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| | "Das ist ein weiser Vater, der sein eigenes Kind kennt", heißt es bei William Shakespeare in "Der Kaufmann von Venedig". In Abstammungsverfahren geht es vor Gericht wahrlich hoch her. Und so ist die Vaterschaft nicht sicher, bis sie sicher ist. Hierbei hilft der sog. Gentest. Doch was tun, wenn der vermeintliche biologische Vater bereits verstorben ist? Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass dann die mutmaßlichen Halbgeschwister - trotz Weigerung - zur Abgabe einer Gen-Probe verpflichtet werden können (Az.: 4 UF 106/17). Das Recht des einen hört nämlich dort auf, wo das Recht des anderen beginnt. Kindergärten in Wohngebieten werden wegen Lärmbelästigung geschlossen, nur der Laubbläser darf weiterhin einen Höllenlärm veranstalten. Je nach Modell erzeugen sie über 110 Dezibel und sind damit lauter als so mancher Presslufthammer. Zudem belasten ihre Abgase Mensch und Umwelt. Derweil können sie auch eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen, wie das OLG Nürnberg bestätigt hat (Az.: 4 U 1149/16). Mehr erfahren Sie in diesem Newsletter! Ein Anhänger des 1. FC Köln, der bei einem Heimspiel einen Böller gezündet hatte, muss zu Recht Schadenersatz i.H.v. 20.000 Euro an den Effzeh zahlen. Das hat der BGH entschieden und damit das Strafmaß der Vorinstanz bestätigt (Az.: VII ZR 62/17). Warum er dies getan hat, bleibt wohl sein Geheimnis, man kann es sich aber denken. Um es höflich mit den Worten von Oscar Wilde auszudrücken: "Der Mensch ist vielerlei, aber vernünftig ist er nicht." Eine ruhige Woche voller Vernunft wünscht Ihnen Günter Warkowski Online-Redaktion PS: Wichtig für Fachanwälte - Sie erhalten bei unseren Online-Seminaren einen Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO. Die Methode zum Nachweis Ihrer durchgängigen Teilnahme ist von den Kammern anerkannt! |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BGH 8.11.2017, VIII ZR 13/17 Eine Regelung in einem Formularmietvertrag, durch die ein Vermieter die nach dem Gesetz vorgesehene sechsmonatige Verjährung seiner Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache verlängert, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die in § 548 Abs. 1 BGB geregelte kurze Verjährung der Ansprüche des Vermieters ist durch berechtigte Interessen des Mieters im Rahmen der Abwicklung des Mietverhältnisses begründet. [BGH PM Nr. 176 vom 8.11.2017] |
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| BGH 9.11.2017, VII ZR 62/17 Der BGH hat sich mit der Frage befasst, mit welchem Anteil der Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen des Zündens eines Knallkörpers durch den Zuschauer auferlegte Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist. [BGH PM Nr. 177 vom 9.11.2017] |
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| BGH 21.7.2017, V ZR 250/15 Verschweigt der Verkäufer eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, die einen Altlastenverdacht begründet, so handelt er objektiv arglistig i.S.v. § 444 BGB. Macht der Verkäufer, der aus der ihm bekannten früheren gefahrenträchtigen Nutzung des Grundstücks den Schluss auf einen möglichen Altlastenverdacht gezogen hat, geltend, er habe bei Vertragsschluss angenommen, der Altlastenverdacht sei ausgeräumt gewesen, muss er dies anhand objektiver Umstände plausibel machen (sekundäre Darlegungslast).
| BGH 27.9.2017, XII ZR 114/16 Sogenannte Schriftformheilungsklauseln sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam. Es verstößt allerdings gegen Treu und Glauben, wenn eine Mietvertragspartei eine nachträglich getroffene Abrede, die lediglich ihr vorteilhaft ist, allein deshalb, weil sie nicht die schriftliche Form wahrt, zum Anlass nimmt, sich von einem ihr inzwischen lästig gewordenen langfristigen Mietvertrag zu lösen.
| OLG Nürnberg 21.7.2016, 4 U 1149/16 Beim Einsatz eines Laubbläsers sind Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für andere zu vermeiden. Im Fall eines Unfalls muss der Geschädigte für einen Schadensersatzanspruch nachweisen, dass tatsächlich eine Laubwolke für das Unfallgeschehen ursächlich war. [Pressemitteilung des OLG Nürnberg v. 13.11.2017] |
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| OLG Oldenburg 15.8.2017, 4 UF 106/17 Kinder haben ein Recht, sich Kenntnis über ihre Abstammung zu verschaffen. Das kann dazu führen, dass (weitere) leibliche Kinder des vermeintlichen Vaters zu einer Gen-Probe herangezogen werden können, wenn letzterer bereits verstorben sein sollte. [OLG Oldenburg PM vom 9.11.2017] |
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Der Verfasser zeigt die Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen v. 17.7.2017 (BGBl. I, 2513), des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht v. 20.7.2017 (BGBl. I, 2780), des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen v. 17.7.2017 (BGBl. I, 2429) und des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017 (BGBl. I, 2787) auf das Abstammungsrecht auf. | | |
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