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| | der Abschluss eines auf eine ausländische Währung lautenden Kreditvertrags birgt ein erhebliches Wechselkursrisiko. Kommt es zu einer Abwertung der Währung, in der der Kreditnehmer sein Einkommen erhält, so wird er dieses Risiko mitunter kaum tragen können. Der EuGH hat heute entschieden, dass das Kreditinstitut dem Kreditnehmer in einem solchen Fall alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen muss, um ihn in die Lage zu versetzen, die wirtschaftlichen Folgen einer entsprechenden Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen. Außerdem: ein aktuelles BGH-Urteil zu sog. Wet-Lease-Vereinbarungen und der Frage, wem gegenüber Fluggäste ihre Ansprüche auf Ausgleichsleistungen geltend machen müssen, sowie zwei Entscheidungen des OVG Münster zur Preisbindung bei Arzneimitteln (Zugabe von Kuschelsocken). Lesen Sie hierzu auch den Kurzbeitrag "EuGH: Keine Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln" von Herrmann (IPRB 2016, 265) zum Urteil des EuGH v. 19.10.2016 (C-148/15) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements. Noch eine angenehme Woche wünscht Ihnen Mischa Peters Online-Redaktion |
Verlagsangebot
Verlagsangebot EuGH 20.9.2017, C-186/16 Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss es dem Kreditnehmer Informationen zur Verfügung stellen, die ausreichen, um ihn in die Lage zu versetzen, eine umsichtige und besonnene Entscheidung zu treffen. Der Gewerbetreibende muss dem betroffenen Verbraucher somit alle relevanten Informationen übermitteln, die es diesem ermöglichen, die wirtschaftlichen Folgen einer Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen. [EuGH PM Nr. 103 vom 20.9.2017] |
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| BGH 12.9.2017, X ZR 102/16 u.a. Der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung ist nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, geltend zu machen, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat. [BGH PM Nr. 141 vom 13.9.2017] |
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| BGH 8.8.2017, XI ZR 318/16 Die Nichtzulassungsbeschwerde kann ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden, solange der Zurückweisungsbeschluss die Geschäftsstelle noch nicht mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden. Verbraucher werden auch dann ordnungsgemäß belehrt, wenn sie für drei Darlehensverträge nur eine einheitliche Widerrufsbelehrung erhalten haben, soweit die Widerrufsbelehrung alle drei Vertragsnummern in Textform aufführt.
| BGH 8.8.2017, X ZR 101/16 Eine vom Kläger entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO verlangte Ausgleichszahlung und der hilfsweise begehrte Ersatz für zusätzliche Kosten für die Weiterreise vom Ort der Landung zum eigentlichen Zielort, sowie für infolge der Verspätung entgangenen Verdienstes, sind wirtschaftlich nicht identische Gegenstände. Sie sind im Falle der vollständigen Klageabweisung für die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands zu addieren, ohne dass dadurch die Frage der eventuellen Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 FluggastrechteVO berührt wäre.
| EuGH, C-291/16: Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.9.2017 Generalanwalt Mengozzi hat die Kriterien präzisiert, die ausschlaggebend dafür sind, ob die Schweppes SA, eine spanische Tochtergesellschaft der Orangina-Schweppes-Gruppe, der Einfuhr von Schweppes-Erzeugnissen mit Herkunft aus dem Vereinigten Königreich, wo Coca-Cola die betreffende Marke innehat, nach Spanien und/oder der Vermarktung solcher Erzeugnisse in Spanien entgegentreten kann. Das Unionsrecht steht der Berufung auf das ausschließliche Recht entgegen, wenn sich in Anbetracht der wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den jeweiligen Markeninhabern ergibt, dass die Marken unter einer einheitlichen Kontrolle stehen und Schweppes die Möglichkeit hat, die mit der Marke "Schweppes" im Vereinigten Königreich versehenen Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu bestimmen und ihre Qualität zu kontrollieren. [EuGH PM Nr. 94 vom 12.9.2017] |
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| OVG Münster 8.9.2017, 13 A 2979/15 u.a. Deutschen Apothekern ist es verboten, von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis abzugehen. Sie dürfen ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger und sonstiger preisgebundener Arzneimittel keine geldwerten Vorteile gewähren, etwa durch das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen sowie von Zuwendungen und Werbegaben und die Werbung hierfür. [OVG Münster PM vom 8.9.2017] |
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Die in Deutschland geltende Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt nach Ansicht des EuGH gegen das Unionsrecht, da die Regelung des § 78 AMG eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt (EuGH, Urt. v. 19.10.2016 - Rs. C-148/15). Geklagt hatte eine Selbsthilfeorganisation von Parkinson-Patienten. Diese hatte mit der niederländischen Versandapotheke DocMorris ein Bonussystem ausgehandelt, wonach Mitglieder bei Bestellungen Vergünstigungen erhielten. Hiergegen hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs geklagt, da nach ihrer Ansicht das Bonussystem gegen den gem. § 78 AMG vorgeschriebenen einheitlichen Apothekenabgabepreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel verstößt. | | |
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