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| | der BGH hat gestern entschieden, dass die gegen Griechenland gerichteten Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen wegen der Umschuldung im Jahr 2012 in Deutschland unzulässig sind. Außerdem möchten wie Sie auf ein aktuelles EuGH-Urteil hinweisen, wonach ehemals autorisierte Werkstätten von Daimler nicht für Anzeigen verantwortlich sind, die - trotz Löschungsbemühungen - weiterhin im Internet ihren Namen mit der Marke "Mercedes-Benz" in Verbindung bringen. Mit freundlichen Grüßen Mischa Peters Online-Redaktion PS: Ab dem 1.4.2016 ist die Verwendung des neuen Gerichtsvollzieherauftragsformulars verbindlich. In der MDR - Zeitschrift für die Zivilrechtspraxis finden Sie in Heft 3 eine Anleitung mit zahlreichen Tipps für die Praxis (von Dipl. Rpfl. Uwe Salten). Das Heft gibt es zum kostenlosen Download hier. |
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Anzeige EuGH 3.3.2016, C-179/15 Ehemals autorisierte Werkstätten von Daimler sind nicht für Anzeigen verantwortlich, die trotz ihrer Löschungsbemühungen weiterhin im Internet ihren Namen mit der Marke "Mercedes-Benz" in Verbindung bringen. Daimler kann von diesen Werkstätten nicht fordern, Maßnahmen zur Löschung solcher Anzeigen im Internet zu ergreifen, wenn diese nicht in Auftrag gegeben worden sind. [EuGH PM Nr. 23 vom 3.3.2016] |
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BGH 8.3.2016, VI ZR 516/14 Die von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen Griechenland erhobenen Klagen wegen der Umschuldung im Jahr 2012 sind in Deutschland aufgrund des völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatzes der Staatenimmunität (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG) unzulässig. Danach ist ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen, weil dies mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht vereinbar wäre. [BGH PM Nr. 51 vom 8.3.2016] |
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BGH 15.10.2015, I ZB 44/14 Die Löschung einer Markeneintragung wegen bösgläubiger Anmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) kann nicht wegen der Beeinträchtigung eines Unternehmenskennzeichens (§ 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG) verlangt werden, das keinen bundesweiten, sondern nur einen räumlich auf das lokale Tätigkeitsgebiet des Unternehmens beschränkten Schutzbereich aufweist. Der Umstand, dass derjenige, der einen rechtlich ungeschützten Besitzstand erworben hat, danach besser gegen Böswilligkeit geschützt sein kann als derjenige, der ein räumlich beschränktes Schutzrecht erworben hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. |
BGH 15.10.2015, I ZB 69/14 Allein der Umstand, dass eine Marke gegen rein dekorative Verwendungsformen ins Feld geführt wird, begründet nicht den Vorwurf einer böswilligen Anmeldung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. Vielmehr müssen weitere Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten hinzutreten. |
KG Berlin 2.3.2016, 26 U 18/15 Ein Kunde, der ein Schließfach anmietet und dort in der Regel wertvolle Dinge aufbewahrt, erwartet, dass die Bank gewisse Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Tresore trifft. Die Bank ist dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieses Schließfach aufgebrochen wird und die Bank zuvor die ihr obliegenden Obhuts- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden verletzt hat. [KG Berlin PM Nr. 16 vom 4.3.2016] |
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Die Bundesregierung hat am 2.3.2016 den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen. |
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