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| | Werbung, die Preise zwischen Geschäften unterschiedlicher Art und Größe vergleicht, ist unter bestimmten Umständen nicht zulässig. Das hat der EuGH in der zurückliegenden Woche entschieden. Der Ermittlungsrichter des BGH hat indes den Antrag des "Cum/Ex-Untersuchungsausschusses" auf Anordnung der Durchsuchung von Kanzleiräumen abgelehnt. Außerdem in diesem Newsletter: BGH-Entscheidungen zum Gesellschafts-/Insolvenzrecht, zum Beihilferecht sowie zur internationalen Zuständigkeit für eine Klage gegen einen in Liechtenstein ansässigen Vermögensverwalter. Mit freundlichen Grüßen Mischa Peters Online-Redaktion PS: An dieser Stelle möchten wir Sie gerne noch einmal herzlich einladen, an den kostenlosen Abendgesprächen der Sack Mediengruppe zum Thema "Sozialauswahl" teilzunehmen! Am 22.2.2017 in Köln und am 1.3.2017 in Bielefeld. |
Verlagsangebot
Verlagsangebot EuGH 8.2.2017, C-562/15 Werbung, die Preise zwischen Geschäften unterschiedlicher Art und Größe vergleicht, ist unter bestimmten Umständen nicht zulässig. Eine solche Werbung kann zudem irreführend sein, wenn der Verbraucher nicht in der Werbung selbst auf klare Weise von den Unterschieden in Art und Größe der verglichenen Geschäfte informiert wird. [EuGH PM Nr. 12 vom 8.2.2017] |
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BGH 7.2.2017, 1 BGs 74/17 Der Untersuchungsgegenstand des 4. Untersuchungsausschusses des 18. Deutschen Bundestags ist entsprechend seinem Wortlaut darauf gerichtet, Ursachen und Hintergründe möglichen Fehlverhaltens der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit Cum/Ex-Transaktionen zu untersuchen und beinhaltet nicht, ein etwaiges Fehlverhalten von Privatpersonen aufzuklären. [BGH PM Nr. 17 vom 8.2.2017] |
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BGH 12.1.2017, IX ZR 95/16 Übernimmt eine Muttergesellschaft gegenüber einem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft eine harte Patronatserklärung, ist sie dem Gläubiger zur Schadensersatzleistung verpflichtet, wenn ihn die Tochtergesellschaft befriedigt, er diese Zahlung jedoch im Wege der Insolvenzanfechtung erstatten muss. Erweist sich die Befriedigung des aus einer harten Patronatserklärung gesicherten Gläubigers als anfechtbar, kann der Gläubiger gegenüber dem Patron die ihm aus der Patronatserklärung zustehenden Rechte geltend machen. |
BGH 9.2.2017, I ZR 91/15 Nationale Gerichte müssen zwar die vorläufige Beurteilung in einem Eröffnungsbeschluss der EU-Kommission berücksichtigen, eine bestimmte Maßnahme stelle eine Beihilfe dar. Eine absolute und unbedingte Verpflichtung, dieser vorläufigen Beurteilung zu folgen, besteht aber nicht. [BGH PM Nr. 18 vom 9.2.2017] |
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BGH 18.10.2016, VI ZR 618/15 Für die Begründung des Gerichtsstands des Handlungsorts einer unerlaubten Handlung i.S.d. Art. 5 Nr. 3 LugÜ II bzw. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist es erforderlich, dass der Verursacher "selbst" und nicht durch einen Dritten als sein "verlängerter Arm" dort tätig geworden sein muss. Das Gericht, in dessen Bezirk der mutmaßliche Verursacher "selbst nicht tätig geworden ist", kann seine Zuständigkeit nicht aus dem Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens herleiten. |
Brandenburgisches OLG 9.1.2017, 6 W 95/16 Der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung eines Nutzers konkret hingewiesen wird, darf in Erfüllung seiner ihm nach der Rechtsprechung des BGH obliegenden Pflichten das betroffene Angebot einschränkenden Maßnahmen unterwerfen ohne den Nutzer vorher anzuhören. Er ist auch nicht verpflichtet, die vorgetragene Rechtsverletzung vorher einer Prüfung zu unterziehen. [Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte in Berlin und Brandenburg] |
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OLG Frankfurt a.M. 14.12.2016, 19 U 13/16 Bei vorzeitig auf Wunsch des Verbrauchers einvernehmlich gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung beendetem Darlehensvertrag ist das für die Annahme der Verwirkung erforderliche sog. Umstandsmoment im Sinne einer tatsächlichen Vermutung regelmäßig anzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn seit der erfolgten Auflösung des Darlehensvertrages bis zur Erklärung des Widerrufs ein nicht unerheblicher Zeitraum vergangen ist. [Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank] |
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Die Bundesregierung hat am 8.2.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen. Mit dem gemeinsamen Gesetzesentwurf des BMJV und des BMF sollen der Wettbewerb und die Sicherheit im Zahlungsverkehr gestärkt werden. |
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