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| | es ist noch nicht lange her, dass die Schlagzeilen hierzulande von monetären Krisenszenarien dominiert wurden. Im Zentrum aller Bemühungen die - wahlweise - "Finanz-", "Banken-" oder "Schuldenkrise" zu überwinden, standen von Beginn an die Europäischen Zentralbank und ihr Anleihenkaufprogramm. Der von der EZB forcierte Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors war und ist umstritten und wurde gleich mehrfach durch Verfassungsbeschwerden angegriffen. Das BVerfG hat nun mehrere diesbezügliche Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Außerdem in diesem Newsletter: BGH-Urteile zu den Themen "Berufsunfähigkeit" und "Anwaltliche Vertretung gegenüber der Kaskoversicherung" sowie zwei IT-rechtliche OLG-Entscheidungen. Passend hierzu lesen Sie auch den Aufsatz "IT-Vertragsgestaltung 4.0 - Agilität, Flexibilität, Innovationen und intelligente Anreizsysteme als Grundsäulen morderner Vertragswerke" von Söbbing aus Heft 8 des ITRB - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements. Herzliche Grüße aus Köln Mischa Peters Online-Redaktion |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BVerfG 18.7.2017, 2 BvR 859/15 u.a. Das BVerfG hat die Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem EuGH hierzu Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das BVerfG möchte wissen, ob dieses Programm (PSPP) der EZB zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors mit dem GG vereinbar ist, da nach Auffassung des Senats gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die dem Anleihenkaufprogramm zugrundeliegenden Beschlüsse gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstoßen sowie über das Mandat der Europäischen Zentralbank für die Währungspolitik hinausgehen und damit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten übergreifen. [BVerfG PM Nr. 70 vom 15.8.2017] |
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| BGH 19.7.2017, IV ZR 535/15 Für die Bemessung des Grads der Berufsunfähigkeit darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die die versicherte Person nicht mehr ausüben kann, wenn sie einen untrennbaren Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs darstellt.
| BGH 11.7.2017, VI ZR 90/17 Allein der Umstand, dass bei der späteren Schadensabwicklung durch den Kaskoversicherer u.U. ein Quotenvorrecht zu berücksichtigen sein könnte, reicht nicht aus, um die Erforderlichkeit anwaltlicher Hilfe schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem eigenen Kaskoversicherer wegen der Schadensmeldung zu begründen. Wird im späteren Verlauf anwaltliche Hilfe doch erforderlich, führt die zu frühe Einschaltung des Anwalts jedoch nicht zum vollständigen Ausschluss der Erstattungsfähigkeit der Kosten.
| OLG Hamm 3.8.2017, 4 U 50/17 Unter einem "Link" i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) ist eine "anklickbare" Verknüpfung zu verstehen; die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform genügt nicht. Die Verpflichtung zur Einstellung eines Links zur OS-Plattform nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 der ODR-Verordnung besteht auch für die einzelnen Angebote auf einer Internetplattform wie "eBay". [OLG Hamm PM vom 21.8.2017] |
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| OLG München 17.8.2017, 29 U 1917/16 u.a. Ad-Blocker, die über keine eigene Filter-Funktionalität verfügen, sondern mit Vorgaben ergänzt werden müssen, welche Inhalte blockiert werden sollen, verstoßen nicht gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht. [OLG München PM vom 17.8.2017] |
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| Mitte August haben Bundesfrauenministerin Katarina Barley und Bundesjustizminister Heiko Maas den Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag über den Frauen- und Männeranteil an Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes dem Bundeskabinett vorgelegt.
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Agile Programmierung, Cloud Computing, Internet of Things und distributive Innovationen passen nur schlecht in die Welt klassischer Vertragsgestaltung und Vertragstypen. Die heutigen Geschäftsmodelle verlangen von der Vertragsgestaltung Agilität, Flexibilität, Innovationen und intelligente Anreizsysteme. Der Beitrag soll einen Überblick über die Anforderungen und Möglichkeiten der IT-Vertragsgestaltung 4.0 geben. | | |
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