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| | der BGH hat die Schreibtischklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung gekippt. Der Versicherungsschutz darf demnach nicht daran geknüpft werden, dass eine zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit ausgeübt wird. Lesen Sie mehr zu den Gründen der Karlsruher Richter in diesem Newsletter. Der Frühling naht, die Kälte ist entronnen, der BGH veröffentlicht ein Urteil zu den winterlichen Räum- und Streupflichten. Demnach reicht eine einzige Glatteisfläche von ca. 1 x 1 m Größe nicht aus, um vom Vorliegen einer allgemeinen Glätte bzw. vom Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr auszugehen, die eine Pflicht zum Winterdienst begründen würden. Der Schadensersatzanspruch scheiterte. +++ Zivilrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Viel Spaß bei der Lektüre Günter Warkowski Online-Redaktion |
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Verlagsangebot BGH 15.2.2017, IV ZR 91/16 Die in Verträgen über eine Berufsunfähigkeitsversicherung verwendete Klausel "Als versicherter Beruf i.S.d. Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Fall einer BU-Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis." ist intransparent. Damit löst sich die Versicherung vom Berufsbild in § 3 Abs. 1 SBU sowie in § 172 Abs. 2 VVG. |
BGH 14.2.2017, VI ZR 254/16 Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten setzt entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen. Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen. |
BGH 7.2.2017, VI ZR 182/16 Bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird. Ist ein über neun Jahre altes und bei dem Unfall verhältnismäßig leicht beschädigtes Fahrzeug zwar stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert, dort aber in den letzten Jahren nicht mehr gewartet worden, ist der Verweis auf eine freie Fachwerkstatt nicht unzumutbar. |
BGH 9.12.2016, V ZR 124/16 Unterscheidet eine Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft. Ein Wohnungseigentümer kann den Schaden, der ihm nach § 14 Nr. 4 Hs. 2 WEG zu ersetzen ist, auf jeden Fall fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt. |
OLG Köln 9.3.2017, 7 U 54/15 Ein Stadionbesucher, der bei einem Heimspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn Knallkörper gezündet hatte, muss an den Verein rd. 20.000 € Schadensersatz nebst Zinsen bezahlen. Dies entspricht seinem Anteil an der Verbandsstrafe, die der DFB dem Verein auferlegt hatte. [OLG Köln PM vom 9.3.2017] |
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LG Nürnberg-Fürth 23.2.2017, 7 S 7084/16 Der verwahrloste Zustand einer Wohnung, etwa durch Müll und Gerümpel in der Wohnung, kann die außerordentliche Kündigung des Vermieters rechtfertigen. Der Mieter verletzt in einem solchen Fall seine mietvertraglichen Pflichten und es ist eine erhebliche Gefährdung der Mietsache gegeben. [LG Nürnberg-Fürth PM Nr. 6 vom 9.3.2017] |
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