17) hat der BGH eine Rechtsprechungsänderung in Sachen Aufopferung vollzogen. Danach ist ein Schmerzensgeldanspruch nun auch bei Verletzungen durch rechtmäßige Behördenmaßnahmen (hier: Festnahme in einer Tankstelle) möglich. Herbstliche Grüße aus Köln Günter Warkowski Online-Redaktion |
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Verlagsangebot EuGH 7.9.2017, C-559/16 Der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen Verspätung eines Flugs mit Anschlussflügen zu zahlen ist, ist nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnen. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichs. [EuGH Pressemitteilung vom 7.9.2017] |
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| BGH 7.9.2017, III ZR 71/17 Der Anspruch auf Entschädigung für hoheitliche Eingriffe in Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit (sog. Aufopferung) umfasst auch einen Schmerzensgeldanspruch (Rechtsprechungsänderung). Von einem Willen des Gesetzgebers, die Ersatzpflicht bei Eingriffen in immaterielle Rechtsgüter grundsätzlich auf daraus folgende Vermögensschäden zu beschränken, kann nicht mehr ausgegangen werden. [BGH PM Nr. 139 vom 11.9.2017] |
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| BGH 22.8.2017, VIII ZR 226/16 Mieter müssen im Hinblick auf die Rücksichtnahmepflicht nicht jeglichen Kinderlärm als sozial adäquat hinnehmen. Es gibt Grenzen, wann das normale Maß überschritten ist. Diese sind im Einzelfall nach Art, Dauer, Intensität und Häufigkeit sowie nach Alter und Gesundheitszustands des Kinders zu ermitteln. Bei wiederkehrenden Lärmstörungen bedarf es nicht der Vorlage eines sog. detaillierten Lärmprotokolls, wenn sich Art, Dauer, Zeit und Häufigkeit aus der Beschreibung der Betroffenen konkret ermitteln lassen.
| OLG Frankfurt a.M. 2.8.2017, 13 U 222/16 Ein Tanzpartner haftet nicht für Unfallfolgen eines gemeinsamen freiwilligen Paartanzes, denn die Gefahr eines Sturzes besteht grundsätzlich und ist allgemein bekannt. Aufgrund der freiwilligen Selbstgefährdung sind die Folgen dem Tanzpartner haftungsrechtlich nicht zuzurechnen. [OLG Frankfurt a.M. PM vom 7.9.2017] |
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| OLG Hamm 9.8.2017, 20 U 184/15 Eine Lüge vor Gericht bei der Geltendmachung eines Kaskoanspruchs wegen eines Diebstahls kann dazu führen, dass die für den Versicherungsnehmer streitende "Redlichkeitsvermutung" widerlegt ist. Seine Klage kann aus diesem Grunde erfolglos bleiben. [OLG Hamm PM vom 6.9.2017] |
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| LG Hamburg 29.3.2017, 318 S 36/16 Wohnungseigentümer haben Beschlusskompetenz für eine einheitliche, über die Anforderungen der Landesbauordnung hinausgehende Vollausstattung des Wohnungseigentums mit Rauchwarnmeldern und eine einheitliche Wartung durch einen externen Dienstleister. Ein solcher Beschluss entspricht regelmäßig den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.
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Angesichts knapper Möglichkeiten, für so viele Personen in so kurzer Zeit Wohnraum zu verschaffen, werden viele Flüchtlinge mittlerweile nicht mehr in dafür vorgesehenen Unterkünften, sondern in Miet- und Eigentumswohnungen untergebracht. Es ist leicht nachvollziehbar, dass diese Praxis erhebliche Probleme aufwerfen kann, wenn die Nachbarn auf einmal mit Bewohnern aus einem fremden Kulturkreis in einer vergleichsweise stark belegten Wohnung konfrontiert werden, wobei zugleich die Fluktuation weit höher ist als bei "gewöhnlichen" Mietern. Daher wird im vorliegenden Beitrag untersucht, welche Duldungspflichten und Abwehransprüche von Vermietern, Miteigentümern und Mitmietern bei der Überlassung von Räumlichkeiten an Asylbewerber bestehen. | | |
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