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| | zum Beginn der Woche traf sich die Steuerberaterbranche in München zum 55. Steuerberaterkongress. Der Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble ließ sich diese Gelegenheit nicht entgehen, um für die wichtigsten Aufgaben in dieser und der folgenden Legislaturperiode zu werben. Auch eine nicht unmöglich erscheinende europäische Harmonisierung auf dem Gebiet der direkten Steuern nahm er in den Fokus. Bereits harmonisiert soll das Umsatzsteuerrecht in Europa sein. Wie die "Umsatzsteuerrechtliche Rechtsnachfolge bei der Geschäftsveräußerung" in der Praxis zu behandeln ist, stellt Axel Jansen in der aktuellen Ausgabe der UR 2017, 409 (Heft 11) dar. Die Wirkung des § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG sollte im Wesentlichen auf Fälle der Vorsteuerberichtigung beschränkt werden. Frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabos. Positiv zu erwähnen ist die Verabschiedung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Mehr zu diesem Thema finden Sie unter www.otto-schmidt.de/betriebliche_altersversorgung. Mit besten Grüßen zum langen Pfingstwochenende Thorsten Kunde P.S.: Die aktuellen Entwicklungen und Informationen aus erster Hand zum Betriebsrentenstärkungsgesetz erhalten Sie bei den Kölner Tagen Betriebsrente, die am 29.6.2017 stattfinden. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier! |
Verlagsangebot
Verlagsangebot FG Baden-Württemberg 26.4.2017, 4 K 202/16 Vereinbaren geschiedene Eheleute, dass der Unterhaltleistende seine Zahlungen als Sonderausgaben abziehen kann, die Empfängerin diese versteuert und ihr die hierauf entfallende Steuer vom Leistenden erstattet wird, ist die Steuer nicht zu erlassen, wenn der Unterhaltleistende Steuern nicht erstattet. Diese Risikoverlagerung war dem Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung bewusst. [FG Baden-Württemberg Pressemitteilung vom 1.6.2017] |
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FG Baden-Württemberg 13.12.2016, 11 K 2951/15 Eltern können ihrem Kind zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt auch befristet eine Einkunftsquelle selbst übertragen. Entscheiden sie sich aus steuerlichen Gründen dafür, einen befristeten, unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch an einem vermieteten Grundstück zu bestellen, führt allein dies nicht dazu, dass die zugrunde liegende rechtliche Gestaltung als unangemessen i.S.d. § 42 AO anzusehen wäre. [Rechtsprechungsdatenbank FG Baden-Württemberg] |
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FG Düsseldorf 24.4.2017, 8 K 1262/15 E Eine Stewardess kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Inanspruchnahme des Raums für berufliche Zwecke - hier: Flugvorbereitung und die Nacharbeiten - im Verhältnis zur anrechenbaren Jahresflugzeit von über 600 Stunden von ganz untergeordneter Bedeutung ist. [Rechtsprechungsdatenbank NRW] |
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FG Köln 30.11.2016, 3 K 1617/14 Das Gericht ist nicht an die Schätzung des Finanzamtes gebunden, sondern hat gem. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO eine eigene Befugnis, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Es orientiert sich dabei u.a. an den von der Steuerfahndung angefertigten Auswertungen (hier: insbesondere eBay-Verkäufe). |
BMF-Schreiben Mit Schreiben vom 16.5.2017 (IV C 1 - S 2211/07/10005 :001 - DOK 2017/0412371 -) folgt die Finanzverwaltung der neuen BFH-Rechtsprechung zu Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung. |
BMF-Schreiben Mit Schreiben vom 24.5.2017 (- IV C 3 - S 2221/16/10001 :004 - DOK 2017/0392623 -) nimmt die Finanzverwaltung umfassend zum Sonderausgabenabzug von Versicherungsbeiträgen Stellung. |
BFH aktuell Am Mittwoch hat der BFH wieder wichtige Entscheidungen für verschiedene Rechtsgebiete des Steuerrechts veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen kurz für Sie zusammengefasst. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander. |
Blog ... liegt der neue Kommentar zum reformierten Erbschaftsteuerrecht, herausgegeben von Dr. Christian von Oertzen (Flick Gocke Schaumburg) und Prof. Dr. Matthias Loose (BFH), auf meinem Schreibtisch, was Anlass dieses kleinen Beitrags ist. | | | | | | "Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers." Dieser unscheinbare Satz in § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG, der im Falle der Geschäftsveräußerung im Ganzen vorsieht, dass der Erwerber eines gesamten Unternehmens in die umsatzsteuerrechtliche Historie des Veräußerers eintritt, hat in der Literatur zu sehr unterschiedlichen Auffassungen geführt. Der nachfolgende Beitrag stellt die Problematik anhand einzelner Beispiele dar und kommt zu dem Ergebnis, dass die Wirkung der Vorschrift im Wesentlichen auf Fälle der Vorsteuerberichtigung beschränkt werden sollte. | | | |
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