|
| | die schönste Nebensache der Welt hat auch im Amateurbereich ihren Preis. In seinem am 22.11.2017 veröffentlichten Urteil vom 30.8.2017, II R 46/15 hat der BFH entschieden, dass die unentgeltliche Spielerüberlassung als freigebige Zuwendung an den Fußballverein anzusehen ist, der damit schenkungsteuerpflichtig wird. Im EStB 2017, 443 (Heft 11) erhalten Sie mit dem Beitrag "Der Ertragsteuer-Check 2017" die redaktionell zusammengestellte Checkliste zur Erinnerung an Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung. Mit dieser Übersicht erhalten Sie eine wichtige Arbeitshilfe zum Jahresende. Der Beitrag von Rau in der aktuellen Ausgabe der FR 2017, 1043 (Heft 22) befasst sich mit der Situation der "Cum/Cum Geschäfte über Repos- und Wertpapierdarlehen nach dem BMF-Schreiben v. 17.7.2017, FR 2017, 891". Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit wichtigen Ausführungen des Schreibens auseinander und untersucht einige der dort beschriebenen Transaktionen. Fairer Steuerwettbewerb ist in aller Munde aber nur begrenzt justiziabel. Kokott zeigt in ISR 2017, 395 (Heft 11) wie "Der EuGH als Garant fairen Steuerwettbewerbs" durch Auslegung des Missbrauchstatbestandes und des Beihilfeverbots zum fairen Steuerwettbewerb in der Union beiträgt. Mit besten Grüßen Thorsten Kunde P.S.: Mit dem Online-Seminar zur "Stolperfalle Schenkungsteuer bei gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen" erhalten Sie am 28.11. und 30.11.2017 wichtige Empfehlungen. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier! |
Verlagsangebot
Anzeige Nach der Prüfung ist vor der Prüfung. Denn nach dem schriftlichen StB-Examen geht"s gleich weiter mit der Vorbereitung auf die Mündliche. Und das obwohl die Teilnahme daran noch gar nicht sicher ist. Aber auf das Ergebnis zu warten, wäre zu spät.Nutzen auch Sie NWB Steuer und Studium, um Ihre beruflichen Ziele zu erreichen. Jetzt startet die Berichterstattung speziell zur mündlichen Prüfung. Die aktuelle erste Schwerpunktausgabe startet mit einem Leitfaden zur Vorbereitung auf die mündliche StB-Prüfung und vielen weiteren relevanten Inhalten. Aktuelle Schwerpunktausgabe hier gratis anfordern >> |
BMF-Schreiben Mit BMF-Schreiben v. 10.11.2017 hat die Finanzverwaltung die Programmabläufe für den Lohnsteuerabzug 2018 bekannt gemacht. |
BMF-Schreiben Mit BMF-Schreiben v. 17.11.2017 hat die Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen Stellung genommen. |
BMF-Schreiben Erstmalige oder geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis. |
EuGH 22.11.2017, C-251/16 Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von einer nationalen Maßnahme zu seiner Durchsetzung in den Mitgliedstaaten anwendbar. Es handelt sich um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der keine nationale Umsetzungsmaßnahme erfordert. [EuGH PM Nr. 123 vom 22.11.2017] |
|
|
BVerwG 16.11.2017, 9 C 14.16 Eine GmbH darf, soweit sie wirtschaftlichen Zwecken dient, nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden. Das ist auch dann der Fall, wenn die GmbH als Trägerin eines gemeinnützigen Unternehmens Vermögen verwaltet. [BVerwG PM Nr. 80 vom 17.11.2017] |
|
|
FG Köln 11.10.2017, 9 K 1566/14 Die Vollstreckung ist im Duldungsbescheid von der Bestandskraft, Vorbehaltslosigkeit bzw. Endgültigkeit der Steuerfestsetzung abhängig zu machen. Fehlt diese Bedingung, so hat dies zwar nicht die Nichtigkeit des Duldungsbescheids, wohl aber seine Rechtswidrigkeit zur Folge. Zu der Rechtsfolge des Fehlens einer Vollstreckungsklausel nach § 14 AnfG in einem Duldungsbescheid nach § 191 FGO fehlt es bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung, weshalb die Revision zugelassen wurde. [Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW] |
|
|
FG Düsseldorf 17.10.2017, 6 K 1141/14 K,G,F Es ist fraglich, ob Art. 13 Abs. 2 DBA-Luxemburg 1958/1973 allgemein ein Recht zur Quellenbesteuerung zuweist, mit der Folge, dass eine Besteuerung der Schachteldividenden durch Deutschland ausgeschlossen ist (Art. 20 Abs. 2 S. 1 u. 3 DBA-Luxemburg 1958/1973), oder ob die Vorschrift, wie der Beklagte meint, i.d.S. zu verstehen ist, dass ein Besteuerungsrecht Luxemburgs nur besteht, soweit eine Quellensteuer tatsächlich erhoben wird. Der Senat ist der Auffassung, dass das DBA im erstgenannten Sinne zu verstehen ist. |
BFH aktuell Kurzbesprechungen Am Mittwoch hat der BFH wieder wichtige Entscheidungen für verschiedene Rechtsgebiete des Steuerrechts veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen kurz für Sie zusammengefasst. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
|
|
Blog Von Betriebsprüfern, Steuerberatern und Steuerjuristen ist seit jeher eine hohe Technikaffinität erwartet worden. Nicht nur die eigenen Dienstleistungen sind mit neuester Softwaretechnologie verbunden. Auch die Geschäftsmodelle und die Lebenswirklichkeit der Mandanten und Steuerpflichtigen entwickeln sich beständig fort. Mit Blockchain, Smart Contracts und Initial Coin Offering tritt eine neue Generation technischer Entwicklungen auf, die zu den ungeklärten Fragen der grenzüberschreitenden Besteuerung der Digitalen Wirtschaft neue Fragestellungen der Rechtsdurchsetzung hinzufügt. | | | | | | Die Übersicht versucht, - geordnet nach Themenbereichen - einen Überblick über wichtige und interessante im Jahr 2017 (bis zum Redaktionsschluss) ausführlich kommentierte Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen zu geben und mag insofern als kleine Erinnerungshilfe verstanden werden. | | | |
Verlagsangebot
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Thorsten Kunde Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-166 [email protected] |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |