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| | eine "ausnahmslose Bepreisung" aller SMS-TAN ist unzulässig. Banken dürfen für das Verschicken einer TAN per SMS nur Gebühren berechnen, wenn der Code tatsächlich verwendet wird. Das hat der BGH gestern entschieden (Az.: XI ZR 260/15). Für die Verbraucherschützer ist diese Entscheidung suboptimal. Sie waren der Ansicht, dass die Kosten für Sicherheitsabfragen bereits in den pauschalen Kontoführungsgebühren enthalten seien. Das OLG Frankfurt a.M. hat sich mit dem Schutzumfang einer für E-Zigaretten eingetragenen Wort-/Bildmarke auseinandersetzen müssen (Az.: 6 U 249/16). Die Richter verwiesen darauf, dass die bloße Koexistenz von Zeichen dem Verfügungsgrund allenfalls dann entgegenstehen kann, wenn sie über viele Jahre angedauert hat und der Markeninhaber zufällig darauf gestoßen ist. Im Hinblick auf das Markenrecht möchten wir Sie insbesondere auf einen Aufsatz von Dr. Marcel Leeser in unserer Zeitschrift IP-Rechtsberater (IPRB, 2017, 111) mit dem Titel "3D-Marken: Schutzfähigkeit, Erschöpfung und Wirkung der Erschöpfung in Bezug auf Dienstleistungen" hinweisen - frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines Probeabonnements. Viele Grüße aus Köln Mischa Peters Online-Redaktion |
Verlagsangebot
Verlagsangebot News Das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften ist am 17.7.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Dadurch soll die Rechtsform der Genossenschaft für Kleinunternehmen attraktiv bleiben. [Bundesgesetzblatt online] |
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| News Das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie ist am 17.7.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Mit der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie soll der durch die Erste Zahlungsdiensterichtlinie geschaffene europäische Binnenmarkt für unbare Zahlungen fortentwickelt werden. [Bundesgesetzblatt online] |
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| BGH 25.7.2017, XI ZR 260/15 Eine vorformulierte Klausel "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)" in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern ist unwirksam. Die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN kann nur dann als Bestandteil der Hauptleistung mit einem Entgelt nach § 675f Abs. 4 S. 1 BGB bepreist werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages dient, weil vom Kreditinstitut nur in diesem Fall ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird. [BGH PM Nr. 121 vom 25.7.2017] |
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| BGH 25.7.2017, X ZR 71/16 Die Provisionszahlungen an Reisebüros können als Aufwendungen des Reiseveranstalters angesehen werden, die dieser für die Beratung des Reisenden und die Planung der von diesem gebuchten Reise im zeitlichen Zusammenhang mit der Buchung erbringen muss. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Gesamtheit der Vorleistungen des Reiseveranstalters für die Flugbeförderung mit einem identischen Prozentsatz des Reisepreises auf die von der Gesamtheit der Reisenden der Kategorien X1-2-Fly und XTUI zu leistenden Anzahlungen umgelegt werden. [BGH PM Nr. 123 vom 25.7.2017] |
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| BGH 2.3.2017, I ZR 45/16 Es besteht für die in § 36 Abs. 1 S. 1 UrhG genannten Parteien keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln. Eine Partei trifft allenfalls eine Obliegenheit, an der Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln mitzuwirken.
| OLG Frankfurt a.M. 8.6.2017, 6 U 249/16 Zwischen einer für die Ware "elektronische Zigaretten" eingetragenen Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil "ELVAPO" und einem für dieselben Waren verwendeten Wort-/Bildzeichen mit dem Wortbestandteil "EVAPO" besteht Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn. An einem Verfügungsgrund fehlt es in der Regel nur dann, wenn der Markeninhaber längere Zeit untätig geblieben ist, obwohl er von der beanstandeten Verletzungshandlung positive Kenntnis hatte oder sich nach den Gesamtumständen der Kenntnisnahme bewusst verschlossen hat. [Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank] |
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Der Beitrag befasst sich mit der Erschöpfung bei dreidimensionalen Marken. Einleitend werden grundlegende Aspekte zur Schutzfähigkeit dreidimensionaler Marken und zum Erschöpfungsgrundsatz dargestellt. Der Verfasser richtet seinen Blick dann auf die Erschöpfung dreidimensionaler Marken, insbesondere auf die Entscheidung des EuGH Viking/Kosan, und überträgt die Grundsätze dieses Urteils auf ein Fallbeispiel. Dort geht es insbesondere um die Frage, ob die Erschöpfung auch in Bezug auf eine für die dreidimensionale Marke eingetragene Dienstleistung eintreten kann. | | |
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