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| | im August 2010 erschien in der Zeitschrift "Der Spiegel" ein Artikel, der sich mit der HSH Nordbank AG befasste. Darin wurde u.a. gemutmaßt, dass der damalige Chefjustitiar der Bank an einer Abhörmaßnahme gegen ein Vorstandsmitglied beteiligt gewesen sein könnte. Das BVerfG entschied nun, dass der Spiegel vorerst keine Richtigstellung zu diesem Beitrag abdrucken muss. Dem Justitiar sei ein weiterer Aufschub bei der Vollstreckung eher zumutbar als es die Verpflichtung zum sofortigen Abdruck für den Spiegel wäre. Der XI. Zivilsenat des BGH hat gestern entschieden, dass von Banken vorformulierte Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind. Bereits im Jahr 2014 hatten die Richter in Karlsruhe im Hinblick auf Verbraucherkredite entschieden, dass Banken für Tätigkeiten, die sie überwiegend im eigenen Interesse ausüben, keine Gebühren verlangen dürfen. Diese Rechtsprechung wurde mit den vorliegenden Urteilen auf Unternehmenskredite ausgeweitet. Passend zu diesem Thema lesen Sie heute in der Rubrik "Aus den Heften" einen Auszug des Aufsatzes "Bankentgelte - Unzulässige und zulässige Gebühren der Kreditinstitute" (Wittmann) aus Heft 4 der MDR. Frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabos! Noch eine angenehme Woche wünscht Ihnen Mischa Peters Online-Redaktion |
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Verlagsangebot BVerfG 22.6.2017, 1 BvR 666/17 Der Spiegel muss vorerst keinen "Nachtrag" zu einem im Jahr 2010 in dem Nachrichtenmagazin erschienenen Artikel über die Zustände bei der HSH Nordbank AG abdrucken. Ein weiterer Aufschub bei der Vollstreckung ist dem klagenden früheren Justitiar der HSH Nordbank eher zumutbar als es die Verpflichtung zum sofortigen Abdruck für den Spiegel wäre. [BVerfG PM Nr. 50 vom 27.6.2017] |
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| BGH 29.2.6.2017, XI ZR 562/15 u.a. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist; auch bei Unternehmerdarlehensverträgen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Insbesondere kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden. [BGH PM Nr. 104 vom 4.7.2017] |
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| BGH 29.2.6.2017, I ZR 9/16 Für die Annahme eines auf die Vornahme von Vorbereitungshandlungen gestützten Vorbenutzungsrechts eines Geschmackmusters/Designs genügt es nicht, dass im Ausland Vorbereitungshandlungen zum Vertrieb in Deutschland vorgenommen worden sind. Vielmehr setzt § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG voraus, dass die Vorbereitungshandlungen im Inland stattgefunden haben. [BGH PM Nr. 100 vom 29.6.2017] |
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| BGH 4.5.2017, I ZR 208/15 Der Vorbehaltskäufer bei einem Eigentumsvorbehalt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Vorbehaltsverkäufers bei der Einhaltung einer auf einem Vertragsstrafeversprechen beruhenden Unterlassungspflicht. Entschließt sich der zum Rückruf bereits ausgelieferter Ware verpflichtete Unterlassungsschuldner aufgrund einer einheitlichen, rechtlich allerdings unzutreffenden Überlegung, von einem Rückruf abzusehen, liegt bei einer wertenden Betrachtungsweise nur ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vor.
| BGH 27.4.2017, I ZR 215/15 Die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV geregelte Aufzeichnungspflicht für gewerblich in Verkehr gebrachtes, abgefülltes oder für andere bearbeitetes Saatgut stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG a.F. und § 3a UWG dar. Der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG i.V.m. § 1 Abs. 1 SaatAufzV unterliegt auch Nachbausaatgut i.S.d. § 10a Abs. 2 SortG.
| BGH 27.4.2017, IX ZR 198/16 Der BGH hat sich mit der Aussonderung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs in einem Fall der Doppelinsolvenzbefasst. Der Anspruch auf Rückgewähr wurde vorliegend verneint, weil ein Aussonderungsrecht an dem verbliebenen restlichen Guthaben bestand.
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Die Zulässigkeit von Bankentgelten beschäftigt die Rechtsprechung seit Jahren sehr intensiv. Dabei ist das Spektrum von Bankentgelten sehr weitreichend. Der folgende Beitrag konzentriert sich auf einzelne klärungsbedürfte Rechtsfragen und stellt im Rahmen von Fallgruppen die aktuelle Rechtsprechung dar. | | |
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