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| | die Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund der geänderten Marktsituation der Nachbesserung - das hat das BVerfG mit einem in der zurückliegenden Woche veröffentlichten Beschluss entschieden. Der BGH hat sich aktuell mit der Frage befasst, inwieweit die Beschlagnahme von Presseerzeugnissen, Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Folge haben kann. Außerdem: Zwei aktuelle EuG-Urteile zum Marken- und zum Kartellrecht sowie weitere BGH-Entscheidungen zum Marken-, GmbH/Notar- und Presserecht. Dies ist der letzte Newsletter in diesem Jahr. Wir wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Start in das neue Jahr! Mit besten Grüßen aus Köln Mischa Peters Online-Redaktion |
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Anzeige BVerfG 22.11.2016, 1 BvL 3/15 u.a. § 35 Abs. 5 S. 2 und 3 KG schränkt den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur ein, indem eine rückwirkende Korrektur zu niedrig festgesetzter Entgelte davon abhängig gemacht wird, dass bereits ein Eilantrag auf vorläufige Anordnung eines höheren Entgelts erfolgreich war. Diese erhebliche Rechtsschutzbeschränkung ist mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht mehr vereinbar. [BVerfG PM Nr. 97 vom 16.12.2106] |
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EuG 15.12.2016, T-112/13 Das EUIPO muss erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form des Produkts "Kit Kat 4 Finger" als Unionsmarke aufrechterhalten werden kann. Der Nachweis der durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft ist insoweit für alle betroffenen Mitgliedstaaten zu erbringen. [EuG PM Nr. 138 vom 15.12.2016] |
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EuG 15.12.2016, T-758/14 Eine abgestimmte Verhaltensweise muss eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen beeinträchtigen den Wettbewerb jedoch so stark, dass es keiner Prüfung ihrer Auswirkungen bedarf. [EuG PM Nr. 136 vom 15.1.2.2016] |
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BGH 15.12.2016, III ZR 387/14 Der BGH hat sich vorliegend mit der Frage befasst, ob die Beschlagnahme von Presseerzeugnissen, der eine vertretbare Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen durch die Staatsanwaltschaft und den Ermittlungsrichter zugrunde liegt, Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Folge haben kann. Das Verfahren betrifft das in Deutschland ab Januar 2009 wöchentlich erschienene Journal "Zeitungszeugen", das sich mit der Zeit des Nationalsozialismus und der damaligen Presselandschaft befasste. [BGH PM Nr. 230 vom 15.12.2016] |
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BGH 9.11.2016, I ZB 43/15 Der Eintragung der Marke "Stadtwerke Bremen" steht § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht deshalb entgegen, weil die Stadt Bremen lediglich eine mittelbare Minderheitsbeteiligung an der Anmelderin innehat. Der Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und die Bezeichnung "Stadtwerke Bremen" ist keine freihaltungsbedürftige Angabe gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. |
BGH 22.9.2016, V ZB 177/15 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, die auf die gesetzlichen Vertreter einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person zurückgeht, kann dem Grundbuchamt durch eine notarielle Vollmachtsbescheinigung nur nachgewiesen werden, wenn der Notar sämtliche Einzelschritte der Vollmachtskette nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 BNotO bescheinigt. Die Bescheinigung einer Vollmachtskette kann in einem Vermerk zusammengefasst werden, in dem der Notar die von ihm geprüften Einzelschritte aufführt; und auch eine Kombination von notariellen Bescheinigungen nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BNotO ist zulässig. |
BGH 25.10.2016, VI ZR 678/15 Die Berichterstattung einer mit einem öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag ihres Staates beliehenen ausländischen Rundfunkanstalt erfolgt im Verhältnis zu dem von dieser Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht betroffenen Bürger nicht iure imperii i.S.v. Art. 27 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität vom 16.5.1972. Die deutschen Gerichte sind nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II international zuständig für eine auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Unterlassungsklage wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten gegen die Berichterstattung auf der Internetseite einer ausländischen Rundfunkanstalt. |
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