|
| | Schäden durch Überflutungen und vollgelaufene Keller sind angesichts zunehmender extremer Wetterereignisse keine Seltenheit. Die Folgen sind häufig schwerwiegend und teuer. Heftige Niederschläge alleine sind jedoch nicht immer alleine ursächlich. So auch in einem aktuell vom BGH entschiedenen Fall. Dort ging es um die Frage, ob der Eigentümer eines Grundstücks haftet, wenn dort Baumwurzeln in den Abwasserkanal eindringen, aus diesem Grunde das Wasser nicht schnell abfließen kann und es zu Rückstauschäden im Keller des Nachbarn kommt. Der BGH urteilte, dass eine Haftung nicht von vornherein ausgeschlossen ist, jedoch nur unter besonderen Umständen in Betracht kommt. Außerdem in diesem Newsletter: BGH-Urteil zur Fälligkeit des Kaufpreises für ein Grundstück bei Ausübung eines Vorkaufsrechts und eine Entscheidung des OLG Hamm zur Wirksamkeit einer Klausel in Hausratsversicherungsverträgen, in der die Entschädigungssumme für Wertsachen auf eine bezifferte Höchstgrenze festgelegt wird. Noch eine angenehme Woche wünscht Günter Warkowski Online-Redaktion |
Verlagsangebot
Anzeige BGH 24.8.2017, III ZR 574/16 Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken haften nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen. Es hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob und in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen auch in Bezug auf die mögliche Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss. [BGH PM Nr. 132 vom 24.8.2017] |
|
| BGH 4.7.2017, V ZR 210/16 Ist zusammen mit einem Grundstückskaufvertrag die Auflassung erklärt worden, führt dies bei Ausübung eines Vorkaufsrechts in der Regel dazu, dass der von dem Vorkaufsberechtigten geschuldete Kaufpreis erst fällig wird, wenn die Auflassung ihm gegenüber erklärt worden ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Mitbeurkundung der Auflassung nicht (auch) der Sicherung des Käufers, sondern nur der Erleichterung der Vertragsabwicklung dienen sollte.
| OLG Frankfurt a.M. 26.7.2017, 7 U 119/16 Eine Versicherungsklausel, in der die Entschädigungssumme für Wertsachen auf eine bezifferte Höchstgrenze festgelegt wird, kann wirksam sein. Aus Gold hergestellte Uhren sind unabhängig von ihrem Gebrauchszweck Wertsachen im Sinne dieser Versicherungsbedingung. [OLG Frankfurt a.M. PM vom 23.8.2017] |
|
| Anwaltsgerichtshof NRW 28.4.2017, 1 AGH 66/16 Die Anstellung eines Anwalts im öffentlichen Dienst kann wegen einer damit verbundenen "Staatsnähe" mit dem Berufsfeld der freien Advokatur nicht zu vereinbaren sein. Einer in der Geschäftsführung bei einem Jobcenter Arbeit und Grundsicherung tätige Volljuristin kann daher die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zu versagen sein. [Anwaltsgerichtshof NRW PM vom 17.8.2017] |
|
| OLG Hamm 6.7.2017, 5 U 152/16 Verpflichtet sich ein Grundstückseigentümer mit einer Baulast gegenüber der Baubehörde, das Grundstück als Zuwegung für Nachbargrundstücke zur Verfügung zu stellen, so begründet die Baulast eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, sie beinhaltet jedoch kein zivilrechtliches Nutzungsrecht des Eigentümers des begünstigten Grundstücks. Dieser kann allerdings einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch des Eigentümers des Wegegrundstücks den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenhalten. [OLG Hamm PM vom 15.8.2017] |
|
|
Wohnung und Gewerberaum stehen als Lebensmittelpunkt, Ort der Berufsausübung, und wegen des Rechts auf Privatsphäre, unter dem besonderen Schutz der Verfassung: Art. 3 GG. Daraus folgt der Anspruch des Besitzschutzes gem. §§ 861, 862 BGB: Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme des Miet- oder Pachtobjekts, Störungen in der Besitzausübung und das Ausräumen durch den Vermieter ist als unerlaubte Selbsthilfe gem. § 858 BGB rechtswidrig und strafbar. | | |
Anzeige
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Günter Warkowski Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-712 [email protected] |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |