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| | Urlaubszeit: "Das Beste gegen Sonnenbrand? Ferien im Sauerland!" Selten war dieser Kalenderspruch aktueller als in diesen verregneten Tagen. Doch sonnenhungrige Urlauber aufgepasst, denn der BGH hat es gestern Reiseveranstaltern erleichtert, hohe Anzahlungen für Pauschalreisen zu verlangen (Az.: X ZR 71/16). Die Verbraucherschützer sind sehr verärgert. Das Umgangsrecht in den Ferien ist in Zeiten von Terroranschlägen in beliebten Urlaubsgegenden ein heikles Thema. Die Eltern sind getrennt. Eigentlich darf der Vater die Tochter mit in den Thailand-Urlaub nehmen. Doch die Mutter hat Angst, dass dem Kind etwas geschieht und greift zu extremen Mitteln. Was sie genau getan hat, erfahren Sie hier in diesem Newsletter (KG Berlin, Az.: 13 WF 97/17). In der aktuellen Ausgabe unserer Zeitschrift FamRB finden Sie zudem einen umfassenden Aufsatz von Roland Stockmann zu der Frage "Wer bestimmt den Urlaubsort?" (FamRB 2017, 315). Lesen Sie den Beitrag in dem Berater-Modul Familienrecht oder im kostenlosen Schnupperabo. +++ Zivilrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Eine hoffentlich noch sonnige Restwoche wünscht Ihnen Günter Warkowski Online-Redaktion PS: Fachanwälte für Familienrecht erhalten von Prof. Dr. Anatol Dutta in unserem Online-Seminar (§ 15 FAO) am 21.09.2017 einen Überblick über die europäische Güterrechtsverordnungen vermittelt. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier! |
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Verlagsangebot BGH 25.7.2017, X ZR 71/16 Die Provisionszahlungen an Reisebüros können als Aufwendungen des Reiseveranstalters angesehen werden, die dieser für die Beratung des Reisenden und die Planung der von diesem gebuchten Reise im zeitlichen Zusammenhang mit der Buchung erbringen muss. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Gesamtheit der Vorleistungen des Reiseveranstalters für die Flugbeförderung mit einem identischen Prozentsatz des Reisepreises auf die von der Gesamtheit der Reisenden der Kategorien X1-2-Fly und XTUI zu leistenden Anzahlungen umgelegt werden. [BGH PM Nr. 123 vom 25.7.2017] |
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| BGH 25.7.2017, XI ZR 260/15 Eine vorformulierte Klausel "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)" in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern ist unwirksam. Die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN kann nur dann als Bestandteil der Hauptleistung mit einem Entgelt nach § 675f Abs. 4 S. 1 BGB bepreist werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages dient, weil vom Kreditinstitut nur in diesem Fall ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird. [BGH PM Nr. 121 vom 25.7.2017] |
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| BGH 19.7.2017, VIII ZR 278/16 Der Käufer eines gebrauchten Pkw darf dessen Verbringung an den Geschäftssitz des Verkäufers zum Zwecke der Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen. Die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Kaufsache unentgeltlich zu bewirken, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, solche Ansprüche geltend zu machen. [BGH PM Nr. 117 vom 19.7.2017] |
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| KG Berlin 23.6.2017, 13 WF 97/17 Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung ist auch dann vollstreckungsfähig, wenn dort zwar der exakte Zeitraum, in dem der geregelte (Ferien-) Umgang stattfinden soll, niedergelegt ist, aber nicht der Ort, an dem der Ferienumgang stattfinden soll. Ein Verstoß gegen diese Umgangsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn der umgangsverpflichtete Elternteil nicht unmittelbar durch eine eigene Handlung vereitelt, dass der vereinbarte Ferienumgang nicht fristgerecht stattfinden kann, sondern er sich an eine Polizeibehörde wendet. [Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg] |
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| OLG Hamm 12.6.2017, 22 U 64/16 Der Käufer einer bereits genutzten Eigentumswohnung kann nicht davon ausgehen, dass die Wohnung vollkommen frei von Silberfischchen ist. Ein Grundbestand ist nicht unüblich. Allein dieser begründet keinen Sachmangel. [OLG Hamm PM vom 19.7.2017] |
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| BGH 1.6.2017, V ZB 23/16 Kindergärten und Kindertageseinrichtungen, die von einem der in § 144 Abs. 1 S. 1 KostO aufgeführten Notarkostenschuldner - wie etwa Gemeinden oder Kirchen - betrieben werden, sind nicht als wirtschaftliche Unternehmen i.S.d. genannten Norm anzusehen. Der Gesetzgeber hat die Berufsausübung der Notare dahingehend geregelt, dass für bestimmte Kostenschuldner in Angelegenheiten, die dem Gemeinwohl oder wichtigen staatlichen Aufgaben dienen, insbesondere bei höheren Geschäftswerten ermäßigte Gebühren anfallen.
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Angesichts der Zunahme von politischen Unsicherheiten oder gar terroristischen Anschlägen wird häufig über das von einem Elternteil für die Reise mit den Kindern in Aussicht genommene Urlaubsziel gestritten. Die hierzu ergangenen Entscheidungen zeigen, dass sich hinsichtlich mancher Einzelfragen eine einheitliche Beurteilung noch nicht durchgesetzt hat. Ziel des Beitrags ist es daher, die rechtlichen Kriterien herauszuarbeiten und die empfehlenswerte Vorgehensweise für den anwaltlichen Berater darzustellen | | |
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