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| | "das Kleinstgedruckte ist von höchster Bedeutung", wie es der Kinderbuchautor und Journalist Manfred Hinrich sehr schön auf den Punkt gebracht hat. Und kurz vor den Osterferien hat der X. Senat des BGH ein sehr interessantes Urteil zum Kleingedruckten eines Reiseveranstalters veröffentlicht. Wird demnach ein Reisender nicht ordnungsgemäß über seine Verpflichtungen bei der Reisemangelanzeige aufgeklärt, gilt die Vermutung, dass er eine etwaige Mangelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat. Ein allgemeiner Hinweis des Reiseveranstalters auf das "Kleinstgedruckte" in seinen AGB reicht nämlich nicht aus. Mehr zu dieser Pro-Verbraucher-Entscheidung finden Sie in diesem Newsletter! Ansonsten hat sich der BGH ausführlich mit den Vermieterinteressen bei der Wohnraumkündigung beschäftigt (Az.: VIII ZR 44/16 und VIII ZR 45/16). Dabei ging es zum einen um die informative Frage, ob Vermieter auch wegen Eigenbedarfs kündigen können, wenn sie die Wohnung nicht bewohnen, sondern als Geschäftsraum nutzen wollen? Außerdem ging es um die Darlegungslast des Vermieters hinsichtlich eines nicht realisierten Eigenbedarfs. +++ Zivilrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag Günter Warkowski Online-Redaktion |
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Anzeige BGH 29.3.2017, VIII ZR 44/16 Begehrt der Mieter Schadensersatz wegen vermeintlich vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs, weil der Vermieter den in seiner Kündigung geltend gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht verwirklicht hat, so kommt der vollständigen und sorgfältigen Würdigung des Prozessstoffes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch die Gerichte besondere Bedeutung zu. Den Vermieter trifft in Fällen, in denen er den zur Grundlage der Kündigung gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht realisiert, eine besondere (sekundäre) Darlegungslast zum nachträglichen Wegfall des Bedarfs. [BGH PM Nr. 42 vom 29.3.2017] |
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BGH 29.3.2017, VIII ZR 45/16 Es ist nicht zulässig, den Berufs- oder Geschäftsbedarf als ungeschriebene weitere Kategorie eines typischerweise anzuerkennenden Vermieterinteresses an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses zu behandeln. Die Gerichte haben vielmehr im Einzelfall festzustellen, ob ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht (§ 573 Abs. 1 S. 1 BGB). [BGH PM Nr. 43 vom 29.3.2017] |
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BGH 29.3.2017, IV ZR 533/15 Eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von -3 bzw. -2,75 Dioptrien stellt eine Krankheit i.S.v. § 1 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung dar, weshalb der private Krankenversicherer bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch die Kosten einer Lasik-Operation zur Beseitigung dieser Fehlsichtigkeit tragen muss. Das Tragen einer Sehhilfe stellt in Bezug auf die Fehlsichtigkeit keine Heilbehandlung dar. [BGH PM Nr. 45 vom 30.3.2017] |
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BGH 21.2.2017, X ZR 49/16 In Fällen, in denen der Reiseveranstalter den Reisenden nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit hingewiesen hat, ihm einen Reisemangel anzuzeigen, wird vermutet, dass der Reisende die Mangelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat. Es genügte gerade nicht ein allgemeiner Hinweis auf die entsprechende Bestimmung in den AGB des Reiseveranstalters. |
BGH 1.3.2017, XII ZB 448/16 Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden. Andernfalls wird die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend. |
BGH 22.2.2017, XII ZB 137/16 Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort. Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft. |
BGH 8.3.2017, IV ZR 435/15 Der Regelungsbereich der Übergangsvorschrift in Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG erfasst nicht die Gerichtsstandsregelung des § 215 VVG. Die Passage "aus dem Versicherungsvertrag" ist insofern weit auszulegen, als sie alle Ansprüche umfasst, bei denen das Bestehen, Nichtbestehen oder Nichtmehrbestehen eines Versicherungsverhältnisses auch nur die Rolle einer klagebegründenden Behauptung spielt. |
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