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| | der beschleunigte Atomausstieg ist im Wesentlichen mit dem GG vereinbar. Das hat das BVerfG gestern entschieden. Dennoch bedeutet das Urteil der Verfassungshüter einen Teilerfolg für die Energiekonzerne, die nun zumindest teilweise Ansprüche auf Ausgleich gegen den Bund geltend machen können. Außerdem in diesem Newsletter: ein EuGH-Urteil zum Aktionärsvorschuss für France Télécom sowie BGH-Entscheidungen zum Gesellschaftsrecht (Schiedsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag), Wettbewerbsrecht (Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln), Versicherungsrecht (Mietwagenvermittlung mit Übernahme der Selbstbeteiligung keine Versicherungsvermittlung) und zum Prozessrecht (Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nach Klageerweiterung in der Berufungsinstanz). Mit besten Grüßen aus Köln Mischa Peters Online-Redaktion PS: Im Hinblick auf die BGH-Entscheidung Az.: III ZR 84/15 in diesem Newsletter möchten wir Sie gerne auf den Blog-Beitrag "Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nach zweitinstanzlicher Klageerweiterung" von Dr. Klaus Bacher (Richter am BGH) mit Praxistipp in der Online-Ausgabe der MDR hinweisen. Klicken Sie einfach hier! |
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BVerfG 6.12.2016, 1 BvR 1456/12 u.a. Die Regelungen der 13. AtG-Novelle (beschleunigter Atomausstieg) weisen sich zwar weitgehend als mit dem GG vereinbar. Das Eigentum der betroffenen Energiekonzerne wird allerdings durch die 13. AtG-Novelle in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt; insbesondere werden die durch die Eigentumsgarantie geschützten Nutzungsmöglichkeiten der Anlagen unzumutbar, teilweise auch gleichheitswidrig beschränkt. |
EuGH 30.11.2016, C-486/15 P Der EuGH hat das Rechtsmittel der EU-Kommission in dem Fall des Aktionärsvorschusses zurückgewiesen, der France Télécom von den französischen Behörden angeboten wurde, als sich dieses Unternehmen in einer schweren Krise befand. Damit wird die Entscheidung der Kommission, nach der dieser Aktionärsvorschuss eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, endgültig für nichtig erklärt. [EuGH PM Nr. 130 vom 30.11.2016] |
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BGH 7.7.2016, I ZB 45/15 Durch einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts wollen die Parteien einer Schiedsvereinbarung deren Geltung regelmäßig allein für den betreffenden Streitgegenstand aufheben. Jedenfalls dann, wenn das staatliche Gericht in einer Streitigkeit zwischen einem ausgeschiedenen Gesellschafter und der Gesellschaft, die sich aus einer separaten Ausscheidensvereinbarung ergibt, einvernehmlich angerufen wird, folgt daraus regelmäßig kein Indiz, die Schiedsklausel eines Gesellschaftsvertrags dahin auszulegen, sie solle allgemein keine Anwendung auf nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft entstandene Streitigkeiten finden. |
BGH 1.12.2016, I ZR 143/15 Die Werbung mit einem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung bei medizinischen Hilfsmitteln ist zulässig. Die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen dienen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber, so dass die Einhaltung dieser Regeln von vornherein nicht mit Mitteln des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden kann. [BGH PM Nr. 216 vom 1.12.2016] |
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BGH 3.11.2016, III ZR 84/15 Eine zweitinstanzliche Klageerweiterung hindert zwar das Berufungsgericht nicht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu erlassen. Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verliert allerdings die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. |
BGH 23.11.2016, IV ZR 50/16 In Fällen, in denen sich der Vermittler eines Mietwagens zur Übernahme der Selbstbeteiligung des Mieters im Schadenfall verpflichtet, liegt kein Versicherungsvertrag i.S.v. § 215 Abs. 1 S. 1 VVG vor. Die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichtes ergibt sich somit nicht aus § 215 Abs. 1 VVG, weil die Parteien nicht über Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag streiten. |
VG Frankfurt a.M. 31.10.2016, 1 K 2903/15.F u.a. Die Beschränkung auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr bei der Entrichtung des Rundfunkbeitrags ist zulässig. Es ist in Massenverfahren im Bereich des Abgabenrechts durchaus gerechtfertigt, eine bargeldlose Zahlungsweise vorzugeben; dies stellt keinen Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht oder Unionsrecht dar. [VG Frankfurt a.M. PM Nr. 12 vom 30.11.2016] |
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