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| | mit seinen am 10.5.2017 veröffentlichten Urteilen vom 9.2.2017 (V R 69/14 und V R 70/14) hat der BFH entschieden, dass ein Anspruch auf Anerkennung der Förderung von Turnierbridge als gemeinnützig besteht. Schließlich fördert Bridge die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ebenso wie Sport. Mehr als sportlich ist aus Sicht des BMF sicher auch das Mehrergebnis von 825 Mio. Euro, das die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2016 erzielen konnten. Mit der "Option zur tariflichen Steuer bei unternehmerischer Beteiligung" befasst sich der Beitrag für die Beratungspraxis von Dipl.-Finw. Meike Mannefeld, der im GmbH-StB 2017, 154 (Heft 05) erschienen ist. Frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabos. Mit besten Grüßen Thorsten Kunde P.S.: Aktuelle Entwicklungen, neue Gestaltungslösungen und Praxistipps sind die Themen der Kölner Tage Organschaft, die am 6.7. und 7.7.2017 stattfinden. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier! |
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Mit Schreiben vom 9.5.2017 (III C 3 - S 7173/14/10001 - DOK 2017/0378908 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Blutplasma nach dem EuGH-Urteil vom 5.10.2016 in der Rechtssache C-412/15 hingewiesen. |
Mit Schreiben vom 3.5.2017 (IV A 3 - S 0550/15/10028 - DOK 2017/0384389 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) auf die Anwendungsfragen zum BFH-Urteil vom 10.2.2015 (Az.: IX R 23/14) reagiert. Darin hat sich der BFH zu den steuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters - insbesondere der Einkommensteuerentrichtungspflicht - im Zusammenhang mit Einkünften aus einem vermieteten/verpachteten und der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück geäußert. |
EuGH 4.5.2017, C-274/15 Luxemburg hat die Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf selbständige Zusammenschlüsse von Personen in zu extensiver Weise umgesetzt. Die entsprechende luxemburgische Regelung ist mit der Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar. [EuGH PM Nr. 46 vom 4.5.2017] |
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FG Münster 29.3.2017, 7 K 2304/14 AO Eine unentgeltliche Zuwendung ist zu verneinen, wenn Ehegatten ein selbstbewohntes Einfamilienhaus je zur Hälfte erwerben, nur einer der Ehegatten die Einkünfte für die Familie erzielt, während der andere den Haushalt führt, und aus den Einkünften des erwerbstätigen Ehegatten die Finanzierung des Eigenheims erfolgt. Dies gilt auch, wenn das gemeinsam bewohnte Haus den Eheleuten nicht zur Hälfte, sondern allein dem "Zuwendungsempfänger" gehört. [Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW] |
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FG Münster 10.2.2017, 4 K 1429/15 E Ist die Errichtung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort beruflich veranlasst, weil der Arbeitnehmer den Zweithaushalt unterhält, um von dort aus seinen Arbeitsplatz aufsuchen zu können, dann wohnt der Arbeitnehmer in einer Wohnung am Beschäftigungsort, wenn er von dort aus ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen seine Arbeitsstätte täglich aufsuchen kann. Ein Arbeitnehmer unterhält am "Beschäftigungsort" keine Wohnung, wenn diese Zweitwohnung ca. 170 km von seiner Tätigkeitsstätte entfernt liegt. [Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW] |
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FG Baden-Württemberg 22.3.2017, 4 K 3694/15 Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, auf eigene Kosten ein Geschäftszimmer einzurichten und Unterlagen aufzubewahren. Aufwendungen für das Büro eines Gerichtsvollziehers in seinem Einfamilienhaus können vollumfänglich abzugsfähig sein. [FG Baden-Württemberg PM vom 3.5.2017] |
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BFH aktuell Am Mittwoch hat der BFH wieder wichtige Entscheidungen für die verschiedenen Rechtsgebiete des Steuerrechts veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Inhalte der Entscheidungen kurz für Sie zusammengefasst. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
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| | | Die Vorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (Option zur tariflichen Steuer bei unternehmerischer Beteiligung) befindet sich im ständigen Wechselspiel zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den Antragsvoraussetzungen, geht auf maßgebliche Urteile sowie anhängige Verfahren ein und stellt die aktuelle Gesetzesänderung zum Umfang der beruflichen Tätigkeit (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG) zusätzlich mit Beispielsfällen dar. | | | |
Verlagsangebot
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