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| | Quadratisch. Praktisch. Gut. - wer kennt ihn nicht, den markanten Werbeslogan von Ritter Sport. Seit 85 Jahren gibt es die quadratische Schokolade aus dem Hause Ritter, deren Form nun Gegenstand eines markenrechtlichen Verfahrens vor dem BGH war. Während das BPatG die Löschung der quadratischen Verpackungsmarke angeordnet hatte, stellte der BGH nunmehr klar, dass die quadratische Form der Tafelschokolade keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade darstellt, und hob den Beschluss des BPatG auf. Mit Urteil vom selben Tage hat der BGH auch die Form der Traubenzuckermarke Dextro Energy vor der Löschung bewahrt. In diesem Fall war entscheidend, dass nicht sämtliche wesentlichen Merkmale der in den Marken gezeigten Warenformen technische Funktionen aufweisen. Zum Thema Markenrecht lesen Sie auch den Aufsatz "EuGH entzaubert 3D-Markenschutz für Zauberwürfel?!" von Hasselblatt (IPRB 2017, 179) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements. Und schließlich - brandaktuell vom heutigen Tage - das mit großem Interesse erwartete Urteil des EuGH in der Sache "Polbud": Danach können die Mitgliedstaaten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollen, nicht zur Liquidation verpflichten. Die Verlegung des satzungsmäßigen - ohne Verlegung des tatsächlichen - Sitzes fällt unter die durch das Unionsrecht geschützte Niederlassungsfreiheit. Eine erfolgreiche Woche wünscht Ihnen Mischa Peters Online-Redaktion |
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EuGH 25.10.2017, C-106/16 Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollen, nicht zur Liquidation verpflichten. Die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer solchen Gesellschaft ohne Verlegung ihres tatsächlichen Sitzes fällt unter die durch das Unionsrecht geschützte Niederlassungsfreiheit. [EuGH PM Nr. 112 vom 25.10.2017] |
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| BVerfG 10.10.2017, 2 BvR 859/15 u.a. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte, soweit dadurch der Ankauf von Staatsanleihen durch die Bundesbank im Rahmen des PSPP untersagt würde, nicht nur vorläufigen Charakter. Nach einer Entscheidung des EuGH bleibt eine stattgebende Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache möglich, so dass die Antragsteller im Hauptsacheverfahren ihr Rechtsschutzziel erreichen können. [BVerfG PM Nr. 89 vom 18.10.2017] |
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| BVerfG 26.9.2017, 1 BvR 1486/16 Das BVerfG hat Verfassungsbeschwerden, die sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit regulierten Stromnetzentgelten richteten, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin hatte in den Ausgangsverfahren erfolglos auf Rückzahlung von aus ihrer Sicht zu viel bezahlten Netzentgelten geklagt und mit ihren Verfassungsbeschwerden geltend gemacht, durch die zivilgerichtlichen Entscheidungen in ihren Grundrechten verletzt worden zu sein. [BVerfG PM Nr. 90 vom 19.9.2017] |
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| BGH 18.10.2017, I ZB 105/16 u.a. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form bestehen. Die quadratische Form von Tafelschokolade (Ritter Sport) ist keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade. [BGH PM Nr. 162 vom 18.10.2017] |
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| BGH 18.10.2017, I ZB 3/17 u.a. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, wobei eine Warenformmarke nur dann als Marke nicht schutzfähig ist, wenn alle ihre wesentlichen Merkmale technische Funktionen aufweisen. Während die Quaderform der Traubenzuckertäfelchen von Dextro Energy und deren V-förmigen Einkerbungen technische Funktionen haben, gilt dies für ihre abgeschrägten und abgerundeten Ecken und Kanten nicht. [BGH PM Nr. 163 vom 19.10.2017] |
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| BGH 13.7.2017, V ZB 136/16 Wird eine GbR nach § 727 Abs. 1 BGB mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über und es ist ein Insolvenzvermerk in das Grundbuch einzutragen. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Regelung, wonach die Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben fortgesetzt wird, wird durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis des Erben über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR nicht eingeschränkt.
| BGH 19.9.2017, X ZB 1/17 Haben zwei Beteiligte gemeinsam eine Beschwerdeschrift eingereicht, jedoch nur eine Beschwerdegebühr gezahlt, ist ihre Erklärung im Zweifel dahin auszulegen, dass die Beschwerde, falls sie mangels Entrichtung einer ausreichenden Zahl von Gebühren nicht für beide Beteiligte in zulässiger Weise erhoben wurde, für den im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle Genannten erhoben sein soll.
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Mit seiner Entscheidung vom 10.11.2016 hat der EuGH, anders als zuvor noch das EUIPO und das EuG, der dreidimensionalen Abbildung des Rubik"s Cube-Würfels wegen der darin verkörperten technischen Lösung nach Art. 7 Abs. 1 lit. (e) (ii) UMV die Markenfähigkeit abgesprochen. Angesichts der auch schon zuvor konsequent verfolgten restriktiven Linie des EuGH vermögen diese Erkenntnisse nicht ernstlich zu überraschen. Mit Blick auf die (wiederholt) gegenläufigen Sichtweisen sowohl des EUIPO als auch des EuG ist die neuerliche Klarstellung durch den EuGH indes zu begrüßen. | | |
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