|
| | der IV. Zivilsenat des BGH hat sich in einem aktuell veröffentlichten Urteil mit den Voraussetzungen der Zurechnung des Vermittlerhandelns beim Abschluss eines Kapitalanlagegeschäfts befasst. Außerdem in diesem Newsletter: BGH-Entscheidungen zur Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Zeichnung von Genussrechtsbeteiligungen, zur ergänzenden Vertragsauslegung bei fehlender Einbeziehung oder Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel in einem Sparvertrag sowie zum Patentrecht. Mit den besten Empfehlungen Mischa Peters Online-Redaktion |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BGH 5.4.2017, IV ZR 437/15 Beim Erwerb einer fondsgebundenen Lebensversicherung handelt es sich wirtschaftlich betrachtet um ein Kapitalanlagegeschäft. Soweit die schriftlichen Unterlagen eine ausreichende Darstellung der Funktion des Produkts und der mit ihm verbundenen Chancen und Risiken enthielten, kann ein bloßes Unterlassen weiterer bewertender Hinweise keine Verletzung der Aufklärungspflicht begründen. |
BGH 23.3.2017, III ZR 93/16 Allein der Umstand, dass ein Anleger, dem nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung kurz der Zeichnungsschein zur Unterschrift vorgelegt wird, den Text des Scheins vor der Unterzeichnung nicht durchliest und deshalb nicht den Widerspruch zwischen der erfolgten Beratung und im Schein enthaltenen Angaben zur Anlage bemerkt, rechtfertigt für sich nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. |
BGH 1.3.2017, X ZR 10/15 Ein Patent kann vom Nichtigkeitsbeklagten nur insoweit beschränkt verteidigt werden, als es vom Nichtigkeitskläger angegriffen wird. Die beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch Kombination eines angegriffenen Anspruchs mit einem nicht angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ist unzulässig. |
BGH 14.3.2017, XI ZR 508/15 Eine planwidrige Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gem. §§ 157, 133 BGB zu schließen. Die ergänzende Auslegung ist als Teil der rechtlichen Würdigung vom Richter selbst durchzuführen, der die für die Auslegung bedeutsamen Tatsachen durch Beweisaufnahme klären kann. |
OLG München 15.3.2017, 3 U 3561/16 Der Begriff "beweglich" ist in Bezug auf Geschäftsräume nicht physikalisch zu verstehen und auch nicht mit dem baurechtlichen Begriff der fliegenden Bauten gleichzusetzen. Ein Messestand ist grundsätzlich geeignet, ein beweglicher Geschäftsraum zu sein. |
LG Berlin 27.2.2017, 3 O 19/15 Das Land Berlin kann den Verantwortlichen einer Webseite nicht daran hindern, die Domain www.berlin.com zu betreiben. Das gilt jedenfalls dann, wenn bei Aufruf der Seite durch einen sog. Disclaimer deutlich wird, dass es sich nicht um die offizielle Berlin-Seite des Landes handelt. [KG Berlin PM Nr. 20 vom 20.4.2017] |
|
|
Verlagsangebot
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Mischa Peters Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-712 [email protected] |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |